Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
01.07.2015Norm
B-VG Art.10 Abs1 Z8Rechtssatz
Rechtssatz 3
Sollen Selbstverwaltungskörpern Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden, sind diese gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG vom Gesetz als Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen. Im ZTKG findet sich zu dem im vorliegenden Fall betroffenen Aufgabengebiet der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten keine solche Bezeichnung.Sollen Selbstverwaltungskörpern Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden, sind diese gemäß Artikel 120 b, Absatz 2, B-VG vom Gesetz als Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen. Im ZTKG findet sich zu dem im vorliegenden Fall betroffenen Aufgabengebiet der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten keine solche Bezeichnung.
Da somit im Ergebnis eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung durch einen sonstigen Selbstverwaltungskörper in dessen eigenen Wirkungsbereich vollzogen wird, liegt keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor.
Schlagworte
Architektenkammer, Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2108707.1.03Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016