RS Bvwg 2015/7/13 G313 2102922-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2015
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

13.07.2015

Norm

EMRK Art.8
FPG §67
FPG §69 Abs2
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 69 heute
  2. FPG § 69 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 69 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 69 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 69 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 69 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Rechtssatz

Rechtssatz 5

So hat die Intensität der Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen zweifellos bereits aufgrund seines vormaligen Haftaufenthaltes eine massive Relativierung erfahren, sodass insgesamt betrachtet der Eingriff in das Privatleben des BF gerechtfertigt erscheint. Der BF ist nach seiner Haftentlassung freiwillig in seine Heimat rückgekehrt , mit der Begründung dass seine Frau und die Kinder dort leben würden und auch seine Eltern dorthin zurückkehren wollten. Im Auszug aus dem ZMR ist eine Meldung der Kinder seit XXXX bei den Großeltern im gemeinsamen Haushalt ersichtlich , dh der BF der 2010 aus der Haft entlassen wurde und nach Serbien zurückreiste, hat auch schon zu dieser Zeit und darüberhinaus seit Haftantritt bis zum Jahr 2014 nicht mit den Kindern im Familienverband gelebt, eine faktische Trennung ist daher schon zu dieser Zeit erfolgt.So hat die Intensität der Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen zweifellos bereits aufgrund seines vormaligen Haftaufenthaltes eine massive Relativierung erfahren, sodass insgesamt betrachtet der Eingriff in das Privatleben des BF gerechtfertigt erscheint. Der BF ist nach seiner Haftentlassung freiwillig in seine Heimat rückgekehrt , mit der Begründung dass seine Frau und die Kinder dort leben würden und auch seine Eltern dorthin zurückkehren wollten. Im Auszug aus dem ZMR ist eine Meldung der Kinder seit römisch 40 bei den Großeltern im gemeinsamen Haushalt ersichtlich , dh der BF der 2010 aus der Haft entlassen wurde und nach Serbien zurückreiste, hat auch schon zu dieser Zeit und darüberhinaus seit Haftantritt bis zum Jahr 2014 nicht mit den Kindern im Familienverband gelebt, eine faktische Trennung ist daher schon zu dieser Zeit erfolgt.

Schlagworte

Aufhebung Aufenthaltsverbot, Ermessenskriterien, Privat- und
Familienleben, strafrechtliche Verurteilung, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:G313.2102922.1.05

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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