Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.07.2015Norm
DMSG §1 Abs3Rechtssatz
Rechtssatz 2
Ist somit der angefochtene Bescheid aber dem Liegenschaftseigentümer infolge Todes gegenüber ins Leere gegangen, dann kann selbst der Umstand, dass (dem Liegenschaftseigentümer gegenüber) wirksam erlassene Bescheide nach § 3 DMSG "dingliche Wirkung" haben (vgl. VwGH E vom 17.7.1997, Gz. 96/09/0208) im vorliegenden Fall nicht dazu führen, dass der insoweit keine Rechtswirkungen hervorrufende Bescheid (vgl. dazu auch VwGH B vom 24.9.1968, Slg. NF Nr. 7409/A) gegenüber der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als beschwerdeführende Partei einschreitenden Verlassenschaft Rechtswirkungen entfaltet und diese demnach durch den angefochtenen Bescheid in Rechten verletzt sein kann (vgl. auch VwGH B vom 14.12.1987, Gz. 87/12/0149).Ist somit der angefochtene Bescheid aber dem Liegenschaftseigentümer infolge Todes gegenüber ins Leere gegangen, dann kann selbst der Umstand, dass (dem Liegenschaftseigentümer gegenüber) wirksam erlassene Bescheide nach Paragraph 3, DMSG "dingliche Wirkung" haben vergleiche VwGH E vom 17.7.1997, Gz. 96/09/0208) im vorliegenden Fall nicht dazu führen, dass der insoweit keine Rechtswirkungen hervorrufende Bescheid vergleiche dazu auch VwGH B vom 24.9.1968, Slg. NF Nr. 7409/A) gegenüber der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als beschwerdeführende Partei einschreitenden Verlassenschaft Rechtswirkungen entfaltet und diese demnach durch den angefochtenen Bescheid in Rechten verletzt sein kann vergleiche auch VwGH B vom 14.12.1987, Gz. 87/12/0149).
Schlagworte
Denkmalschutz, Ende der Rechtsfähigkeit durch Tod, Rechtswirkung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2000811.1.02Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016