TE Bvwg Erkenntnis 2015/7/15 W135 2103118-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2015
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Entscheidungsdatum

15.07.2015

Norm

BBG §40 Abs1
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §35 Abs2
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Spruch

W135 2103118-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 02.02.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 02.02.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins

und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin wurde am 03.11.2011 ein bis 30.09.2014 befristeter Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. ausgewiesen wurde. Im zugrunde liegenden Sachverständigengutachten vom 18.11.2011 wurden als Funktionseinschränkungen 1. Zustand nach Brustoperation rechts 9/2009, 2. Belastungsreaktion, 3. Zustand nach Melanomentfernung am Rücken 1995 und 4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose festgestellt. Eine Nachuntersuchung wurde im September 2014 für erforderlich erachtet, weil nach Ablauf der 5-jahres Heilungsbewährung der führenden Funktionseinschränkung "Zustand nach Brustoperation rechts 9/2009" eine Besserung anzunehmen sei. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde unter Anwendung der Einschätzungsverordnung mit 50 v.H. eingeschätzt, da die führende Funktionseinschränkung unter laufender Nummer 1., durch die Funktionseinschränkungen 2. bis 4. nicht erhöht werde, weil das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertige.Der Beschwerdeführerin wurde am 03.11.2011 ein bis 30.09.2014 befristeter Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. ausgewiesen wurde. Im zugrunde liegenden Sachverständigengutachten vom 18.11.2011 wurden als Funktionseinschränkungen 1. Zustand nach Brustoperation rechts 9 aus 2009,, 2. Belastungsreaktion, 3. Zustand nach Melanomentfernung am Rücken 1995 und 4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose festgestellt. Eine Nachuntersuchung wurde im September 2014 für erforderlich erachtet, weil nach Ablauf der 5-jahres Heilungsbewährung der führenden Funktionseinschränkung "Zustand nach Brustoperation rechts 9/2009" eine Besserung anzunehmen sei. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde unter Anwendung der Einschätzungsverordnung mit 50 v.H. eingeschätzt, da die führende Funktionseinschränkung unter laufender Nummer 1., durch die Funktionseinschränkungen 2. bis 4. nicht erhöht werde, weil das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertige.

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), brachte am 24.09.2014 einen Antrag auf "Weitergewährung des Behindertenpasses über den 30.09.2014 hinaus" beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte dabei neben ihrem Meldezettel ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Die belangte Behörde befasste einen Arzt für Allgemeinmedizin mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung. Im Sachverständigengutachten vom 03.10.2014 wird, basierend auf der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am selben Tag, Folgendes ausgeführt:

"Anamnese :

OP: TE, lap. CHE 2000 im KH RST ohne Folgeschaden,

Melanomentfernung 1995 im XXXX, am Rücken, im Gesunden entfernt worden, nach 10- jähriger Nachsorge kein Fortschreiten,Melanomentfernung 1995 im römisch 40 , am Rücken, im Gesunden entfernt worden, nach 10- jähriger Nachsorge kein Fortschreiten,

2009 Cataractop. rechts im XXXX, Nachstar, Lasertherapie absolviert 2012 im XXXX, OP eines Grauen Stars links 2013 mit initial ohne Folgeschaden, Glaskörperabhebung 03/2014 und 03/2013, seither Moushes volantes, Therapie: Augen gtt, Bepanthen,2009 Cataractop. rechts im römisch 40 , Nachstar, Lasertherapie absolviert 2012 im römisch 40 , OP eines Grauen Stars links 2013 mit initial ohne Folgeschaden, Glaskörperabhebung 03 aus 2014, und 03 aus 2013,, seither Moushes volantes, Therapie: Augen gtt, Bepanthen,

-mammae rechts, TU-Exstirpation 9/2009 im Hartmannspital, LK-Dissektion, kein Befall nachweisbar, postop. Radiatio,-mammae rechts, TU-Exstirpation 9 aus 2009, im Hartmannspital, LK-Dissektion, kein Befall nachweisbar, postop. Radiatio,

Beschwerden: Lymphödem rechts idem zu VGA, Lymphdrainage zuletzt vor 8 Tagen, wöchentlich Behandlung erforderlich, kein

Kompressionsstrumpf, Med.: Nolvadex, wg. Osteoporose: Bonviva in 3-monatigen Abständen, Med.: Cal D Vita, keine Osteodestruktion dokumentiert,

WS-Läsio seit Jahren, Osteopenie, keine Knochendestruktion nachgewiesen, keine OP, keine mot. Ausfälle, Zehenfraktur der rechten Gosszehe durch Sturz 12/2013 knöchern verheilt,WS-Läsio seit Jahren, Osteopenie, keine Knochendestruktion nachgewiesen, keine OP, keine mot. Ausfälle, Zehenfraktur der rechten Gosszehe durch Sturz 12 aus 2013, knöchern verheilt,

Statosis hepatis mit zystischen Veränderungen, keine einschlägige Therapie, keine Syntheseleistungsstörung der Leber,

all. Disposition gegen verschied. Med., Voltaren, Penicillin, jodhaltige Kontrastmitte, Histaminintoleranz,

Belastungsreaktion durch psych. Erkrankung des Sohnes (M. Bleuler) auch durch den Gatten, der an incip. Demenz leidet, Med.: Deanxit, Aeton, keine PT, keine stat. Behandlung an einer Fachabteilung,

Verd. auf Herzleiden seit Jahren, keine pathologischen Befunde, keine einschlägige Therapie, siehe auch EKG-Befund,

Hypercholesterinämie, Med.: Atorvastatin,

Bluthochdruck seit Jahren, Med.: Amlodipin bei Bed., unter Therapie norm. RR-Verhalten, keine Adaptationszeichen, siehe auch EKG-befund vom 20.10.2014, neue Leiden: Reizblase mit Nykturie, keine

Op-Indikation, keine Med., rez. Herpes im Sakralbereich, Med.:

Cutimix bei Bed.,

auch Lungenprobleme bei all. Disposition, Pulmiocort bei Bed., Atemnot bei Belastung,

Nik: 0, Alk: wenig, P: 2,

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen in der WS, Depression,

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Pantoloc 40, Nolvadex, Bonviva, Cal D Vita, Dolgit, Betnesol, bepanthen, Visadron, Aedon, Deanxit, Atorvastatin, Nitrolingual, Tolderodin, Passedan. Pulmicort, Xyzall, Fenivir,

Sozialanamnese:

kein erl. Beruf, Beamtin im Ruhestand seit 2003 (56.Lj.) vorzeitiger Ruhestand wegen psych. Erkrankung, verh., zwei erwachsene Kinder, Gatte: Pensionist,

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

gyn. Befundbericht vom 07.11.2014, int. Bef. vom 22.10.2014, EKG vom 20.10.2014, Verordnung von Lymphdrainage vom 30.10.2014, Röntgenbef. der ges. WS, Becken- Übersicht und beider Schultergelenke vom 21.10.2014, Allergiepass vom 19.01.2006, neurologische Bestätigung vom 08.09.2014, hausärztliche Bestätigung vom 07.09.2014, Augenbefund vom 04.09.2014, 16.05.2014, int. Befund vom 18.08.2014, Ergometriebefund vom 11.08.2014, Röntgenbef. Mammographie, Sonographie Oberbauch und Sonographie der Schilddrüse vom 09.07.2014, Laborbefund vom 02.07.2014, 24h EKG vom 27.06.2014, Schilddrüsenbefund vom 03.06.2014, HNO-Befund vom 28.05.2014, urolog. Bef. vom 27.05.2014, Lungenfachärztlicher Befund vom 21.05.2014, Laborbefund vom 28.04.2014,

30.04.2014, 31.03.2014, C/P Röntgenbef. vom 12.12.2013, Mammographiebef. vom 12.12.2013, Augenbef. vom 12.12.2013, Arztbrief des Therapiezentrums Rosalienhof der BVA vom 25.11.2013, int. Bef. vom 29.07.2013, Laborbefund vom 04.12.2013, CT Gehirnschädel vom 24.10.2013, Röntgenbef. ges. WS und Becken-Übersicht, beid. Schultergelenke und beid. Kniegelenke vom 18.10.2013, Allergiepass (ABL 207 und 208), Augenbef. vom 18.02.2013, int. Befundbericht vom 23.01.2013, Arztbrief des Therapiezentrums Rosalienhof der BVA vom 18.12.2012, klinischpsychologischer Bericht des Therapiezentrums Rosalienhof vom 14.12.2012, Colonoskopiebef. vom 21.08.2012, Röntgenbef. der Hals- und Brustwirbelsäule vom 04.07.2012, Laborbefund vom 03.07.2012, Lungenfachärztlicher Befund vom 19.06.2012, gyn. Bef. vom 14.05.2012, histoiog. Bef. vom 11.01.2012, Augenbef. vom 28.11.2011

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

guter Allgemeinzustand,

Ernährungszustand:

guter Ernährungszustand,

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Kopf: Zähne: teilsaniert, Lesebrille, Sens, frei, st.p. TE, NAP's unauff.,

Hais: keine Einflussstauung, Schildrüse schluckverschieblich, LKo.B.,

Thorax: symm., Narbe nach Melanomentfernung am Rücken, multiple sebor. Varrucae am ges Thorax, Mammae: Zustand nach TU-Resektion rechte Brust und axill. LK-Dissektion, Cor: norm, konfig., HAT rein, keine path. Geräusch, Pulmo: vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS,Mammae: Zustand nach Quadrantenresektion rechts mit axill. LK- Dissektion,

WS: HWS frei beweglich, seichte linkskonv. Skoliose der BWS, FBA 20cm, thorak. Schober 30/32, Ott: 10/14, Hartspann der LWS,

Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, Narbe nach lap. CHE,

Nierenlager: beids. frei,

obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, kein Lymphödem, OA-Umfang rechts 35cm, (li.: 36cm), UA-Umfang seitengleich: 28cm), Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt,

untere Extremität: frei beweglich, keine Involutionsatrophie der Unterschenkeimuskulatur, seitengleicher Umfang beider Unterschenkel:

39cm, keine Ödeme, keine troph. Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Zehen- und Fersengang möglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

leicht unsicheres Gangbild, keine Gehhilfe

Status Psychicus:

zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbeding- ten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zustand nach Brustoperation rechts 09/2009 zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der 5-Jahres Heilungsbewährung kein Fortschreiten der Grunderkrankung nachweisbar ist, jedoch ein behandlungswürdiges Lymphöde besteht.Zustand nach Brustoperation rechts 09 aus 2009, zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der 5-Jahres Heilungsbewährung kein Fortschreiten der Grunderkrankung nachweisbar ist, jedoch ein behandlungswürdiges Lymphöde besteht.

13.01.02

30

2

Belastungsreaktion eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Kombinationstherapie erforderlich e erforderlich

03.05.01

20

3

Zustand nach Melanomentfernung am Rücken 1995 unterer Rahmensatz, da im Gesunden entfernt und kein Therapieerfordernis besteht

13.01.01

10

4

degenerative Veränderung der Wirbelsäule unterer Rahmensatz da nur geringgradige Funktionsstörung nachweisbar

02.01.01

10

5

Bluthochdruck

05.01.01

10

6

Reizblase unterer Rahmensatz, da nur milde Symptomatik vorliegt

08.01.06

10

7

allergisches Asthma bronchiale unterer Rahmensatz, da nur milde Symptomatik

06.05.01

10

8

Siccasyndrom beider Bindehäute unterer Rahmensatz, da gutes Ansprechen auf Therapie; inkludiert Mouches volantes

gz 11.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 8) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Leiden 1) hat sich stabilisiert und wird nach Ablauf der 5-Jahres Heilungsbewährung um drei Stufen niedriger bewertet. Dies wirkt sich auf die Gesamteinschätzung aus.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Gallenblasenentfernung ohne Therapieerfordernis erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung. Fettleber ohne nachgewiesene Syntheseleistungsstörung erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung. Allergische Disposition gegenüber bestimmten Medikamenten und gegen jodhältige Kontrastmittel ohne klinisches Erscheinungsbild erreicht keinen Grad der Behinderung. Übergewicht und erhöhter Blutfettspiegel stellen zwar einen Risikofaktor dar, können jedoch bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 4) ergibt sich

kein abweichendes Kalkül. Leiden 1) hat sich stabilisiert und wird nach Ablauf der 5-Jahres Heilungsbewährung um zwei Stufen niedriger bewertet. Dies wirkt sich auf die Gesamteinschätzung aus. Leiden 5) bis 8) werden neu in das Gutachten aufgenommen. Durch die neu aufgenommenen Leiden ist keine weitere Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.12.2014 wurde der Beschwerdeführerin zu dem eingeholten Sachverständigengutachten Parteiengehör gewährt und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, welche die Beschwerdeführerin ungenützt ließ.

Mit angefochtenem Bescheid vom 02.02.2015 wies die belangte Behörde den - als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewerteten - Antrag vom 24.09.2014 ab und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) nicht erfülle. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da innerhalb der eingeräumten Frist eine Stellungnahme nicht erfolgt sei, sei spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzuweisen gewesen.Mit angefochtenem Bescheid vom 02.02.2015 wies die belangte Behörde den - als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewerteten - Antrag vom 24.09.2014 ab und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) nicht erfülle. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da innerhalb der eingeräumten Frist eine Stellungnahme nicht erfolgt sei, sei spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen den Bescheid vom 02.02.2015 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, mit Schreiben vom 26.02.2015, bei der belangten Behörde am 27.02.2015 eingelangt, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Vorgebracht wird, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass das führende Leiden unter der laufenden Nr. 1 durch die Gesundheitsschädigungen unter den laufenden Nummern 2 bis 8 nicht erhöht würden, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Hierbei verkenne die belangte Behörde allerdings, dass die Beschwerdeführerin nach einer durchgemachten Brustkrebserkrankung 2009 noch immer an chronischen Schmerzen, einem chronischen Lymphödem an der rechten oberen Extremität sowie vielschichtigen psychischen Problemen (Depressionen, Panikattacken, Ermüdungssyndrom, etc. ) leide, sodass sehr wohl ein äußerst ungünstiges Zusammenwirken zwischen dem Leiden 1 sowie den Leiden 2 bis 8 bestehe. Insbesondere hinsichtlich der psychischen Leiden, der Reizblase, dem allergischen Asthma bronchiale und dem Bluthochdruck. Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin an einer Blepharochalasis an beiden Augen mit temporalen Gesichtsfeldeinschränkungen sowie einem Sicca Syndrom beider Bindehäute. Dieses Leiden sei zu niedrig eingestuft worden, weil die temporalen Gesichtsfeldeinschränkungen nicht entsprechend berücksichtigt worden seien. Jedenfalls handle es sich dabei um eine höhergradige dauernde Beeinträchtigung beider Augen. Die Beschwerdeführerin leide regelmäßig an Schwindelzuständen sowie einer Hochtonläsion rechts und einer Septumdeviation. Diese Leiden seien bisher ebenfalls nicht berücksichtigt worden. In der Beschwerde wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie/Psychiatrie, Augenheilkunde, HNO-Kunde und Gynäkologie beantragt.

Der Beschwerde wurden bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegte Befunde sowie ein augenärztlicher Befund vom 07.01.2015 angeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 03.11.2011 ein bis 30.09.2014 befristeter Behindertenpass wegen eines zu diesem Zeitpunkt festgestellten Grades der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Im zugrunde liegenden Sachverständigengutachten vom 18.11.2011 wurde eine Nachuntersuchung im September 2014 für erforderlich erachtet, weil nach Ablauf der 5-jahres Heilungsbewährung der führenden Funktionseinschränkung "Zustand nach Brustoperation rechts 9/2009" eine Besserung anzunehmen sei.

Am 24.09.2014 brachte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung des bis 30.09.2014 befristeten Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein. Dieser Antrag ist als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu behandeln.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt aktuell 30 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegende Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem im Auftrag der belangten Behörde erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.11.2014, welches auf Grundlage einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung sämtlicher im Verfahren vorgelegter Befunde erstellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung ordnungsgemäß eingestuft.

Der Sachverständige führt nachvollziehbar aus, dass die Herabsetzung des Gesamtgrades daraus resultiert, dass hinsichtlich der führenden Funktionseinschränkung 1. "Zustand nach Brustoperation rechts 09/2009" die fünfjährige Heilungsbewährung abgelaufen und ein Fortschreiten der Grunderkrankung nicht nachweisbar ist. Der Rahmensatz von 30 v.H. - somit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. - wurde auch nachvollziehbar damit begründet, dass ein behandlungsbedürftiges Lymphödem besteht.

Es ist vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht als unschlüssig anzusehen, wenn der Sachverständige ausführt, dass die Funktionseinschränkungen 2. bis 8. das führende Leiden 1. nicht erhöhen, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Die in der Beschwerde relevierten Gesundheitsschädigungen wurden bereits im Rahmen der Begutachtung durch den Sachverständigen angegeben bzw. in den vorgelegten Befunden diagnostiziert und sind vom Sachverständigen bei der Einschätzung berücksichtigt worden. Abgesehen vom augenärztlichen Befund vom 07.01.2015, welchem allerdings keine neuen Funktionseinschränkungen zu entnehmen sind, wurden die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde bereits mit der gegenständlichen Antragstellung vorgelegt und sind ebenfalls in die sachverständigen Einschätzungen einbezogen worden.

Das im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten wird daher als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen.

Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das vorliegende Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 66/2014 (BBG), lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2014, (BBG), lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

  • -Strichaufzählung
    Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

  • -Strichaufzählung
    Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

  • -Strichaufzählung
    In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das ärztliche Sachverständigengutachten vom 26.11.2014 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nunmehr 30 v.H. beträgt. Die Verringerung des Gesamtgrades der Behinderung von ursprünglich 50 v.H. auf nunmehr 30 v. H. gründet sich im Wesentlichen auf den Umstand, dass bezüglich der Funktionseinschränkung 1 "Zustand nach Brustoperation rechts 09/2009" die fünfjährige Heilungsbewährung abgelaufen und ein Fortschreiten der Grunderkrankung nicht nachweisbar ist, jedoch ein behandlungsbedürftiges Lymphödem besteht, wodurch der Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 um zwei Stufen niedriger als im Vergleichsgutachten vom 18.10.2011 anzusetzen war.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das ärztliche Sachverständigengutachten vom 26.11.2014 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nunmehr 30 v.H. beträgt. Die Verringerung des Gesamtgrades der Behinderung von ursprünglich 50 v.H. auf nunmehr 30 v. H. gründet sich im Wesentlichen auf den Umstand, dass bezüglich der Funktionseinschränkung 1 "Zustand nach Brustoperation rechts 09/2009" die fünfjährige Heilungsbewährung abgelaufen und ein Fortschreiten der Grunderkrankung nicht nachweisbar ist, jedoch ein behandlungsbedürftiges Lymphödem besteht, wodurch der Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 um zwei Stufen niedriger als im Vergleichsgutachten vom 18.10.2011 anzusetzen war.

Die Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten beigebracht, in welchem die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass die Beschwerdeführerin verfahrenseinleitend einen Antrag auf Verlängerung des befristet ausgestellt gewesenen Behindertenpasses gestellt hat, der im gegenständlichen Fall - nach Ablauf des befristet ausgestellten Behindertenpasses - als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu behandeln ist.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass die Beschwerdeführerin verfahrenseinleitend einen Antrag auf Verlängerung des befristet ausgestellt gewesenen Behindertenpasses gestellt hat, der im gegenständlichen Fall - nach Ablauf des befristet ausgestellten Behindertenpasses - als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu behandeln ist.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem im Auftrag der belangten Behörde erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem im Auftrag der belangten Behörde erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2103118.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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