Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.07.2015Norm
B-VG Art.10 Abs1 Z8Rechtssatz
Rechtssatz 2
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers besteht - unabhängig davon, ob dieser im Vollziehungsbereich des Bundes oder eines Landes eingerichtet ist - keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches hängt die Zuständigkeit von der Weisungshierarchie ab. Ist der sonstige Selbstverwaltungskörper bei Besorgung dieser Angelegenheiten unmittelbar dem Bundesminister als zuständigem obersten Verwaltungsorgan iSd Art. 120b Abs. 2 B-VG oder einer besonderen Bundesbehörde unterstellt, liegt Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor; ist das Weisungsrecht des Bundesministers hingegen durch Zwischenschaltung des Landeshauptmannes mediatisiert, so besteht eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder (vgl. Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verlag Österreich [2013], Rz. 18, 19 bzw. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], S. 38).In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers besteht - unabhängig davon, ob dieser im Vollziehungsbereich des Bundes oder eines Landes eingerichtet ist - keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches hängt die Zuständigkeit von der Weisungshierarchie ab. Ist der sonstige Selbstverwaltungskörper bei Besorgung dieser Angelegenheiten unmittelbar dem Bundesminister als zuständigem obersten Verwaltungsorgan iSd Artikel 120 b, Absatz 2, B-VG oder einer besonderen Bundesbehörde unterstellt, liegt Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor; ist das Weisungsrecht des Bundesministers hingegen durch Zwischenschaltung des Landeshauptmannes mediatisiert, so besteht eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vergleiche Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verlag Österreich [2013], Rz. 18, 19 bzw. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], S. 38).
Schlagworte
Architektenkammer, Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2108707.1.02Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016