Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.07.2015Norm
DMSG §1 Abs3Rechtssatz
Rechtssatz 1
Mit dem Tod einer physischen Person endet deren Rechtsfähigkeit. Die verstorbene Liegenschaftseigentümerin kann daher - mangels Rechtsfähigkeit - nicht Adressat des Bescheides über die Unterschutzstellung eines (bis zu ihrem Ableben in ihrem Eigentum gestandenen) unbeweglichen Denkmals sein. Der in einem solchen Verfahren ergangene Bescheid konnte daher nicht wirksam gegen die verstorbene Berufungswerberin (und frühere Liegenschaftseigentümerin) erlassen werden. Der angefochtene Bescheid ist - auch wenn er durch Erlassung an die in § 1 Abs. 3 DMSG genannten Organparteien rechtliche Existenz erlangte - jedenfalls gegenüber dem Liegenschaftseigentümer und Berufungswerber ins Leere gegangen (vgl. dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage, 1995, Rz 431); denn die im Zeitpunkt des Todes bestandene Rechtsposition kann auch nicht mehr dadurch verändert werden, dass - in Unkenntnis der Sachlage - der Bescheid an den rechtsfreundlichen Vertreter der Verstorbenen zugestellt worden ist (vgl. VwGH B vom 15.4.1998, Gz. 96/09/0136, vom 21.6.1994, Gz. 94/07/0064, vom 13.11.1990, Gz. 89/08/0288, vom 7.10.1976, Slg. NF Nr. 5027/F und vom 11.6.1974, Slg. NF Nr. 4703/F).Mit dem Tod einer physischen Person endet deren Rechtsfähigkeit. Die verstorbene Liegenschaftseigentümerin kann daher - mangels Rechtsfähigkeit - nicht Adressat des Bescheides über die Unterschutzstellung eines (bis zu ihrem Ableben in ihrem Eigentum gestandenen) unbeweglichen Denkmals sein. Der in einem solchen Verfahren ergangene Bescheid konnte daher nicht wirksam gegen die verstorbene Berufungswerberin (und frühere Liegenschaftseigentümerin) erlassen werden. Der angefochtene Bescheid ist - auch wenn er durch Erlassung an die in Paragraph eins, Absatz 3, DMSG genannten Organparteien rechtliche Existenz erlangte - jedenfalls gegenüber dem Liegenschaftseigentümer und Berufungswerber ins Leere gegangen vergleiche dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage, 1995, Rz 431); denn die im Zeitpunkt des Todes bestandene Rechtsposition kann auch nicht mehr dadurch verändert werden, dass - in Unkenntnis der Sachlage - der Bescheid an den rechtsfreundlichen Vertreter der Verstorbenen zugestellt worden ist vergleiche VwGH B vom 15.4.1998, Gz. 96/09/0136, vom 21.6.1994, Gz. 94/07/0064, vom 13.11.1990, Gz. 89/08/0288, vom 7.10.1976, Slg. NF Nr. 5027/F und vom 11.6.1974, Slg. NF Nr. 4703/F).
Schlagworte
Denkmalschutz, Ende der Rechtsfähigkeit durch Tod, Rechtswirkung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2000811.1.01Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016