TE Vwgh Beschluss 1969/5/16 0529/69

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Veröffentlicht am 16.05.1969
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
B-VG Art132;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Penzinger, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Landesregierungskoinmissär Dr. Traxler den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde der A-Gesellschaft in X, vertreten durch Dr. Anton Odelga, Rechtsanwalt in Wien IV., Schwindgasse 14, gegen das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen als Oberste Schifffahrtsbehörde, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Schifffahrtsrechtes, wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat nach Ausweis ihres Beschwerdeschriftsatzes im Juli 1968 bei der belangten Behörde den Antrag eingebracht, ihr den Bescheid dieser Behörde vom 17. Juni 1968, Zl. 25.194/13-I/5-1968, zuzustellen, mit welchem der Bgesellschaft in Y gemäß § 2 des Binnenschifffahrtsverwaltungsgesetzes eine Konzession für die gewerbsmäßige Schifffahrt auf der Donau für bestimmte Beförderungsleistungen verliehen worden ist. Sie hat dieses Begehren damit begründet, dass sie dem Ermittlungsverfahren entgegen gesetzlicher Vorschrift nicht in der Stellung einer Partei zugezogen worden sei. Mit der vorliegenden Beschwerde wird unter Berufung auf Art. 132 B-VG das Begehren gestellt, entweder der belangten Behörde den Auftrag zur Bescheidzustellung zu erteilen oder "in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid ... direkt zuzustellen bzw. den Bescheid ... wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben."

Diesem Begehren muss die Rechtsmeinung entnommen werden, dass es dem Verwaltungsgerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 132 auch überantwortet sei, die Zustellung eines Bescheides an Stelle einer insoweit säumig gewordenen Behörde zu bewirken. Dies entspricht jedoch nicht der gegebenen Rechtslage, weil der Verwaltungsgerichtshof aus dem Titel der Verletzung einer Entscheidungspflicht nach seiner ständigen Rechtsprechung nur dann angerufen werden kann, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der beschwerdeführenden Partei zu erlassenden Sachentscheidung im Verzug geblieben ist.

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde nicht auch mit dem Verlangen nach einer allfälligen Entscheidung über ihre Parteistellung, sondern nur mit dem Begehren nach Zustellung eines einer anderen Partei gegenüber ergangenen Bescheides herangetreten ist. Der Verwaltungsgerichtshof wäre daher nicht in die Lage versetzt, an Stelle der säumigen Behörde eine Entscheidung zu treffen, weil diese Entscheidung bereits vorliegt. Die allein fällige Zustellung eines Bescheides aber kann durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 132 B-VG nicht substituiert werden, weil es sich dabei nicht mehr um einen Akt behördlicher Entscheidung handelt. Die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach Art. 132 B-VG sind daher nicht gegeben.

Soweit die Beschwerdeführerin aber in ihrem Beschwerdeschriftsatz auch beantragt, den bezogenen Bescheid der belangten Behörde allenfalls wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, liegt insoweit ein Beschwerdebegehren nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vor. Eine solche Beschwerdeführung könnte - da ja eine Bescheidzustellung an die Beschwerdeführerin nicht bewirkt wurde - nur unter der Voraussetzung des § 26 Abs. 2 VwGG 1965 zulässig sein, welche hier aber nicht gegeben ist. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof bereits aus Anlass eines ähnlich gelagerten Beschwerdefalles im Beschluss vom 8. November 1968, Zl. 1091/68, festgehalten hat, ist eine derartige Beschwerdeführung durch übergangene Parteien - Personen also, die einem Verfahren aus welchem Grunde immer in der Rechtsstellung einer Partei nicht beigezogen wurden - nicht zulässig, weil die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden muss, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung. Gemäß Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, wird im übrigen auf die Begründung des vorerwähnten Beschlusses verwiesen. Die bei einer Beschwerdeführung nach § 26 Abs. 2 VwGG 1965 außerdem zu prüfende Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung konnte bei diesem Ergebnis vernachlässigt werden.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 16. Mai 1969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1969000529.X00

Im RIS seit

07.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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