RS Bvwg 2015/7/13 W170 2000811-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.07.2015

Norm

DMSG §1 Abs3
DMSG §3
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 3 heute
  2. DMSG § 3 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Mit dem Tod einer physischen Person endet deren Rechtsfähigkeit. Die verstorbene Liegenschaftseigentümerin kann daher - mangels Rechtsfähigkeit - nicht Adressat des Bescheides über die Unterschutzstellung eines (bis zu ihrem Ableben in ihrem Eigentum gestandenen) unbeweglichen Denkmals sein. Der in einem solchen Verfahren ergangene Bescheid konnte daher nicht wirksam gegen die verstorbene Berufungswerberin (und frühere Liegenschaftseigentümerin) erlassen werden. Der angefochtene Bescheid ist - auch wenn er durch Erlassung an die in § 1 Abs. 3 DMSG genannten Organparteien rechtliche Existenz erlangte - jedenfalls gegenüber dem Liegenschaftseigentümer und Berufungswerber ins Leere gegangen (vgl. dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage, 1995, Rz 431); denn die im Zeitpunkt des Todes bestandene Rechtsposition kann auch nicht mehr dadurch verändert werden, dass - in Unkenntnis der Sachlage - der Bescheid an den rechtsfreundlichen Vertreter der Verstorbenen zugestellt worden ist (vgl. VwGH B vom 15.4.1998, Gz. 96/09/0136, vom 21.6.1994, Gz. 94/07/0064, vom 13.11.1990, Gz. 89/08/0288, vom 7.10.1976, Slg. NF Nr. 5027/F und vom 11.6.1974, Slg. NF Nr. 4703/F).Mit dem Tod einer physischen Person endet deren Rechtsfähigkeit. Die verstorbene Liegenschaftseigentümerin kann daher - mangels Rechtsfähigkeit - nicht Adressat des Bescheides über die Unterschutzstellung eines (bis zu ihrem Ableben in ihrem Eigentum gestandenen) unbeweglichen Denkmals sein. Der in einem solchen Verfahren ergangene Bescheid konnte daher nicht wirksam gegen die verstorbene Berufungswerberin (und frühere Liegenschaftseigentümerin) erlassen werden. Der angefochtene Bescheid ist - auch wenn er durch Erlassung an die in Paragraph eins, Absatz 3, DMSG genannten Organparteien rechtliche Existenz erlangte - jedenfalls gegenüber dem Liegenschaftseigentümer und Berufungswerber ins Leere gegangen vergleiche dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage, 1995, Rz 431); denn die im Zeitpunkt des Todes bestandene Rechtsposition kann auch nicht mehr dadurch verändert werden, dass - in Unkenntnis der Sachlage - der Bescheid an den rechtsfreundlichen Vertreter der Verstorbenen zugestellt worden ist vergleiche VwGH B vom 15.4.1998, Gz. 96/09/0136, vom 21.6.1994, Gz. 94/07/0064, vom 13.11.1990, Gz. 89/08/0288, vom 7.10.1976, Slg. NF Nr. 5027/F und vom 11.6.1974, Slg. NF Nr. 4703/F).

Schlagworte

Denkmalschutz, Ende der Rechtsfähigkeit durch Tod, Rechtswirkung,
Unterschutzstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2000811.1.01

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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