Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.07.2015Norm
FPG §67Rechtssatz
Rechtssatz 2
Wie sich aus der obzitierten Judikatur des VwGH ergibt, sind sowohl die den BF seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes be- als auch entlastenden Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmung des § 67 Abs. 1 FPG verlangt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des Verhaltens des Betroffenen, die ein Grundinteresse des Gesellschaft berührt und ist eine solche aktuell nach wie vor beim BF erkennbar.Wie sich aus der obzitierten Judikatur des VwGH ergibt, sind sowohl die den BF seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes be- als auch entlastenden Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, FPG verlangt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des Verhaltens des Betroffenen, die ein Grundinteresse des Gesellschaft berührt und ist eine solche aktuell nach wie vor beim BF erkennbar.
Schlagworte
Aufhebung Aufenthaltsverbot, ErmessenskriterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G313.2102922.1.02Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016