TE Bvwg Beschluss 2015/7/8 W158 2011956-1

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Veröffentlicht am 08.07.2015
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Entscheidungsdatum

08.07.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VStG 1950 §45 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §38
VwGVG §50
WAG 2007 §3 Abs2
WAG 2007 §94
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. WAG 2007 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  2. WAG 2007 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  3. WAG 2007 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  4. WAG 2007 § 94 gültig von 01.05.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. WAG 2007 § 94 gültig von 31.12.2011 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  6. WAG 2007 § 94 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  7. WAG 2007 § 94 gültig von 01.11.2007 bis 15.07.2009

Spruch

W158 2011956-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki als Vorsitzende und den Richter Dr. Martin Moritz und die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gottfried Stoff, Kaiserfeldgasse 15, 8010 Graz, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich vom 04.08.2014, GZ XXXX , nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2015 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki als Vorsitzende und den Richter Dr. Martin Moritz und die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gottfried Stoff, Kaiserfeldgasse 15, 8010 Graz, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich vom 04.08.2014, GZ römisch 40 , nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2015 beschlossen:

A)

Gem. § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gem. § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 1. Fall VStG eingestellt.Gem. Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gem. Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Fall VStG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 04.08.2014, das sich gegen den Beschwerdeführer richtet, wurde diesem wie folgt zur Last gelegt:

"Sie haben im Zeitraum von zumindest 01.02.2010 bis zum 07.12.2012 ohne eine entsprechende Konzession der FMA gewerblich das Wertpapiergeschäft der Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeit ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, gem. § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007 (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007) verwirklicht."Sie haben im Zeitraum von zumindest 01.02.2010 bis zum 07.12.2012 ohne eine entsprechende Konzession der FMA gewerblich das Wertpapiergeschäft der Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeit ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, gem. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, WAG 2007 (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007) verwirklicht.

Dies in dem sie die in Beilage 1 bezeichneten Zeichnungsangebote betreffend der Substanzanleihe XXXX der XXXX , 1020 Wien (dabei handelt es sich um Finanzinstrumente im Sinne des WAG 2007), angenommen und anschließend diese Aufträge an die Emittentin ( XXXX) übermittelten.Dies in dem sie die in Beilage 1 bezeichneten Zeichnungsangebote betreffend der Substanzanleihe römisch 40 der römisch 40 , 1020 Wien (dabei handelt es sich um Finanzinstrumente im Sinne des WAG 2007), angenommen und anschließend diese Aufträge an die Emittentin ( römisch 40 ) übermittelten.

Sie führten damit von zumindest 1.02.2010 bis 07.12.2012 mehrmals und gewerblich zwei potentielle Geschäftspartner, welche unmittelbar miteinander ein konkretes Geschäft abschlossen, zusammen.

Die konkreten Transaktionen sind der Beilage 1 (Anleihen-Verkaufsliste der XXXX ) zu entnehmen, die einen integrierten Bestandteil des Spruchs darstellen.Die konkreten Transaktionen sind der Beilage 1 (Anleihen-Verkaufsliste der römisch 40 ) zu entnehmen, die einen integrierten Bestandteil des Spruchs darstellen.

Für Ihre Tätigkeit betreffend der oben bezeichneten Anleihen haben Sie eine Vermittlungsprovision bezogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 94 Abs. 1 in Verbindung mit 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007 in der geltenden Fassung (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007).Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraphen 94, Absatz eins, in Verbindung mit 3 Absatz 2, Ziffer 3, WAG 2007 in der geltenden Fassung (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007).

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Eine Geldstrafe von 2000,- Euro.

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag gem. §§ 94 Abs. 1 in Verbindung mit 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007 iVm 16, 19, 44a VStG.Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag gem. Paragraphen 94, Absatz eins, in Verbindung mit 3 Absatz 2, Ziffer 3, WAG 2007 in Verbindung mit 16, 19, 44a VStG.

Weitere Verfügungen (zum Beispiel Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Keine

Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gem. Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

200,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, min. jedoch 10,- Euro (Ein Tag Freiheitsstrafe = 100,- Euro);

0,- Euro als Ersatz der Barauslagen für -.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

2200,- Euro.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 05.08.2014 zugestellt. Mit Schreiben vom 02.09.2014, einlangend bei der Finanzmarktaufsicht am 04.09.2014, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 01.04.2015 langte ein Schreiben der Finanzmarktaufsicht beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin bezugnehmend auf die verfahrensgegenständliche Beschwerde mitgeteilt wurde, dass das Beschwerdevorbringen außer Streit gestellt werde.

Am 14.04.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Dabei gab die FMA an, dass es bei der Vorbereitung zu der Verhandlung aufgefallen sei, dass im Straferkenntnis auf eine Anleihe Bezug genommen worden sei, die nicht gehandelt worden und zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht vergeben gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschuldigte war als Vertreter der XXXX tätig. Mit Schreiben vom 31.10.2014 übermittelte die Wienwert eine Anleihen-Verkaufsliste hinsichtlich des Beschuldigten. Diese Liste der vom Beschuldigten konkret vermittelten Anleihengeschäfte wurde als Beilage 1 integrierter Bestandteil des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses. Spruchgemäß sollten die in Beilage 1 bezeichneten Zeichnungsangebote die Substanzanleihe XXXX der XXXX betreffen. Diese Anleihe war im Zeitraum vom 02.08.2010 bis 07.12.2012 noch nicht vergeben und konnte daher nicht gehandelt werden.Der Beschuldigte war als Vertreter der römisch 40 tätig. Mit Schreiben vom 31.10.2014 übermittelte die Wienwert eine Anleihen-Verkaufsliste hinsichtlich des Beschuldigten. Diese Liste der vom Beschuldigten konkret vermittelten Anleihengeschäfte wurde als Beilage 1 integrierter Bestandteil des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses. Spruchgemäß sollten die in Beilage 1 bezeichneten Zeichnungsangebote die Substanzanleihe römisch 40 der römisch 40 betreffen. Diese Anleihe war im Zeitraum vom 02.08.2010 bis 07.12.2012 noch nicht vergeben und konnte daher nicht gehandelt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, und den Angaben, die die FMA durch ihr Schreiben vom 01.04.2015 an das Bundesverwaltungsgericht mitteilte bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2015 präzisierte. Diese Angaben wurden vom Beschuldigten insgesamt bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, anzuwendendem Verfahrensrecht und zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gem. § 22 Abs. 2a FMABG, Bundesgesetzblatt I. 97/2001 in der Fassung Bundesgesetzblatt 184/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA des Bundesverwaltungsgericht durch Senat, wenn entweder eine primäre Freiheitsstrafe oder eine 600,- Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.Gem. Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt römisch eins. 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA des Bundesverwaltungsgericht durch Senat, wenn entweder eine primäre Freiheitsstrafe oder eine 600,- Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine Strafe von 2000,- Euro verhängt. Gem. § 22 Abs. 2a FMABG liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine Strafe von 2000,- Euro verhängt. Gem. Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 05.08.2014 zugestellt, die gegenständliche Beschwerde trägt den Poststempel 02.09.2014 und langte am 04.09.2014 bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerde ist somit rechtzeitig und auch zulässig.

3.2. Zu Spruchpunkt A:

Die Beschwerde ist auch begründet:

3.2.1. Anzuwendendes Recht:

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kommen die folgenden Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 zur Anwendung:

Strafbestimmungen

§ 94 Abs. 1: Wer Wertpapierleistungen gem. § 3 Abs. 2 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000,- Euro zu bestrafen.Paragraph 94, Absatz eins :, Wer Wertpapierleistungen gem. Paragraph 3, Absatz 2, ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000,- Euro zu bestrafen.

Wertpapierfirmen

§ 3 Abs. 2 Z 3: Die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen bedarf einer Konzession der FMA: 3. Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeit eine oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3 :, Die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen bedarf einer Konzession der FMA: 3. Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeit eine oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;

Da die im Spruch bezeichnete Anleihe im bezeichneten Zeitraum noch nicht gehandelt wurde, konnte sich der Beschuldigte der Annahme und Übermittlung von Aufträgen hinsichtlich dieser Anleihen trotz fehlender Konzession nicht schuldig machen. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B: (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einstellung, Finanzmarktaufsicht, Konzession, Sachverhalt,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W158.2011956.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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