TE Vwgh Erkenntnis 1968/5/13 1747/67

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Veröffentlicht am 13.05.1968
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §6 Abs1;
VStG §29a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Chamrath, und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers, Administrationsrates Dohnal, über die Beschwerde des HK in S, vertreten durch Dr. Karl Tamm, Rechtsanwalt in Salzburg, Rainerstraße 25, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 26. Juni 1967, Zl. IX-2255/2- 1967, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1955, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 17. Juni 1966 schuldig befunden, er habe am 3. November 1965 um 7.20 Uhr in Hollabrunn einen Personenkraftwagen durch die Brünntalgasse gelenkt, ohne im Besitz eines Führerscheines zu sein, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1955 (KFG) begangen. Gemäß § 111 KFG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Arreststrafe von vier Wochen verhängt. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der gegen das Straferkenntnis ergriffenen Berufung keine Folge gegeben.

Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde war der angefochtene Bescheid aufzuheben, wenngleich aus anderen als den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründen.

Der Beschwerdeführer wurde vom Gendarmeriepostenkommando Hollabrunn der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn wegen des angeführten Verstoßes angezeigt. Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn trat die Strafsache am 24. Jänner 1966 gemäß § 29 a VStG 1950 der Bezirkshauptmannschaft Krems ab. Diese Bezirkshauptmannschaft ersuchte den Bürgermeister in G, den Beschwerdeführer als Beschuldigten zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis der Erhebungen, insbesondere zu der Zeugenaussage zu äußern. Nach Vernehmung des Beschuldigten wurde der Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Krems wieder vorgelegt. Daraufhin ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Krems die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, eine Zeugenvernehmung durchzuführen. Aus einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 22. April 1966 ging hervor, dass der Beschwerdeführer sich im Polizeigefangenenhaus Salzburg zur Verbüßung einer Arreststrafe in Haft befand. Daraufhin trat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn am gleichen Tag die Strafsache gemäß § 29 a VStG der Bundespolizeidirektion Salzburg ab. Auf Grund dieser neuerlichen Übertragung der Zuständigkeit von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn an die Bundespolizeidirektion Salzburg erließ letztere Behörde das Straferkenntnis vom 17. Juni 1966 und in weiterer Folge die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid.

Aus dem Vorhergesagten ergibt sich nun, dass die gemäß § 26 Abs. 1 VStG sachlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn die Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 29 a VStG am 24. Jänner 1966 der Bezirkshauptmahnschaft Krems und am 22. April 1966 der Bundespolizeidirektion Salzburg übertragen hat. Da die Bezirkshauptmannschaft Krems den Beschwerdeführer durch den Bürgermeister von G am 18. Februar 1966 als Beschuldigten vernehmen hatte lassen, war die Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn an die Bezirkshauptmannschaft Krems übertragen worden.

Sohin war eine neuerliche Übertragung der Zuständigkeit von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, diesmal an die Bundespolizeidirektion Salzburg rechtswidrig. Daraus folgt, dass das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 17. Juni 1966 von einer örtlichen unzuständigen Behörde erlassen wurde. Die belangte Behörde wäre daher mit Rücksicht auf § 6 Abs. 1 AVG 1950, wonach die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen hat, verpflichtet gewesen, das genannte Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz aufzuheben. Da die belangte Behörde aber das bekämpfte Straferkenntnis mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt hat, ist dieser seinem Inhalte nach rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Bei dieser Rechtslage war der Gerichtshof entbunden, auf das Beschwerdevorbringen selbst einzugehen.

Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG 1965.

Wien, am 13. Mai 1968

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001747.X00

Im RIS seit

11.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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