TE Bvwg Erkenntnis 2015/7/15 W166 2002909-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.07.2015

Norm

BBG §41 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W166 2002909-1/8E

BEScHLuss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerhard GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerhard GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor.Der Beschwerdeführer brachte am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Lfd.Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB %

1

Coxarthrose beidseits, Zustand nach Hüftkopfbohrung links am 15.05.2013 mittlerer Rahmensatz, da mäßige Funktionsstörungen ohne Atrophien,

02.05.08

30

2

Agoraphobie mit Paniksyndrom, Burn-Out-Syndrom zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige psychotherapeutische und fachärztliche Behandlung sowie medikamentöse Kombinationstherapie erforderlich sind und eine stationäre Behandlung an einer Fachabteilung in der Anamnese,

gz 03.06.01

30

3

degenerative Veränderung der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen,

02.01.01

20

4

small-Airways Disease unterer Rahmensatz, da im Wesentlichen normaler pulmonaler Gasaustausch gegeben,

06.06.01

10

5

Unterfunktion der Schilddrüse unterer Rahmensatz, da substituiert,

09.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt.

Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt."

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX Stellung zu nehmen.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis römisch 40 Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland vor, dass er seit der Hüftbohrung am XXXX starke radikuläre Schmerzen habe und sich nur unter Zuhilfenahme von Krücken langsam fortbewegen könne. Da der Beschwerdeführer in seiner gesamten Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt sei, wäre aus seiner Sicht ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gerechtfertigt. Des Weiteren bestehe beim Beschwerdeführer ein schweres Burn-Out-Syndrom, und ein Schulter-Arm-Syndrom bzw. Impingementsyndrom seien nicht berücksichtigt worden. Aus den dargelegten Gründen ersuche der Beschwerdeführer um neuerliche Überprüfung des Sachverhaltes und legte neue medizinische Beweismittel vor.Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland vor, dass er seit der Hüftbohrung am römisch 40 starke radikuläre Schmerzen habe und sich nur unter Zuhilfenahme von Krücken langsam fortbewegen könne. Da der Beschwerdeführer in seiner gesamten Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt sei, wäre aus seiner Sicht ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gerechtfertigt. Des Weiteren bestehe beim Beschwerdeführer ein schweres Burn-Out-Syndrom, und ein Schulter-Arm-Syndrom bzw. Impingementsyndrom seien nicht berücksichtigt worden. Aus den dargelegten Gründen ersuche der Beschwerdeführer um neuerliche Überprüfung des Sachverhaltes und legte neue medizinische Beweismittel vor.

Zur Überprüfung der im Parteiengehör vorgebrachten Aspekte wurde der Akt neuerlich einem medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vorgelegt, der in seiner ärztlichen Stellungnahme vom XXXX Folgendes ausführte:Zur Überprüfung der im Parteiengehör vorgebrachten Aspekte wurde der Akt neuerlich einem medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vorgelegt, der in seiner ärztlichen Stellungnahme vom römisch 40 Folgendes ausführte:

"Keine neuen Aspekte, insbes. auch ist ein behauptetes höheres Ausmaß der bereits adäquat erfassten Gelenksleiden (Nr.1) sowie psych. Beeinträchtigung (Nr.2), durch die nachgereichten Befunde nicht belegt. Somit keine Änderung."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.

Beweiswürdigung wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe und daher sei der Antrag abzuweisen gewesen. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sie eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte vorlägen die zu einer Änderung der Einschätzung führen könnten. Auch sei ein behauptetes höheres Ausmaß der bereits adäquat erfassten Gelenksleiden sowie der psychischen Beeinträchtigung durch die nachgereichten Befunde nicht belegt. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) und brachte vor, dass die Einschätzung nicht richtig sei, sich die Beschwerden an beiden Hüftgelenken verschlechtert hätten und der Beschwerdeführer an großen Schmerzen leide. Außerdem bestehe beim Beschwerdeführer eine mittelgradige Depression und er leide unter multiplen Bandscheibenschädigungen mit einer Nervenwurzelneigung an der Lendenwirbelsäule. Der Beschwerdeführer befinde sich unter laufender physikalischer Therapie und erhalte Infiltrationen. Außerdem bestehe eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen den genannten Leiden.Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) und brachte vor, dass die Einschätzung nicht richtig sei, sich die Beschwerden an beiden Hüftgelenken verschlechtert hätten und der Beschwerdeführer an großen Schmerzen leide. Außerdem bestehe beim Beschwerdeführer eine mittelgradige Depression und er leide unter multiplen Bandscheibenschädigungen mit einer Nervenwurzelneigung an der Lendenwirbelsäule. Der Beschwerdeführer befinde sich unter laufender physikalischer Therapie und erhalte Infiltrationen. Außerdem bestehe eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen den genannten Leiden.

Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen MRT Befund des linken Hüftgelenkes vom XXXX vor.Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen MRT Befund des linken Hüftgelenkes vom römisch 40 vor.

Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde für einen neuerlichen Untersuchungstermin bei medizinischen Sachverständigen der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie am XXXX vorgeladen. Diesem Untersuchungstermin ist der Beschwerdeführer unentschuldigt fern geblieben.Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde für einen neuerlichen Untersuchungstermin bei medizinischen Sachverständigen der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie am römisch 40 vorgeladen. Diesem Untersuchungstermin ist der Beschwerdeführer unentschuldigt fern geblieben.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren ging mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Zur Überprüfung der anlässlich der Beschwerde erhobenen Einwendungen bzw. der vorgelegten Befunde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nochmals die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie mittels persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers in die Wege geleitet, und der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu einem weiteren Untersuchungstermin am XXXX vorgeladen.Zur Überprüfung der anlässlich der Beschwerde erhobenen Einwendungen bzw. der vorgelegten Befunde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nochmals die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie mittels persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers in die Wege geleitet, und der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu einem weiteren Untersuchungstermin am römisch 40 vorgeladen.

Mit Schreiben vom XXXX wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dem Untersuchungstermin am XXXX wiederum unentschuldigt fern geblieben ist.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dem Untersuchungstermin am römisch 40 wiederum unentschuldigt fern geblieben ist.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, mit Schreiben vom XXXX, nachweislich zugestellt am XXXX, letztmalig aufgefordert sich am XXXX zu fachärztlichen Untersuchungen beim Ärztlichen Dienst einzufinden.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, mit Schreiben vom römisch 40 , nachweislich zugestellt am römisch 40 , letztmalig aufgefordert sich am römisch 40 zu fachärztlichen Untersuchungen beim Ärztlichen Dienst einzufinden.

In dem Schreiben wurde der Beschwerdeführer nachweislich darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz eingestellt wird, sollte der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund der Aufforderung zu den ärztlichen Untersuchungen nicht nachkommen.In dem Schreiben wurde der Beschwerdeführer nachweislich darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz eingestellt wird, sollte der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund der Aufforderung zu den ärztlichen Untersuchungen nicht nachkommen.

Mit Schreiben vom XXXX wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund und unentschuldigt der schriftlichen Aufforderung zum persönlichen Untersuchungstermin keine Folge geleistet hat.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund und unentschuldigt der schriftlichen Aufforderung zum persönlichen Untersuchungstermin keine Folge geleistet hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senat zu erfolgen.

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder wenn er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder wenn er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.

Da der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde für XXXX und für XXXX festgesetzten Untersuchungsterminen ohne triftigen Grund und unentschuldigt fern geblieben ist, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX letztmalig aufgefordert sich am XXXX zu fachärztlichen Untersuchungen beim Sozialministerium einzufinden.Da der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde für römisch 40 und für römisch 40 festgesetzten Untersuchungsterminen ohne triftigen Grund und unentschuldigt fern geblieben ist, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch 40 letztmalig aufgefordert sich am römisch 40 zu fachärztlichen Untersuchungen beim Sozialministerium einzufinden.

Der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen eines Nichterscheinens hingewiesen.

Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung zu ärztlichen Untersuchungen ohne triftigen Grund nicht nachgekommen.

Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund und unentschuldigt der letztmaligen schriftlichen Aufforderung vom XXXX zum Erscheinen zu zumutbaren fachärztlichen Untersuchungen keine Folge geleistet hat, war spruchgemäß zu entscheiden und das Verfahren einzustellen.Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund und unentschuldigt der letztmaligen schriftlichen Aufforderung vom römisch 40 zum Erscheinen zu zumutbaren fachärztlichen Untersuchungen keine Folge geleistet hat, war spruchgemäß zu entscheiden und das Verfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Untersuchung, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2002909.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten