Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.07.2015Norm
AsylG 2005 §58 Abs9 Z3 Fall2Rechtssatz
Rechtssatz 1
Dem BF ist hinsichtlich seiner Beschwerde, insofern er die Unanwendbarkeit des § 24 FPG im konkreten Fall vorbringt und dabei auf die Rechtsmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 FPG verweist, entgegenzutreten und auszuführen, dass der vermittels § 58 Abs. 9 Z 3 2. Fall AsylG relevante § 24 FPG keine aufenthaltsrechtliche Regelung darstellt, sondern - wenn auch mittelbar aufenthaltsrechtliche Momente von Bedeutung sind - vordergründig darauf abzielt, die Voraussetzungen für die rechtmäßige Aufnahme von bestimmten zeitlich befristeten Erwerbstätigkeiten durch Fremde im Bundesgebiet zu regeln. Auch der Wortlaut des § 58 Abs. 9 Z 3 2. Fall AsylG verweist in seiner Verweisung auf § 24 FPG lediglich auf die Erwerbsberechtigung und nicht auf ein allfällig bestehendes Aufenthaltsrecht.Dem BF ist hinsichtlich seiner Beschwerde, insofern er die Unanwendbarkeit des Paragraph 24, FPG im konkreten Fall vorbringt und dabei auf die Rechtsmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, FPG verweist, entgegenzutreten und auszuführen, dass der vermittels Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, 2. Fall AsylG relevante Paragraph 24, FPG keine aufenthaltsrechtliche Regelung darstellt, sondern - wenn auch mittelbar aufenthaltsrechtliche Momente von Bedeutung sind - vordergründig darauf abzielt, die Voraussetzungen für die rechtmäßige Aufnahme von bestimmten zeitlich befristeten Erwerbstätigkeiten durch Fremde im Bundesgebiet zu regeln. Auch der Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, 2. Fall AsylG verweist in seiner Verweisung auf Paragraph 24, FPG lediglich auf die Erwerbsberechtigung und nicht auf ein allfällig bestehendes Aufenthaltsrecht.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Erwerbsberechtigung, rechtmäßiger AufenthaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2105367.1.01Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016