TE Vwgh Erkenntnis 1973/3/30 2205/71

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Veröffentlicht am 30.03.1973
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1852 §2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Kremzow, über die Beschwerde des Ing. JV in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. September 1971, Zl. 44.559-I/2/71, betreffend Verweigerung einer Rodungsbewilligung nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Walter Riedl, und des Vertreters der belangten Behörde, Oberkommissär Dr. KR, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 15. Juli 1969 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld den Antrag, ihm für das Waldgrundstück Nr. n1, inneliegend in EZ. n des Grundbuches der Katastralgemeinde XY, wegen der beabsichtigten Errichtung eines Wochenendhauses eine Rodungsbewilligung zu erteilen.

Die Bezirksforstinspektion Lilienfeld berichtete hiezu, dass die Fläche, für die die Rodungsbewilligung beantragt werde, ein Teil der ursprünglichen Parzelle nn; Katastralgemeinde XY, sei. Diese Fläche sei mit Fichten und Kiefern unterschiedlichen Alters bestockt. Am vorgesehenen Bauplatz stocke eine ca. 20-jährige Fichten-Kieferkultur. Die Parzelle n1 könne aus folgenden Gründen nicht aus dem Forstzwang entlassen werden: Ein öffentliches Interesse für die Erteilung der Bewilligung sei nicht zu ersehen, vielmehr würden einige öffentliche Interessen dagegen sprechen. So liege das betreffende Gebiet im erweiterten Quellschutzgebiet der Lilienfelder Wasserleitung "XY". Das XY gehöre zu den Ausflugsgebieten der näheren Umgebung von Lilienfeld und es befinde sich in der Nähe das Kindererholungsheim der Stadt Wien. Eine Rodungsbewilligung würde voraussichtlich weitere Ansuchen dieser Art an sich ziehen und deswegen eine Änderung des Landschaftsbildes verursachen. Im Falle der Stattgebung des Ansuchens des Beschwerdeführers würde eine ungünstige Waldgrenze entstehen und nach einigen Jahren wegen des zunehmenden Wachstums der Kultur eine Vergrößerung der Rodefläche erfordern. Eine Windwurfgefahr sei in weiterer Folge nicht auszuschließen.

Der Bürgermeister der Marktgemeinde Lilienfeld berichtete hiezu, dass das Rodungsgebiet im Bereich des Einzugsgebietes der Gemeindewasserleitung liege und dieses Gebiet in dem in der nächsten Zeit zu beschließenden Flächenwidmungsplan als erweitertes Quellschutzgebiet angemerkt werden solle. Es sei beabsichtigt, für dieses Gebiet im Flächenwidmungsplan die Widmung "Grünland" vorzunehmen. Ein öffentliches Interesse für die Rodung sei seitens der Marktgemeinde Lilienfeld nicht festzustellen..

Der Beschwerdeführer nahm hiezu schriftlich Stellung, wobei er darauf hinwies, dass ein Quellschutzgebiet noch nicht bestimmt sei, dass ferner nicht zu ersehen sei, dass durch die Rodung ein Erholungsgebiet bedeutsam gestört würde oder das Kinderheim Nachteile erfahren könnte. Wohl aber bestehe ein öffentliches Interesse an der Rodung deshalb, weil die Verkäufer des Grundstückes in ihrem Bergbauernbetrieb mit dem Verkaufserlös Investitionen vornehmen könnten, im Falle der Verweigerung der Rodung aber den Kaufpreis zurückzahlen und damit eine den öffentlichen Interessen widerstreitende Belastung als Inhaber eines Bergbauernbetriebes hinnehmen müssten. Außerdem seien die Verkäufer willens, eine anderwärts gelegene Fläche aufzuforsten. Wäre der Beschwerdeführer dem Lokalaugenschein der Bezirksforstinspektion beigezogen worden, hätte er darüber hinaus dartun können, dass der Baumbestand auf der fraglichen Parzelle durch den geplanten Bau nicht gefährdet würde.

Mit Bescheid vom 23. Februar 1970 versagte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld gemäß § 2 des Reichsforstgesetzes, RGBl. Nr. 250/1852 (FG), die beantragte Rodungsbewilligung. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass öffentliche Rücksichten gegen eine Erteilung der Rodungsbewilligung sprächen. Dies vor allem deshalb, weil bei Erteilung der Rodungsbewilligung eine ungünstige Waldgrenze entstehen würde, die bei zunehmendem Wachstum der Kultur eine Vergrößerung der Rodungsfläche erfordern und in der Folge eine Windwurfgefahr für den restlichen Bestand nicht ausschließen würde. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte öffentliche Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft könne in dieser Form nicht anerkannt werden. Wohl sei das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft unbestritten. Diese Leistungsfähigkeit könne aber nicht durch den Abverkauf der auf lange Sicht ertragreicheren Waldgrundstücke erhalten werden. Abgesehen von der Minderung der Produktionsgrundlagen wäre es auch wirtschaftlich widersinnig, bestockte Waldgrundstücke zu verkaufen, um mit einem wesentlichen Anteil des Verkaufserlöses die mit hohen Kosten verbundene Aufforstung landwirtschaftlicher Grenzertragsböden zu bestreiten. Außerdem gehöre dieser Bereich zum erweiterten Quellschutzgebiet der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Lilienfeld.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, dass der zur Hauserrichtung bestimmte Platz baumfrei bzw. von Baumbestand umgeben sei, sodass es sich nur um eine "formale" Umwidmung eines schon bisher nicht mit Bäumen bestandenen Platzes handle. Es könne daher, weil am tatsächlich gegebenen Waldbestand nichts geändert würde, auch keine ungünstige Waldgrenze entstehen.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich holte im Berufungsverfahren ein Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung ein. Dieser führte aus, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Parzelle teilweise effektiv um nur räumdig bestockte Flächen handle. Es wäre bei entsprechender Wahl, des Bauplatzes daher möglich, eine Verbauung ohne Rodung im technischen Sinne vorzunehmen. Der Beschwerdeführer übersehe allerdings dabei, dass im § 3 FG die Verpflichtung zur Aufforstung solcher Flächen statuiert sei. Soweit diese derzeit baumlosen Teilflächen nicht natürlich besamt werden, wäre der Eigentümer zu ihrer Aufforstung verpflichtet. Mit Erteilung der Rodungsbewilligung würde daher, unbeschadet, ob eine technische Rodung durchgeführt werde oder nicht, die Fläche der Holzzucht entzogen. Diese Fläche würde allerdings durch eine von den Vorbesitzern in Aussicht gestellte Neuaufforstung kompensiert werden können, sodass ein effektiver Verlust an Waldböden wahrscheinlich nicht eintreten würde. Bestehen bleibe allerdings die Tatsache, dass durch die Rodung eine überaus ungünstige Waldgrenze geschaffen würde. Gegen die Rodung würden also schwer wiegende öffentliche Interessen sprechen, während solche öffentliche Interessen, die für die Rodung sprechen, nicht festgestellt werden könnten.

Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Stellungnahme hiezu die Richtigkeit der Annahme des Sachverständigen, dass öffentliche Interessen gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung sprächen, die von ihm geltend gemachten Interessen aber nicht als gleichwertige öffentliche Interessen gewertet werden könnten.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. Februar 1971 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Zur Begründung des Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, dass die mangelhafte Bestockung des Grundstückes lediglich auf die im § 3 FG verankerte Verpflichtung der Wiederaufforstung hinweise, dass jedoch keine öffentlichen Rücksichten für die Rodung sprechen würden. Aus § 2 FG ergäbe sich, dass öffentliche Rücksichten die Erhaltung der Wälder gebieten und dass es daher wiederum nur konkurrierende öffentliche Rücksichten anderer Art sein könnten, die eine Bewilligung nach § 2 Abs. 2 FG ermöglichen würden. Im Verwaltungsverfahren sei aber nicht hervorgekommen, dass die mit der geplanten Rodung verbundenen Bauabsichten des Beschwercleführers öffentliche Interessen bestimmter Art zu fördern geeignet seien.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung machte der Beschwerdeführer neuerlich all das geltend, was er in seinen Stellungnahmen zu den bisher eingeholten Sachverständigengutachten bzw. in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebracht hatte.

Mit dem Bescheid vom 8. September 1971 gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der Berufung keine Folge. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, nachzuweisen, dass öffentliche Interessen an der beabsichtigten Rodung vorliegen würden. Die Art des Erwerbes der gegenständlichen Waldparzelle und allenfalls dabei vereinbarte Bedingungen seien ausschließlich Sache des Grundeigentümers bzw. seines Rechtsvorgängers und stünden außerhalb des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens. Es stehe unbestritten fest, dass das Grundstück sowohl im Kataster als Wald eingetragen als auch in der Natur Wald gewesen sei und daher die Bestimmungen des Forstgesetzes darauf anzuwenden seien. Bei einem Rechtsgeschäft über diese dem Forstzwang unterliegende Fläche müsse den Vertragspartnern klar gewesen sein, dass eine Umwandlung und Verwendung zu anderen Zwecken der forstbehördlichen Bewilligung bedürfe. Sei diese Tatsache außer acht gelassen oder aus einer falschen Einschätzung der von der Forstbehörde bei Erteilung der Rodungsbewilligung zu beachtenden Umstände zu gering gewertet worden, so könnten die daraus resultierenden Folgen keinesfalls ein öffentliches Interesse an der Rodung bedingen. Zusammenfassend sei zu sagen, dass nicht nur kein öffentliches Interesse an der Rodung gegeben sei, sondern ausdrücklich öffentliche Interessen gegen die beabsichtigte Rodung und Verbauung der Fläche sprechen würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gegenstand eines Verfahrens zur Genehmigung einer Rodung im Sinne des § 2 FG ist ausschließlich die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmter Waldgrund im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldbestandes aus einem anderen, konkurrierenden öffentlichen Interesse der Holzzucht entzogen werden darf. (Vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1970, Zl. 1838/69 - und die darin zitierte Vorjudikatur -, auf das unter Erinnerung an Art. 14 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965 verwiesen wird, sowie das Erkenntnis vom 26. Mai 1972, Zl. 255/71.)

Aus dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Rodungsbewilligung ergibt sich, dass es sich bei dem fraglichen Grundstück um ein Waldgrundstück handelt, um dessen Rodung insgesamt angesucht worden ist, wenngleich der Beschwerdeführer in dem über sein Ansuchen durchgeführten Verwaltungsverfahren erklärt hat, dass für die Errichtung des Bauwerkes keine Bäume geschlagen werden müssten.

Wohl ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass bei der Beurteilung eines Rodungsansuchens im Sinne des § 2 FG hinsichtlich der gegen eine Auflassung der Holzzucht sprechenden öffentlichen Rücksichten nur jene Umstände maßgebend sein können, die sich aus dem im Forstgesetz statuierten öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Waldbestandes ergeben. Nicht zu berücksichtigen sind daher in dieser Richtung Überlegungen aus dem Bereiche des Gewässerschutzes, des Landschaftsschutzes und der Raumplanung sowie des Fremdenverkehrs, wie sie in der Begründung der Bescheide aller drei Instanzen auch ins Treffen geführt und vom Beschwerdeführer bekämpft worden sind. Ebenso wenig treffen aber die Überlegungen des Beschwerdeführers zu, wenn er dartun will, dass das private Interesse des Verkäufers an einer Verwendung des Kaufschillings für einen Bauernbetrieb oder sein eigenes Interesse, sein Bauvorhaben für seine eigene Erholung zu verwirklichen, auf ein allgemeines öffentliches Interesse an der Ausführung seines Vorhabens hinzuweisen vermögen.

Wenn der Beschwerdeführer die Tatsache, dass er der örtlichen Erhebung des Organes der Bezirksforstinspektion Lilienfeld nicht beigezogen worden ist, als eine Verletzung von Verfahrensvorschriften bezeichnet, so ist ihm darauf zu entgegnen, dass er auch mit diesem Vorbringen nicht im Recht ist. Abgesehen davon, dass er keinen Rechtsanspruch darauf besaß, dieser örtlichen Erhebung beigezogen zu werden, ist auch nicht zu ersehen, welchen maßgeblichen Beitrag er zu den Ermittlungen hätte liefern können, zumal ihm ja alle Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht wurden und ihm Gelegenheit geboten worden war, hiezu Stellung zu nehmen.

Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass die belangte Behörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der eingeholten Sachverständigengutachten, mit Recht zudem Ergebnis gekommen ist, dass kein öffentliches Interesse nachgewiesen werden konnte, das dem gesetzlichen Rodungsverbot entgegensteht bzw. es ermöglicht hätte, die beantragte Rodungsbewilligung zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich damit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a, b und d VwGG 1965 sowie auf Art. I B Z. 4, 5 und 6 und Art. IV Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 427/1972.

Wien, am 30. März 1973

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1971002205.X00

Im RIS seit

17.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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