TE Vwgh Beschluss 1970/9/17 0381/70

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Veröffentlicht am 17.09.1970
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §51;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0382/70

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Naderer und die Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Zach und Dr. Karlik als Richter, im Beisein des Schriftführers Bezirksrichter Dr. Gerhard, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Die zur Zl. 381/70 erhobene Beschwerde des AS in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Wiesingerstraße 3 gegen den Bescheid der Qualifikationskommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 22. Dezember 1969, Zl. 420.349-22/69, betreffend Festsetzung der Qualifikation für die Jahre 1962 fand 1963 mit "minder entsprechend" wird als gegenstandslos erklärt. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die zur Zl. 382/70 erhobene Beschwerde des gleichen Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Qualifikationskommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 22. Dezember 1969, Zl. 420.349-22/69, betreffend

a) Wiederaufnahme der Qualifikationsverfahren für die Jahre 1959, 1960, 1961 und 1964 und

b) Zurückweisung der Berufung gegen die Qualifikationsbestimmung für diese Jahre mit je "gut" wird hinsichtlich Punkt a) als gegenstandslos erklärt und hinsichtlich Punkt b) als zurückgezogen angesehen. Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.173,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 1970, Zl. B 303-308/69, B 53/70, den Bescheid der Qualifikationskommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 22. Dezember 1969, Zl. 420.349-22/69, betreffend Festsetzung der Qualifikation für die Jahre 1962 und 1963 mit "minder entsprechend" als verfassungswidrig aufgehoben, weil der Beschwerdeführer damit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, dem gesetzlichen Richter nicht entzogen zu werden, verletzt worden sei. Mit demselben Erkenntnis wurde der Bescheid der Qualifikationskommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 22. Dezember 1969, Zl. 420.349-22/69, betreffend

a) Wiederaufnahme der Qualifikationsverfahren für die Jahre 1959, 1960, 1961 und 1962 und 1964, und

b) Zurückweisung der Berufung gegen die Qualifikationsbestimmung für diese Jahre mit je "gut" im ersten Spruchteil hinsichtlich der Worte "insoweit sie sich gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens richtet, abgewiesen" aus denselben Gründen aufgehoben. Der zweite Spruchteil dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer nach der Begründung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nicht angefochten.

Hat der Verfassungsgerichtshof einen Bescheid aufgehoben, so hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über eine bei ihm gegen denselben Bescheid eingebrachte Beschwerde wegen Klaglosstellung einzustellen (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1951, Slg. N.F.Nr. 2351/A u.a.). Der Beschwerdeführer hat weiters mit Eingabe vom 25. August 1970 erklärt, in beiden Beschwerdesachen durch das angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1970 materiell zur Gänze klaglos gestellt worden zu sein. Diese Erklärung muss hinsichtlich des zweiten Spruchteiles des zur Zl. 382/70 beim Verwaltungsgerichtshof zur Gänze angefochtenen Bescheides vom 22. Dezember 1969 als Verzicht auf die meritorische Behandlung der Beschwerde und damit als Zurückziehung der Beschwerde in diesem Punkte angesehen werden.

Es war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 wie oben zu beschließen.

Der Zuspruch des Aufwandersatzes an den Beschwerdeführer gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 lit. a und b und 56 erster Satz VwGG 1965 sowie auf Art. I Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965. § 51 VwGG 1965 kam, da es sich gegenständlich um eine teilweise Zurückziehung handelt, nicht zur Anwendung.

Wien, am 17. September 1970

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970000381.X00

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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