Entscheidungsdatum
06.07.2015Norm
AVG 1950 §73Spruch
W 213 2107151-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über den Devolutionsantrag des XXXX , vertreten durch RA Mag. Helmut HOHL, 1030 Wien, Ungargasse 15/1/4, betreffend Bezahlung der Ruhepausen gemäß § 48b BDG, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über den Devolutionsantrag des römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Helmut HOHL, 1030 Wien, Ungargasse 15/1/4, betreffend Bezahlung der Ruhepausen gemäß Paragraph 48 b, BDG, beschlossen:
A)
Der Devolutionsantrag des Paul SKUBE, vertreten durch RA Mag. Helmut HOHL, 1030 Wien, Ungargasse 15/1/4, vom 05.05.2015, betreffend Bezahlung der Ruhepausen gemäß § 48b BDG wird gemäß § 17 VwGVG i. V.m. § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Devolutionsantrag des Paul SKUBE, vertreten durch RA Mag. Helmut HOHL, 1030 Wien, Ungargasse 15/1/4, vom 05.05.2015, betreffend Bezahlung der Ruhepausen gemäß Paragraph 48 b, BDG wird gemäß Paragraph 17, VwGVG i. römisch fünf.m. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Österreichischen Post AG. Im Jänner 2013 beantragte er die bescheidmäßige Feststellung, dass die gemäß § 48b BDG zu gewährenden Ruhepausen auf seine Dienstzeit anzurechnen seien. Mit Schreiben des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 29.07.2013 wurde er aufgefordert seinen Antrag dahingehend zu präzisieren, welche konkreten Zeiten von seinem Feststellungsantrag erfasst seien.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Österreichischen Post AG. Im Jänner 2013 beantragte er die bescheidmäßige Feststellung, dass die gemäß Paragraph 48 b, BDG zu gewährenden Ruhepausen auf seine Dienstzeit anzurechnen seien. Mit Schreiben des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 29.07.2013 wurde er aufgefordert seinen Antrag dahingehend zu präzisieren, welche konkreten Zeiten von seinem Feststellungsantrag erfasst seien.
Mit Schreiben vom 25.08.2013 präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag - unter Beifügung diverser Eventualanträge - dahingehend, dass ihm die die halbstündige Pause (jeweils von 14.00 bis 14.30 Uhr) ab 01.01.2013 auf die Dienstzeit anzurechnen sei.
Eine bescheidmäßige Erledigung ist nicht erfolgt und der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 05.05.2015 einen auf § 73 AVG gestützten Devolutionsantrag ein. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergehe und stellte den Antrag, "die Oberbehörde möge ihrer Entscheidungspflicht nachkommen und über den Antrag bescheidmäßig absprechen."Eine bescheidmäßige Erledigung ist nicht erfolgt und der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 05.05.2015 einen auf Paragraph 73, AVG gestützten Devolutionsantrag ein. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergehe und stellte den Antrag, "die Oberbehörde möge ihrer Entscheidungspflicht nachkommen und über den Antrag bescheidmäßig absprechen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 17 VwGVG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Paragraph 17, VwGVG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.""§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
Im vorliegenden Fall Im vorliegenden Fall ist gemäß § 17 VwGVG der IV. Teil des AVG, der auch die Bestimmung des § 73 AVG beinhaltet, durch das Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden. Der auf diese Bestimmung gestützte Devolutionsantrag des Beschwerdeführers war daher mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß §§ 17 in Verbindung mit 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Im vorliegenden Fall Im vorliegenden Fall ist gemäß Paragraph 17, VwGVG der römisch vier. Teil des AVG, der auch die Bestimmung des Paragraph 73, AVG beinhaltet, durch das Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden. Der auf diese Bestimmung gestützte Devolutionsantrag des Beschwerdeführers war daher mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraphen 17, in Verbindung mit 28 Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Devolutionsantrag, Ruhepause, Säumnis, Unzulässigkeit derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2107151.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015