TE Vwgh Erkenntnis 1972/4/27 0189/72

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Veröffentlicht am 27.04.1972
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §16a Abs1 lita idF 1971/073;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Zach und Dr. Karlik als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsoberkommissär Dr. Paschinger, über die Beschwerde des EH in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 13. Dezember 1971, Zl. 74.872- 12/71, betreffend Fahrtkostenzuschuss gemäß § 16 a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung BGBl. Nr. 73/1971, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Kriminalbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist beim Bundespolizeikommissariat W beschäftigt. Am 25. Juni 1971 stellte er bei seiner Dienststelle unter Berufung auf § 16 a des Gehaltsgesetzes 1956 den Antrag auf Fahrtkostenzuschuss für das 1. Kalendervierteljahr 1971. Er führte hiebei aus, dass er von P bis E die Lokalbahn, von E bis W die Bundesbahn und in W ein innerstädtisches Verkehrsmittel benütze. Die Gesamtkosten betrügen im Vierteljahr 625,-- S. Am 24. August 1971 machte er mit derselben Begründung seinen Anspruch auf den Fahrtkostenzuschuss für das 2. Kalendervierteljahr 1971 geltend, wobei er die Kosten im Vierteljahr mit 645,-- S bezifferte. Schließlich stellte er am 19. Oktober 1971 den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss für das 3. Kalendervierteljahr und nannte für das Vierteljahr Kosten in der Höhe von S 616,80. Die Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses erfolgte nicht. In einer Niederschrift vom 16. September 1971 führte der Beschwerdeführer aus, seine ständige Unterkunft und der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse sei in P. Die Tatsache, dass ihm Fahrtkosten als Pendler erwüchsen, sei unbestritten. Er glaube daher mit Recht, den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss geltend zu machen, obwohl er Eigentümer einer Wohnung in W sei. Am 29. November stellte der Beschwerdeführer in einer Niederschrift den Antrag auf Erlassung eines Bescheides zur Feststellung seines Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss für die ersten 3 Kalendervierteljahre des Jahres 1971.

Diesem Antrag gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge. Sie stellte fest, dass dem Beschwerdeführer für die ersten drei Kalenderviertel des Jahres 1971 ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nicht zustehe.

In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben am Dienstort zwei Wohnungen besitze und in diesen Wohnungen gemeldet sei, seien diese Wohnungen im Vergleich zu seiner Wohnung in P, Bezirk E, als die der Dienststelle nächstgelegenen Wohnungen im Sinne des § 16a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 21. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 73/1971, zu betrachten. Die Wohnung in P könne daher für die Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss entstanden sei, nicht herangezogen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat, über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde und die dagegen erstattete Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenem Bescheid als in seinem Recht auf Fahrtkostenzuschuss gemäß § 16 a des Gehaltsgesetzes 1956 und auf richtige Anwendung der Verfahrensbestimmungen verletzt.

Gemäß § 16 a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 21. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 73/1971, gebührt dem Beamten unter anderem dann ein Fahrtkostenzuschuss, wenn die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als 2 km beträgt, wobei die anderen Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass der Begriff der nächstgelegenen Wohnung offensichtlich nicht in seiner wörtlichen Bedeutung zu verstehen sei. Dieser Begriff sei auslegungsbedürftig. Jedenfalls müsse klar sein, dass mit "Wohnung" im Sinne des angeführten § 16 a nicht ein Objekt bestimmter Konstruktion und Ausstattung schlechthin gemeint sein könne, sondern wesentlich sei es, dass der Beamte dort wohne. Unter Wohnen könne aber nicht ein fallweises Übernachten verstanden werden. Er wohne aber in P und übernachte nur fallweise in W, wenn dies durch seine Diensteinteilung notwendig werde.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass, mit dem Begriff Wohnung in § 16 a Abs. 1 lit. a des angeführten Gesetzes nicht jede Wohnung verstanden werden kann, die dem Beschwerdeführer als Eigentümer oder auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses gehört. Es ist aber darunter jede Wohnung zu verstehen, die dem Beamten zum Wohnen zur Verfügung steht und auf Grund seiner sozialen und Familienverhältnisse für den Wohnzweck geeignet erscheint. Darauf, welche Wohnung der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse der Familie des Beschwerdeführers ist, konnte es nicht ankommen, weil dies dem Begriff der "nächstgelegenen" Wohnung widerstreiten würde. Der Beschwerdeführer behauptet aber in seiner Beschwerde nur, dass seine Eigentumswohnung in W für die gesamte Familie nicht geeignet sei, ohne hiefür eine durchschlagende Begründung zu geben. Er hatte vielmehr im Verwaltungsverfahren nur angegeben, dass diese Wohnung nur soweit eingerichtet sei, als es dem Wohnbedürfnis einer Einzelperson entspricht. Dass die Wohnung dem Wohnbedürfnis der Familie des Beschwerdeführers nicht entspreche, behauptete der Beschwerdeführer in dem von der Verwaltungsbehörde durchgeführten Verwaltungsverfahren nicht. Dafür konnte die belangte Behörde auch keinen Anhaltspunkt gewinnen. Die belangte Behörde ging daher in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit Recht davon aus, dass die der Dienststelle des Beschwerdeführers nächstgelegene Wohnung desselben weniger als 2 km von der Dienststelle entfernt sei.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 schon deshalb als unbegründet abzuweisen, wobei es sich nicht als erforderlich erwies, auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel einzugehen.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. 1 B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.

Wien, am 27. April 1972

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000189.X00

Im RIS seit

24.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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