Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.07.2015Norm
FPG §67Rechtssatz
Rechtssatz 1
Vorab ist anzumerken, dass der Beurteilung der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot nach wie vor notwendig sei, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch einen Aufenthalt des BF in Österreich entstehen würde, im Ergebnis zu folgen ist, die belangte Behörde ihre Einschätzung allerdings auf eine in casu nicht anzuwendende Rechtsgrundlage (§ 60 Abs. 1 und 2 FPG) gestützt hat, da der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes richtigerweise nach § 69 Abs. 2 FPG zu prüfen war, der wiederum einen Rückgriff auf die in § 67 FPG genannten Ermessenskriterien verlangt.Vorab ist anzumerken, dass der Beurteilung der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot nach wie vor notwendig sei, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch einen Aufenthalt des BF in Österreich entstehen würde, im Ergebnis zu folgen ist, die belangte Behörde ihre Einschätzung allerdings auf eine in casu nicht anzuwendende Rechtsgrundlage (Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG) gestützt hat, da der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes richtigerweise nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG zu prüfen war, der wiederum einen Rückgriff auf die in Paragraph 67, FPG genannten Ermessenskriterien verlangt.
Schlagworte
Aufhebung Aufenthaltsverbot, ErmessenskriterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G313.2102922.1.01Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016