Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.07.2015Norm
AsylG 2005 §58 Abs9 Z3 Fall2Rechtssatz
Rechtssatz 2
Wenn nun in § 24 Abs. 2 FPG ausgeführt wird, dass dessen Abs. 1, auf visumsbefreite Fremde, welche einer Tätigkeit zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG Voraussetzung ist, keine Anwendung findet, dann ist dies teleologisch derart zu lesen, dass damit einzig klargestellt werden soll, dass jene Fremde zur Verrichtung der in § 24 Abs. 1 FPG genannten, vorübergehenden Tätigkeiten, ausgenommen der Ziffern 1 und 2, keines Visums bedürfen und grundsätzlich zur vorrübergehenden Verrichtung von Erwerbstätigkeiten vermittels Beschäftigungsbewilligung und einer damit einhergehenden Unbedenklichkeitsbescheinigung iSd. § 5 AuslBG iVm. § 31 Abs. 2 FPG berechtigt sind. (vgl. Lindmayr, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung, LexisNexis: 201211, Rz 179) Sohin kann nicht - wie in der Beschwerde ausgeführt - gesagt werden, dass der BF als sichtvermerksbefreiter Fremder nicht unter § 24 FPG falle und sohin der Ausschlusstatbestand des § 58 Abs. 9 Z 3 AsylG nicht erfüllt sei.Wenn nun in Paragraph 24, Absatz 2, FPG ausgeführt wird, dass dessen Absatz eins,, auf visumsbefreite Fremde, welche einer Tätigkeit zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslBG Voraussetzung ist, keine Anwendung findet, dann ist dies teleologisch derart zu lesen, dass damit einzig klargestellt werden soll, dass jene Fremde zur Verrichtung der in Paragraph 24, Absatz eins, FPG genannten, vorübergehenden Tätigkeiten, ausgenommen der Ziffern 1 und 2, keines Visums bedürfen und grundsätzlich zur vorrübergehenden Verrichtung von Erwerbstätigkeiten vermittels Beschäftigungsbewilligung und einer damit einhergehenden Unbedenklichkeitsbescheinigung iSd. Paragraph 5, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, FPG berechtigt sind. vergleiche Lindmayr, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung, LexisNexis: 201211, Rz 179) Sohin kann nicht - wie in der Beschwerde ausgeführt - gesagt werden, dass der BF als sichtvermerksbefreiter Fremder nicht unter Paragraph 24, FPG falle und sohin der Ausschlusstatbestand des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG nicht erfüllt sei.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Beschäftigung, Erwerbsberechtigung, rechtmäßigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2105367.1.02Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016