Entscheidungsdatum
07.07.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W 161 2109176-1/7Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Lassmann über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2015, Zl. 1052948609-150233024-BAE, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Lassmann über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2015, Zl. 1052948609-150233024-BAE, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 22 Abs.3 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsgenehmigung besonderer Schutz gemäß § 57 iVm § 58 Abs.1 Z.5 AslyG nicht erteilt und nach § 61 Abs.1 Z.2 Fremdenpolizeigesetz die Außerlandesbringung nach Ungarn ausgesprochen. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. § 13 Abs.2 VwGVG ausgeschlossen.1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsgenehmigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AslyG nicht erteilt und nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz die Außerlandesbringung nach Ungarn ausgesprochen. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
3. Die Beschwerde langte am 01.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert
§22 Abs.3 VwGVG:§22 Absatz 3, VwGVG:
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gem. Abs.1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gem. Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
2. Dem erkennenden Gericht wurde nur ein unvollständiger Akt zur Entscheidung vorgelegt. Eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist aufgrund der derzeit zur Verfügung stehenden Aktenlage nicht möglich. Aus dem derzeit vorliegenden Beschluss ist nicht nachvollziehbar, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten wäre. Auch bietet die dem erkennenden Gericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehende Aktenlage noch keine ausreichende Grundlage, eine Verletzung der dem Beschwerdeführer durch Art. 3 und 8 EMRK garantierten Rechte bei einer Überstellung nach Ungarn mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit auszuschließen.2. Dem erkennenden Gericht wurde nur ein unvollständiger Akt zur Entscheidung vorgelegt. Eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist aufgrund der derzeit zur Verfügung stehenden Aktenlage nicht möglich. Aus dem derzeit vorliegenden Beschluss ist nicht nachvollziehbar, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten wäre. Auch bietet die dem erkennenden Gericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehende Aktenlage noch keine ausreichende Grundlage, eine Verletzung der dem Beschwerdeführer durch Artikel 3 und 8 EMRK garantierten Rechte bei einer Überstellung nach Ungarn mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit auszuschließen.
3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG iVm entfallen.3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA - VG in Verbindung mit entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W161.2109176.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015