TE Bvwg Erkenntnis 2015/7/9 W225 2012784-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2015
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Entscheidungsdatum

09.07.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §15 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §15 Abs9
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs5 Z3 litg
MOG 2007 §8 Abs5 Z3 lith
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 15 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 15 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Spruch

W225 2012784-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom römisch 40 , römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2013 potenziell prämienfähige Rinder.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, Zl. XXXX, wurde die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie ab dem Jahr 2012 mit 13 Stück festgesetzt.Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie ab dem Jahr 2012 mit 13 Stück festgesetzt.

Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom XXXX, Zl. XXXX, wurden der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 3.604,08 gewährt, und zwar Mutterkuhprämien für 13 weibliche Fleischrasserinder und Mutterkuhprämie für Kalbinnen für drei weibliche Fleischrassekalbinnen.Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurden der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 3.604,08 gewährt, und zwar Mutterkuhprämien für 13 weibliche Fleischrasserinder und Mutterkuhprämie für Kalbinnen für drei weibliche Fleischrassekalbinnen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Kalbin mit der Ohrmarkennummer XXXX am 6.4.2013 gekalbt habe und somit zur einer Mutterkuh geworden sei.In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Kalbin mit der Ohrmarkennummer römisch 40 am 6.4.2013 gekalbt habe und somit zur einer Mutterkuh geworden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin verfügte für das Antragsjahr 2013 über eine Mutterkuhquote von 13 Stück. An den drei Antragsstichtagen waren unter Berücksichtigung der Haltefristen 14 Fleischrassekühe und vier Fleischrassekalbinnen beantragt.

Die Kalbin mit der Ohrmarkennummer XXXX wurde am 2.10.2011 geboren und durch die Erstabkalbung am 6.4.2013 zur Kuh.Die Kalbin mit der Ohrmarkennummer römisch 40 wurde am 2.10.2011 geboren und durch die Erstabkalbung am 6.4.2013 zur Kuh.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanten Inhalt die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nicht bestritten haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.

Zu A)

Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt (Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782,/2003, ABl. L 030, 31.01.2009, S.16, - in der Folge VO 73/2009).Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt (Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782, aus 2003,, Amtsblatt L 030, 31.01.2009, S.16, - in der Folge VO 73 aus 2009,).

Gemäß Artikel 16 Abs. 3 UAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S.65, (in der Folge VO 1122/2009) können die Mitgliedstaaten insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus den elektronischen Datenbanken für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können.Gemäß Artikel 16 Absatz 3, UAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S.65, (in der Folge VO 1122 aus 2009,) können die Mitgliedstaaten insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus den elektronischen Datenbanken für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können.

Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lautet:Artikel 64 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, lautet:

Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beilhilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt werden können, können jedoch während des Haltungszeitraumes innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beilhilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, beantragt werden können, können jedoch während des Haltungszeitraumes innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.

Gemäß § 8 Abs. 5 lit.g Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, können für die Gewährung der Mutterkuhprämie für im Rahmen der Mutterkuhprämienregelung beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Betriebsinhabern Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden, wenn sich - neben anderen Voraussetzungen - mindestens zwei Mutterkühe über der individuellen Höchstgrenze ergeben.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Litera g, Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, können für die Gewährung der Mutterkuhprämie für im Rahmen der Mutterkuhprämienregelung beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Betriebsinhabern Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden, wenn sich - neben anderen Voraussetzungen - mindestens zwei Mutterkühe über der individuellen Höchstgrenze ergeben.

Gemäß § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009 idgF, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.Gemäß Paragraph 12, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009, idgF, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemäß § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Gemäß § 13 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung werden Kalbinnen, die nach § 12 als beantragt gelten und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Direktzahlungs-Verordnung werden Kalbinnen, die nach Paragraph 12, als beantragt gelten und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt.

Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit.h MOG 2007 ist die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraumes von acht bis höchstens zwanzig Monaten für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betrieb über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h, MOG 2007 ist die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraumes von acht bis höchstens zwanzig Monaten für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betrieb über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren.

Gemäß § 15 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen, die an den in § 13 Abs. 1 genannten Tagen ein Alter von acht bis zwanzig Monaten aufweisen zu gewähren.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen, die an den in Paragraph 13, Absatz eins, genannten Tagen ein Alter von acht bis zwanzig Monaten aufweisen zu gewähren.

Gemäß § 15 Abs. 9 Direktzahlungs-Verordnung ist die Mutterkuhprämie für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, zu gewähren, wenn mindestens eine Mutterkuh als beantragt gilt. Dabei sind alle Tiere eines Betriebs eines Jahres als Einheit zu berücksichtigen. Ergibt die Berechnung dieses Höchstprozentsatzes an Kalbinnen eine Bruchzahl an Tieren, wird die zulässige Höchstzahl an Kalbinnen kaufmännisch gerundet. Diese zulässige Höchstzahl beträgt jedoch mindestens ein Stück.Gemäß Paragraph 15, Absatz 9, Direktzahlungs-Verordnung ist die Mutterkuhprämie für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, zu gewähren, wenn mindestens eine Mutterkuh als beantragt gilt. Dabei sind alle Tiere eines Betriebs eines Jahres als Einheit zu berücksichtigen. Ergibt die Berechnung dieses Höchstprozentsatzes an Kalbinnen eine Bruchzahl an Tieren, wird die zulässige Höchstzahl an Kalbinnen kaufmännisch gerundet. Diese zulässige Höchstzahl beträgt jedoch mindestens ein Stück.

Die Kalbin mit der Ohrmarkennummer XXXX wurde am 2.10.2011 geboren und hat am 6.4.2013 abgekalbt. Die Abkalbung erfolgte somit vor dem 10. April, sodass dieses Tier gemäß § 13 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen - und nicht, wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausgeführt für die Mutterkuhprämie - zu berücksichtigen ist.Die Kalbin mit der Ohrmarkennummer römisch 40 wurde am 2.10.2011 geboren und hat am 6.4.2013 abgekalbt. Die Abkalbung erfolgte somit vor dem 10. April, sodass dieses Tier gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Direktzahlungs-Verordnung weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen - und nicht, wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausgeführt für die Mutterkuhprämie - zu berücksichtigen ist.

Die Entscheidung der AMA erfolgte sohin zu Recht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, INVEKOS, Kalb, Mutterkuhprämie,
Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh, prämienfähiges Rind,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W225.2012784.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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