Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
02.07.2015Norm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Rechtssatz 4
Wenn auch anknüpfend an § 24 FPG in weiterer Folge der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 FPG durch den Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung und der Aufnahme der darin genannten Tätigkeit für den befristeten Zeitraum legitimiert ist, kommt diesem Umstand - wortlautbedingt - mangels Bezugnahme des § 58 Abs. 9 Z 3 AsylG darauf, keine unmittelbare rechtliche Bedeutung im Hinblick auf die Entscheidung des Antrages des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zu.Wenn auch anknüpfend an Paragraph 24, FPG in weiterer Folge der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, FPG durch den Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung und der Aufnahme der darin genannten Tätigkeit für den befristeten Zeitraum legitimiert ist, kommt diesem Umstand - wortlautbedingt - mangels Bezugnahme des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG darauf, keine unmittelbare rechtliche Bedeutung im Hinblick auf die Entscheidung des Antrages des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG zu.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Beschäftigungsbewilligung, Erwerbsberechtigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2105367.1.04Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016