Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
13.07.2015Norm
FPG §67Rechtssatz
Rechtssatz 3
Bei einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des BF kann ein Wegfall der Umstände, die seinerzeit zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht erkannt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass aktuell nach wie vor von einem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die seinerzeit für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gefahren ausgehen. Angesichts der im Strafurteil des LG XXXX vom XXXX dargestellten äußerst brutalen und mit einer massiven Erniedrigung des Opfers einhergehenden Ausführung der Vergewaltigung, die zu der dem Aufenthaltsverbot zu Grunde liegenden Verurteilung des BF zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe geführt hat, erscheint der seit der Entlassung des BF aus der Strafhaft und seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat verstrichene Zeitraum eindeutig als zu kurz, um von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können. So geht auch der VwGH davon aus, dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraumes sich der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten habe (VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192).Bei einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des BF kann ein Wegfall der Umstände, die seinerzeit zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht erkannt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass aktuell nach wie vor von einem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die seinerzeit für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gefahren ausgehen. Angesichts der im Strafurteil des LG römisch 40 vom römisch 40 dargestellten äußerst brutalen und mit einer massiven Erniedrigung des Opfers einhergehenden Ausführung der Vergewaltigung, die zu der dem Aufenthaltsverbot zu Grunde liegenden Verurteilung des BF zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe geführt hat, erscheint der seit der Entlassung des BF aus der Strafhaft und seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat verstrichene Zeitraum eindeutig als zu kurz, um von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können. So geht auch der VwGH davon aus, dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraumes sich der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten habe (VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192).
Schlagworte
Aufhebung Aufenthaltsverbot, Ermessenskriterien, strafrechtlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G313.2102922.1.03Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016