TE Vwgh BeschlussVS 1970/5/25 0945/68

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Veröffentlicht am 25.05.1970
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §13 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2 letzter Satz;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §56;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0946/68 B VS 25. Mai 1970; Siehe: 0945/68 B VS 22. September 1969 VwSlg 3958 F/1969 = Gegenstandsloserklärung der Beschwerde und Einstellung des Beschwerdeverfahrens. Siehe jedoch: 0108/70 B VS 27. November 1970 VwSlg 7921 A/1970 RS 1; Übereinstimmende Rechtsprechung mit einem anderen Tribunal: VfGH E 5. März 1970, G 34/69; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 0759/64 E 12. Oktober 1964; 1392/65 B 21. September 1966 VwSlg 6994 A/1966; (RIS: abgv)

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kaniak und den Senatspräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Dr. Eichler, Dr. Kaupp, Dr. Kadecka, Dr. Frühwald, Hofstätter, Kobzina und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers Bezirksrichter Dr. Gerhard in der Beschwerdesache der Kärntner Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die gemäß § 35 Abs 2 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichtete Berufungskommission wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Aufwandersatz den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Beschluß vom 22. September 1969 die Beschwerde der Kärntner Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte gegen die gemäß § 35 Abs. 2 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr./1963, beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichtete Berufungskommission wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat er gemäß § 59 Abs. 3 VwGG 1965 einem abgesonderten Beschluß vorbehalten, weil sich der Senat wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes auf dem Boden der Auslegung des § 56 VwGG 1965 durch den Verwaltungsgerichtshof zu einer Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art40 B-VG veranlaßt sah. Diesem Antrag hat der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 5. März 1970, Zl. G 34/69, nicht Folge gegeben, weil die Regelung des § 33 Abs. 1 VwGG 1965 über die Klaglosstellung auch den Fall des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG 1965 umfasse, was bedeutet, daß auch im Falle einer Klaglosstellung unter der beim Verwaltungsgerichtshof üblichen Zitierung des § 36 Abs. 2 VwGG 1965 die Frage so zu beurteilen ist, als wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei wäre.

Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,--- für den Schriftsatzaufwand war daher gemäß § 47 Abs. 1 und 2 lit. a, § 48 Abs. 1 lit. b, § 49 Abs. 1, § 56 und § 59 Abs. 1 und 2 lit. a VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4, in der begehrten Höhe zu entsprechen. Die Festsetzung der Leistungspflicht gründet sich auf § 59 Abs. 4 VwGG 1965.

Wien, am 25. Mai 1970

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1968000945.X00

Im RIS seit

11.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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