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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §69 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein, des Schriftführers Rat Dohnal, über die Beschwerde des FH in W, vertreten durch Dr. Josef Dekara, Rechtsanwalt in Wien XIII, Hietzinger Hauptstraße 3, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 1. Oktober 1970, Zl. MA 70-IX/H 187/70/Str., betreffend Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße, vom 12. November 1969 der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO schuldig erkannt und über ihn eine Arreststrafe von 7 Tagen verhängt. Der Beschwerdeführer verzichtete sofort bei der mündlichen Verkündung auf die Berufung, das Straferkenntnis ist daher in Rechtskraft erwachsen. In einem mit 28. Jänner 1970 datierten Schreiben wurde eine Vollmacht des nunmehrigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit der Erklärung vorgelegt, dass ein Wiederaufnahmeantrag nach Beischaffung der Abschrift der Gerichtsakten eingebracht werde. Dieser Wiederaufnahmeantrag wurde am 2. Februar 1970 zur Post gegeben und damit begründet, es sei das gegen den Beschwerdeführer beim Strafbezirksgericht Wien ursprünglich wegen §§ 431, 337 b StG eingeleitete Strafverfahren nach Anhörung des medizinischen Sachverständigen nur mehr in Richtung nach § 431 StG aufrechterhalten und der Beschwerdeführer nur wegen § 431 StG verurteilt worden. Aus diesem Sachverständigengutachten habe es sich ergeben, dass beim Beschwerdeführer zur Tatzeit nur ein Blutalkoholwert von unter 0,8 %o erweislich gewesen sei. Bei der Fällung des Straferkenntnisses seien für den zu diesem Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführer die Umstände unbekannt gewesen, die den vom Gericht beigezogenen Sachverständigen zu dem Schluss veranlasst hätten, es sei beim Beschwerdeführer ein Blutalkoholgehalt von mindestens 0,8 %o zur Tatzeit nicht erweislich gewesen; der Beschwerdeführer habe daher im Verwaltungsstrafverfahren davon keinen Gebrauch machen können. Aus dem Gerichtsakt würden sich nun neue Tatsachen und Beweismittel ergeben, die die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zur Folge hätten. Die Behörde erster Instanz hat mit Bescheid vom 9. April 1970 diesen Antrag mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen, das Urteil, auf das dieser Antrag gestützt werde, sei am 12. Jänner 1970 mündlich verkündet worden und unmittelbar nach der Verhandlung in Rechtskraft erwachsen. Der Antrag sei erst am 2. Februar 1970, also nach der im Gesetz vorgesehenen Frist von 14 Tagen, gestellt worden. In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe als nicht Rechtskundiger der Verkündung des Strafurteiles nicht folgen können, eine zielgerichtete Ausführung des Wiederaufnahmeantrages sei auch für einen Rechtskundigen erst möglich, wenn von den hiefür wesentlichen Umständen aus der Urteilsausfertigung Kenntnis erlangt werde. Die Urteilsausfertigung sei erst am 28. Jänner 1970 zugestellt worden, erst ab diesem Tag beginne die Frist für den Wiederaufnahmeantrag zu laufen. Im übrigen sei die Behörde nach dem Gesetz berechtigt und wohl auch verpflichtet, die Wiederaufnahme von Amts wegen anzuordnen, wenn sie von einem Wiederaufnahmeantrag Kenntnis erlangt habe. Mit Bescheid vom 1. Oktober 1970 hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit der Begründung bestätigt, es sei gemäß § 69 Abs. 2 AVG 1950 der Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an einzubringen, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe. Diese Frist stelle eine auch für Rechtsunkundige unerstreckbare Fallfrist dar. Die "neuen Tatsachen" oder "neuen Beweismittel" seien dem Beschwerdeführer spätestens bei der Fällung des Urteiles des Gerichtes am 12. Jänner 1970 bekannt geworden. Ab diesem Tag beginne die gesetzliche Frist von zwei Wochen zu laufen, und zwar auch dann, wenn dem Beschwerdeführer die Urteilsausfertigung erst später zugestellt worden sei. Die Anordnung der Wiederaufnahme von Amts wegen stehe im Ermessen der Behörde. Im vorliegenden Fall sei deshalb kein Anlass zur Handhabung dieses Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers gewesen, weil sich die Behörde auf das Gutachten ihres Amtssachverständigen habe stützen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der ausgeführt wird, die mündliche Verkündung des Gerichtsurteiles könne nicht für den Beginn des Fristenlaufes maßgebend sein. Eine Urteilsverkündung erfolge in der Regel, wie auch im vorliegenden Fall, sehr kurz und kursorisch. Der Beschwerdeführer habe die Begründung nicht verstanden. Sogar für den Rechtskundigen sei es schwer, auf Grund einer solchen Verkündung einen Wiederaufnahmeantrag auszuarbeiten, dies sei erst auf Grund der schriftlichen Urteilsausfertigung möglich. Erst am 13. Februar 1970 sei diese erfolgt. Besonders im Falle eines Rechtsunkundigen könne man nicht verlangen, dass er sofort nach der Urteilsverkündung einen entsprechenden Antrag im Verwaltungsstrafverfahren stelle, zumal sich der Beschwerdeführer der ganzen Tragweite des mündlich verkündeten Urteils nicht bewusst gewesen sei und erst die Zustellung des Urteiles abgewartet habe. Die Frist für den Wiederaufnahmeantrag habe erst mit Kenntnis und Tätigkeit des an Stelle des Beschwerdeführers handelnden Machthabers begonnen. Dies sei aber der 27. bzw. 28. Jänner 1970 gewesen, der Wiederaufnahmeantrag sei daher am 2. Februar 1970 rechtzeitig gestellt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG 1950 ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu stellen, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Im vorliegenden Fall hat, wie der Beschwerdeführer in seinem Wiederaufnahmeantrag vom 2. Februar 1970 ausgeführt hat, das Gericht dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des medizinischen Sachverständigen folgend, nachdem vom Anklagevertreter nur noch der Strafantrag nach § 431 StG aufrechterhalten worden ist, den Beschwerdeführer nur nach dieser Gesetzesstelle bestraft. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, der ja am 12. Jänner 1970 der Hauptverhandlung beigewohnt hat, während dieser vom gesamten Inhalt des in Betracht kommenden Gutachtens des medizinischen Sachverständigen Kenntnis erlangen musste. Der Beschwerdeführer konnte nicht nur aus der Urteilsverkündung, sondern auch aus den Vorgängen in der Hauptverhandlung die Bedeutung des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen erkennen. Es hat daher die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie angenommen hat, der Beschwerdeführer habe spätestens am 12. Jänner 1970 von denjenigen neuen Tatsachen und Beweismittel Kenntnis erlangt, auf die er seinen Wiederaufnahmeantrag stützt. Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erst später beigezogen worden ist und der Meinung war, erst ab der Zustellung der Urteilsausfertigung beginne die Frist zu laufen, ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Die Frist nach § 69 Abs. 2 AVG 1950 endete daher am 26. Jänner 1970. Da der Wiederaufnahmeantrag erst am 2. Februar 1970 gestellt wurde, war die belangte Behörde im Recht, wenn sie den Antrag als verspätet zurückgewiesen hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG 1965 im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965.
Wien, am 9. Juni 1971
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000165.X00Im RIS seit
20.08.2002Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008