TE Bvwg Beschluss 2015/7/1 W195 2108707-1

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Veröffentlicht am 01.07.2015
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Entscheidungsdatum

01.07.2015

Norm

B-VG Art.10 Abs1 Z8
B-VG Art.102
B-VG Art.120a
B-VG Art.120b
B-VG Art.131
B-VG Art.131 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
ZTKG §1
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 102 heute
  2. B-VG Art. 102 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 102 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.2013 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  10. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  11. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  12. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  13. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  14. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  15. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  16. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  17. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  18. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  19. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  20. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
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  22. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  23. B-VG Art. 102 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  24. B-VG Art. 102 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
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  26. B-VG Art. 102 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  27. B-VG Art. 102 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 120a heute
  2. B-VG Art. 120a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. B-VG Art. 120b heute
  2. B-VG Art. 120b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZTKG § 1 gültig von 01.06.1994 bis 30.06.2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019

Spruch

W195 2108707-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom XXXX , wurde der als Anteil am Vermögen des Sterbekassenfonds von XXXX , verstorben am XXXX , gemäß § 80 Ziviltechnikerkammergesetz 1993 (im Folgenden: ZTKG) an die Beschwerdeführerin auszuzahlende Betrag mit XXXX Euro festgesetzt. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Kammertag der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten in seiner 102. Sitzung am 31.10.2014 im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen in der Fassung der 216. Verordnung vom 31.10.2014 die Vorschriften zur Durchführung der Auflösung des Sterbekassenfonds erlassen habe. Weiters erfolgten Angaben zu gezahlten Beiträgen, zu Risikoabschlägen sowie zum konkreten Anteil am auszuzahlenden Vermögen.Mit Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom römisch 40 , wurde der als Anteil am Vermögen des Sterbekassenfonds von römisch 40 , verstorben am römisch 40 , gemäß Paragraph 80, Ziviltechnikerkammergesetz 1993 (im Folgenden: ZTKG) an die Beschwerdeführerin auszuzahlende Betrag mit römisch 40 Euro festgesetzt. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Kammertag der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten in seiner 102. Sitzung am 31.10.2014 im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen in der Fassung der 216. Verordnung vom 31.10.2014 die Vorschriften zur Durchführung der Auflösung des Sterbekassenfonds erlassen habe. Weiters erfolgten Angaben zu gezahlten Beiträgen, zu Risikoabschlägen sowie zum konkreten Anteil am auszuzahlenden Vermögen.

Gegen diesen am XXXX zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX , eingelangt bei der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten am XXXX , "Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien" erhoben.Gegen diesen am römisch 40 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 , eingelangt bei der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten am römisch 40 , "Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien" erhoben.

Der Verfahrensakt wurde daraufhin offensichtlich von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Wohlfahrtseinrichtungen, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom XXXX zur GZ XXXX wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht "zuständigkeitshalber" vorgelegt.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom römisch 40 zur GZ römisch 40 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht "zuständigkeitshalber" vorgelegt.

In der Begründung des Schriftstückes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zwar keine Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts genannt habe, sich diesbezüglich jedoch auf § 41 Abs. 4 der 216. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer stützen dürfte. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG ergäbe sich, dass für Beschwerden gegen Bescheide der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei. Eine Verschiebung der Zuständigkeit zu den Landesverwaltungsgerichten sei zwar gemäß Art. 131 Abs. 4 B-VG möglich, dies könne jedoch nur durch Bundesgesetz geschehen. Im gegenständlichen Fall sei jedoch lediglich eine Verordnung [der Bundes-Architekten und Ingenieurkonsulentenkammer] erlassen worden, die eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte vorsehe. Dies entspräche nicht der Verfassung und sei daher nicht zulässig. Es sei somit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben.In der Begründung des Schriftstückes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zwar keine Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts genannt habe, sich diesbezüglich jedoch auf Paragraph 41, Absatz 4, der 216. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer stützen dürfte. Aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG ergäbe sich, dass für Beschwerden gegen Bescheide der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei. Eine Verschiebung der Zuständigkeit zu den Landesverwaltungsgerichten sei zwar gemäß Artikel 131, Absatz 4, B-VG möglich, dies könne jedoch nur durch Bundesgesetz geschehen. Im gegenständlichen Fall sei jedoch lediglich eine Verordnung [der Bundes-Architekten und Ingenieurkonsulentenkammer] erlassen worden, die eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte vorsehe. Dies entspräche nicht der Verfassung und sei daher nicht zulässig. Es sei somit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben.

Mit Schreiben vom XXXX ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Aufsichtsbehörde um Stellungnahme. In dem am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schreiben der Aufsichtsbehörde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten keine Bundesbehörde, sondern eine Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne der Art. 120a bis c B-VG sei. Es handle sich bei vorliegendem Aufgabenbereich auch nicht um einen vom Bund übertragenen Wirkungsbereich, sondern um Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs eines Selbstverwaltungskörpers und könnten diese somit nicht als Angelegenheit der Vollziehung dem Bund zugerechnet werden. Zudem sei die Annahme, dass sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes auf die 216. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer stütze, unrichtig, da diese diesbezüglich lediglich deklarativen Charakter habe.Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Aufsichtsbehörde um Stellungnahme. In dem am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schreiben der Aufsichtsbehörde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten keine Bundesbehörde, sondern eine Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne der Artikel 120 a bis c B-VG sei. Es handle sich bei vorliegendem Aufgabenbereich auch nicht um einen vom Bund übertragenen Wirkungsbereich, sondern um Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs eines Selbstverwaltungskörpers und könnten diese somit nicht als Angelegenheit der Vollziehung dem Bund zugerechnet werden. Zudem sei die Annahme, dass sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes auf die 216. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer stütze, unrichtig, da diese diesbezüglich lediglich deklarativen Charakter habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG ist das Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen sowie die Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet, Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG ist das Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen sowie die Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet, Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.

Im Zusammenhang mit dem die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte festlegenden Art. 131 Abs. 2 B-VG lässt sich den Erläuternden Bemerkungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (1618 der Beilagen XXIV. GP, S. 15) entnehmen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes daran anknüpfe, ob "eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff])."Im Zusammenhang mit dem die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte festlegenden Artikel 131, Absatz 2, B-VG lässt sich den Erläuternden Bemerkungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (1618 der Beilagen römisch 24 . GP, S. 15) entnehmen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes daran anknüpfe, ob "eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Artikel 102, B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff])."

Im vorliegenden Fall geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich offenkundig davon aus, dass es sich bei der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten um eine Bundesbehörde handle und folgert (allein) daraus eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren. Dabei wird jedoch übersehen, dass es sich bei der gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 - ZTKG) zur beruflichen Standesvertretung berufenen Bundeskammer um eine als "sonstiger Selbstverwaltungskörper" gemäß Art. 120a ff B-VG eingerichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Die - in Angelegenheiten des eigenen und solche des übertragenen Wirkungsbereichs unterteilten - Aufgabenbereiche eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers müssen zur Beurteilung der Zuständigkeitsfrage jeweils getrennt geprüft werden.Im vorliegenden Fall geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich offenkundig davon aus, dass es sich bei der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten um eine Bundesbehörde handle und folgert (allein) daraus eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren. Dabei wird jedoch übersehen, dass es sich bei der gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 - ZTKG) zur beruflichen Standesvertretung berufenen Bundeskammer um eine als "sonstiger Selbstverwaltungskörper" gemäß Artikel 120 a, ff B-VG eingerichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Die - in Angelegenheiten des eigenen und solche des übertragenen Wirkungsbereichs unterteilten - Aufgabenbereiche eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers müssen zur Beurteilung der Zuständigkeitsfrage jeweils getrennt geprüft werden.

In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers besteht - unabhängig davon, ob dieser im Vollziehungsbereich des Bundes oder eines Landes eingerichtet ist - keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches hängt die Zuständigkeit von der Weisungshierarchie ab. Ist der sonstige Selbstverwaltungskörper bei Besorgung dieser Angelegenheiten unmittelbar dem Bundesminister als zuständigem obersten Verwaltungsorgan iSd Art. 120b Abs. 2 B-VG oder einer besonderen Bundesbehörde unterstellt, liegt Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor; ist das Weisungsrecht des Bundesministers hingegen durch Zwischenschaltung des Landeshauptmannes mediatisiert, so besteht eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder (vgl. Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verlag Österreich [2013], Rz. 18, 19 bzw. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], S. 38).In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers besteht - unabhängig davon, ob dieser im Vollziehungsbereich des Bundes oder eines Landes eingerichtet ist - keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches hängt die Zuständigkeit von der Weisungshierarchie ab. Ist der sonstige Selbstverwaltungskörper bei Besorgung dieser Angelegenheiten unmittelbar dem Bundesminister als zuständigem obersten Verwaltungsorgan iSd Artikel 120 b, Absatz 2, B-VG oder einer besonderen Bundesbehörde unterstellt, liegt Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor; ist das Weisungsrecht des Bundesministers hingegen durch Zwischenschaltung des Landeshauptmannes mediatisiert, so besteht eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vergleiche Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verlag Österreich [2013], Rz. 18, 19 bzw. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], S. 38).

Sollen Selbstverwaltungskörpern Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden, sind diese gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG vom Gesetz als Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen. Im ZTKG findet sich zu dem im vorliegenden Fall betroffenen Aufgabengebiet der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten keine solche Bezeichnung.Sollen Selbstverwaltungskörpern Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden, sind diese gemäß Artikel 120 b, Absatz 2, B-VG vom Gesetz als Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen. Im ZTKG findet sich zu dem im vorliegenden Fall betroffenen Aufgabengebiet der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten keine solche Bezeichnung.

Da somit im Ergebnis eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung durch einen sonstigen Selbstverwaltungskörper in dessen eigenen Wirkungsbereich vollzogen wird, liegt keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor.

Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass die Erledigung durch förmlichen Zurückweisungsbeschluss im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten ist, weil der gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungsgerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht "in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)" getroffen wurde (vgl. dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001).Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass die Erledigung durch förmlichen Zurückweisungsbeschluss im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten ist, weil der gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungsgerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht "in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)" getroffen wurde vergleiche dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001).

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG im gegenständlichen Fall entfallen, da die vorliegende Entscheidung einzig eine Rechtsfrage beinhaltet und aus einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist sowie eine Beeinträchtigung der Parteienrechte im Hinblick auf die noch bestehende Entscheidungskompetenz des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu erwarten istEine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG im gegenständlichen Fall entfallen, da die vorliegende Entscheidung einzig eine Rechtsfrage beinhaltet und aus einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist sowie eine Beeinträchtigung der Parteienrechte im Hinblick auf die noch bestehende Entscheidungskompetenz des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu erwarten ist

Bemerkt wird, dass die Beschwerde dem vorlegenden Landesverwaltungsgericht rückübermittelt wird. Eine Entscheidung hinsichtlich der Zuständigkeit dieses Landesverwaltungsgerichtes ist damit jedoch nicht verbunden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Landesverwaltungsgericht, mittelbare Bundesverwaltung,
Selbstverwaltungskörper, Unzuständigkeit, Ziviltechnikerkammer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2108707.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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