RS Bvwg 2015/7/13 G313 2102922-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2015
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

13.07.2015

Norm

FPG §67
FPG §69 Abs2
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 69 heute
  2. FPG § 69 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 69 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 69 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 69 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 69 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Rechtssatz

Rechtssatz 3

Bei einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des BF kann ein Wegfall der Umstände, die seinerzeit zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht erkannt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass aktuell nach wie vor von einem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die seinerzeit für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gefahren ausgehen. Angesichts der im Strafurteil des LG XXXX vom XXXX dargestellten äußerst brutalen und mit einer massiven Erniedrigung des Opfers einhergehenden Ausführung der Vergewaltigung, die zu der dem Aufenthaltsverbot zu Grunde liegenden Verurteilung des BF zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe geführt hat, erscheint der seit der Entlassung des BF aus der Strafhaft und seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat verstrichene Zeitraum eindeutig als zu kurz, um von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können. So geht auch der VwGH davon aus, dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraumes sich der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten habe (VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192).Bei einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des BF kann ein Wegfall der Umstände, die seinerzeit zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht erkannt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass aktuell nach wie vor von einem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die seinerzeit für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gefahren ausgehen. Angesichts der im Strafurteil des LG römisch 40 vom römisch 40 dargestellten äußerst brutalen und mit einer massiven Erniedrigung des Opfers einhergehenden Ausführung der Vergewaltigung, die zu der dem Aufenthaltsverbot zu Grunde liegenden Verurteilung des BF zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe geführt hat, erscheint der seit der Entlassung des BF aus der Strafhaft und seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat verstrichene Zeitraum eindeutig als zu kurz, um von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können. So geht auch der VwGH davon aus, dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraumes sich der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten habe (VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192).

Schlagworte

Aufhebung Aufenthaltsverbot, Ermessenskriterien, strafrechtliche
Verurteilung, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:G313.2102922.1.03

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten