TE Vwgh Erkenntnis 1974/12/6 1017/74

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Veröffentlicht am 06.12.1974
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §413 Abs1 Z1;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BAO §288 Abs1 litd impl;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmelz, Dr. Raschauer, Mag. DDr. Heller und Dr. Iro als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Leberl, über die Beschwerde des Dr. JP in I, vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, Fallmerayerstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 5. April 1974, Zl. 122.962/1-11/1972 (mitbeteiligte Parteien: 1) Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Innsbruck, Museumstraße 33, 2) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien, Webergasse 2 - 6, 3) Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien IX, Roßauer Lände 3, 4) Landesarbeitsamt Tirol in Innsbruck, Schöpfstraße 5, 5) BP in T, 6) Ru T in I, 7) Ro T in I, und 8) HK in N); betreffend Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,--- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol hat nach Durchführung von Erhebungen mit Bescheid vom 7. Juli 1969 die Dienstnehmer Ro T (für die Zeit vom 1. Mai 1967 bis 30. September 1967), HK (für die Zeit vom 2. November 1965 bis 7. November 1966), MP (für die Zeit vom 8. November 1966 bis 17. Februar 1967) und BP (ab 1. Oktober 1968 bis laufend) "in die Voll- und Arbeitslosenversicherung gem. den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes" einbezogen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer als Dienstgeber gemäß § 58 Abs. 2 ASVG und § 62 Abs. 1 AlVG verpflichtet, für Ro T für die Zeit vom 1. Mai 1967 bis 30. September 1967 unter Zugrundelegung einer täglichen Arbeitszeit von 3 Stunden, für HK für die Zeit vom 2. November 1965 bis 31. März 1966 und vom 16. Oktober 1966 bis 7. November 1966 unter Zugrundelegung einer täglichen Arbeitszeit von 2,5 Stunden und vom 1. April 1966 bis 15. Oktober 1966 einer solchen von 6 Stunden, für MP für die Zeit vom 8. November 1966 bis 17. Februar 1967 unter Zugrundelegung einer täglichen Arbeitszeit von 2,5 Stunden und für BP unter Zugrundelegung einer täglichen Arbeitszeit von 2,5 Stunden für die Zeit vom 1. Oktober 1968 bis 31. Mai 1969 und von 4 Stunden für die Zeit ab 1. Juni 1969 bis laufend, Sozialversicherungsbeiträge im Gesamtbetrage von S 7.314,10 an die Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol zu entrichten. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgeschrieben, für Ru T an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen S 2.132,-- zu leisten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch, in dem er die Versicherungspflicht der oben angeführten Dienstnehmer mit der Begründung bestritt, dass keine persönliche Abhängigkeit dieser Personen bestanden habe. Die Beschäftigung sei nie arbeitsbestimmt, sondern erfolgsbestimmt gewesen. Die Dienstnehmer hätten auf längere Sicht über die Arbeitszeit frei verfügen können. Es wäre ihnen freigestanden, mit welchen Mitteln und auf welcher landwirtschaftlichen Fläche sie arbeiten. Von einer Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit könne daher nicht gesprochen werden. Es habe weder eine Leitung des Arbeitgebers noch eine persönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers bestanden. Für den Dienstnehmer habe am Beriebsobjekt eine Verfügungsmacht bestanden, die einem Pächter entspreche. Zwischen dem Beschwerdeführer und den Dienstnehmern habe kein rechtliches Verhältnis "Miete-Werkvertrag" bestanden. Ferner wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Sachverhaltsfeststellung der Landwirtschaftskrankenkasse formatrechtlich am Mangel der Verletzung des Parteiengehörs leide. Auch habe die Kasse für die Bemessung der Beiträge unrichtige Arbeitszeiten angenommen.

Nach Durchführung ergänzender Ermittlungen entschied der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 7. März 1972 über diesen Einspruch gemäß § 413 ASVG wie folgt:

"1.) Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Einbeziehung der Dienstnehmer Ro T, HK und MP in die Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und hinsichtlich der Vorschreibung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen für Ru T in der Höhe von S 2.132,-- bestätigt.

2.) Hinsichtlich der Einbeziehung der BP in die Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz wird der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, dass die Versicherungspflicht unter Zugrundelegung der im angefochtenen Bescheid festgestellten täglichen Arbeitszeit vom 1. 10. 1968 bis 3. 5. 1969 eingeschränkt wird.

3. Der Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol wird aufgetragen, unter Berücksichtigung der zeitlichen Einschränkung der Versicherungspflicht für BP die Sozialversicherungsbeiträge für die nachträglich einbezogenen Dienstnehmer neu zu bemessen und dem Dienstgeber Dr. JP zur Leistung vorzuschreiben."

In der Begründung des Einspruchsbescheides führte der Landeshauptmann aus, dass sich auf Grund der ergänzenden Ermittlungen für die Einspruchsbehörde im Zusammenhalt mit den erstinstanzlichen Erhebungen folgender Sachverhalt ergebe:

Die nachträglich bescheidmäßig in die Versicherungspflicht einbezogenen Personen sowie Ru T seien zum Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis gestanden, das Versicherungspflicht begründe. Gegen ein pachtähnliches Verhältnis oder einen Werkvertrag spreche der Umstand, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Anwesens in einem Ausmaß vom Beschwerdeführer beaufsichtigt und "kontrolliert" worden sei, das die Bestimmungsfreiheit der Dienstnehmer ausgeschaltet habe. Auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses weise auch die Tatsache hin, dass der Beschwerdeführer alle öffentlichen Abgaben für den landwirtschaftlichen Betrieb selbst entrichtet habe und für die Reparaturen und die Betriebsmittel aufgekommen sei, sowie, dass nur ein bestimmter Teil der landwirtschaftlichen Produkte den Dienstnehmern verblieben sei. Aus diesem Anteil an landwirtschaftlichen Produkten hätten die Dienstnehmer für ihre Arbeitsleistung nur die freie Unterkunft erhalten. Es treffe sicherlich zu, dass es den Dienstnehmern in erster Linie um eine günstige Unterkunftsmöglichkeit gegangen sei und nicht um eine nebenberufliche Beschäftigung. Aber die Gegenleistung der Dienstnehmer für die freie Unterkunft und die landwirtschaftlichen Produkte sei die Bereitstellung ihrer Arbeitskraft bei der Bewirtschaftung des Anwesens unter Leitung und Aufsicht des Beschwerdeführers gewesen. Keiner der Dienstnehmer habe von einem Pachtverhältnis gesprochen, sondern aus ihren Angaben sei vielmehr zu entnehmen, dass ein echtes Dienstverhältnis bestanden habe. Darüber könne auch nicht der Umstand hinwegtäuschen, dass nicht ausdrücklich ein Dienstvertrag abgeschlossen und die landwirtschaftlichen Arbeiten nur nebenberuflich erlegt worden seien. Die tatsächlichen Verhältnisse bei der Bewirtschaftung des Anwesens wiesen darauf hin, dass die Dienstnehmer die landwirtschaftlichen Arbeiten in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeführt hätten. Nur Ru T und BP seien vom Beschwerdeführer zur Sozialversicherung angemeldet worden. Ru T sei doch mit einem zu geringen Entgelt angemeldet worden, während BP mit 30. September 1968 abgemeldet worden sei. Nach Durchführung von Erhebungen wäre der Beschwerdeführer zwar bereit gewesen, BP ab 1. Oktober 1968 wiederum anzumelden. Die Anmeldung sei jedoch unterblieben, da nach Ansicht des Beschwerdeführers die Beitragsgrundlage von der Landwirtschaftskrankenkasse zu hoch bemessen worden sei. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses bei den angeführten Dienstnehmern während der erstinstanzlich festgestellten Zeiträume zu bejahen gewesen. Lediglich bei BP sei die Versicherungspflicht unter Zugrundelegung der im bekämpften Kassenbescheid festgesetzten täglichen Arbeitszeit vom 1. Oktober 1968 bis 3. Mai 1969 einzuschränken gewesen. Aus diesem Grund sei auch der für die nachträglich einbezogenen Dienstnehmer vorgeschriebene Betrag von S 7.314,10 neu zu berechnen und der auf Grund der eingeschränkten Versicherungszeit für BP sich ergebende reduzierte Betrag dem Beschwerdeführer vorzuschreiben. Die nachträgliche Beitragsvorschreibung für Ru T basiere aus der Unterversicherung, die auf die unrichtige Anmeldung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen sei. Es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Gegen den Einspruchsbescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er in formeller Hinsicht bemängelte, dass dem Einspruchsbescheid eine Begründung fehle, weshalb das Begehren auf Herabsetzung der der Beitragsrechnung zu Grunde gelegten Arbeitszeiten der betroffenen Personen abgelehnt worden sei. Ferner habe die Einspruchsbehörde im wesentlichen das Beweisverfahren nicht selbst durchgeführt, sondern die Erhebungen der Landwirtschaftskrankenkasse ohne Prüfung übernommen. Sie hätte sich aber von der Richtigkeit des von der Landwirtschaftskrankenkasse festgestellten Sachverhaltes durch eigene Wahrnehmung überzeugen müssen. In materieller Hinsicht brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Rechtsbeziehungen zu den beschäftigten Personen keineswegs Dienstverhältnisse im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, sondern Pachtverträge, allenfalls auch Grenztypen zwischen Miete und Werkvertrag, gewesen seien. Auch dürfe eine Nebenbeschäftigung nicht isoliert für sich betrachtet werden. Im Hinblick auf die gegensätzlichen Standpunkte der Parteien erweise sich die Vernehmung der betroffenen Personen, die in die Versicherungspflicht einbezogen werden sollten, als unumgänglich. Ebenso sei von der Möglichkeit der Einvernahme weiterer Nachbarn als Zeugen nicht Gebrauch gemacht worden. Die Vernehmung des Zeugen N sei unzulänglich.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. April 1974 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den bekämpften Einspruchsbescheid "aus seinen zutreffenden Gründen". Zu den Berufungsausführungen wurde noch bemerkt, dass der Landeshauptmann von Tirol den gegenständlichen Sachverhalt nicht nur auf Grund der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Erhebungen, sondern zusätzlich noch durch ergänzende Ermittlungen festgestellt habe. Er habe sich auch in ausführlicher und keiner Ergänzung bedürfenden Weise mit der Frage auseinander gesetzt, ob hier pachtähnliche Verhältnisse gegeben gewesen seien oder ein Rechtsverhältnis bestanden habe, das eine Kombination zwischen Miete und Werkvertrag darstelle. Im übrigen stehe der Feststellung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung auch nicht der Umstand entgegen, dass ein Dienstnehmer anderwärtig und allenfalls auch hauptberuflich einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehe. Im Gegensatz zu den Berufungsausführungen bestünden sohin keine Bedenken, eine derartige nebenberufliche Tätigkeit der Versicherungspflicht zu unterwerfen. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage habe sich die Berufungsbehörde nicht veranlasst gesehen, den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol in irgendeiner Richtung abzuändern.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer bemängelt unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in der Berufung, dass sich die belangte Behörde damit begnüge, die Richtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides bzw. des dort angenommenen Sachverhaltes zu bestätigen, ohne auf die Berufungsgründe einzugehen. Auf das Eventualbegehren des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der Beitragsrechnung sei weder der Landeshauptmann noch die belangte Behörde eingegangen. Beide Bescheide seien auch insofern mangelhaft, als die Rechtsmittelbehörden die vom Beschwerdeführer bekämpften Feststellungen der Landwirtschaftskrankenkasse nicht selbst überprüft hätten. Die "ergänzenden Erhebungen" seien völlig unzureichend. Schließlich fehlten zahlreiche wesentliche Feststellungen, um die rechtliche Beurteilung verlässlich vornehmen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Im Punkt 1) des Spruches des von der belangten Behörde bestätigten Einspruchsbescheides wurde die vom Versicherungsträger ausgesprochene Einbeziehung der Dienstnehmer Ro T, HK und MP in die Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz sowie die nachträgliche Vorschreibung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen für den zur Sozialversicherung angemeldet gewesenen Ru T in der Höhe von S 2.132,-- bestätigt. Die Einbeziehung der vorgenannten Personen in die Versicherungspflicht durch den Versicherungsträger erfolgte auf Grund der von diesen Personen bei ihrer Einvernahme durch Organe des Versicherungsträgers gemachten und niederschriftlich festgehaltenen Aussagen, mit Ausnahme der Dienstnehmerin MP, einer jugoslawischen Staatsbürgerin, deren Aufenthaltsort nicht mehr ermittelt werden konnte. Doch sind sowohl die Tatsache als auch das Ausmaß der Beschäftigung dieser Dienstnehmerin durch die Angaben des Dienstnehmers HK bestätigt worden. Die nachträgliche Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von insgesamt S 2.132,-- für den vom Beschwerdeführer seinerzeit selbst zur Sozialversicherung angemeldeten Ru T resultiert aus der von der Landwirtschaftskrankenkasse auf Grund der Angaben des Dienstnehmers festgestellten Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer gemeldeten Entgelt und dem diesem Dienstnehmer tatsächlich gebührenden Entgelt.

Die Tatsache der Beschäftigung der vorgenannten Dienstnehmer im Betrieb des Beschwerdeführers wurde auch durch den im Zuge des Einspruchsverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Imst als Auskunftsperson vernommenen JN bestätigt. Die belangte Behörde hat zu Recht sowohl die Ergebnisse der vom Versicherungsträger durchgeführten Erhebungen als auch der im Einspruchsverfahren vorgenommenen ergänzenden Ermittlungen als ausreichende Grundlage für die Einbeziehung der in Rede stehenden Personen in die Versicherungspflicht angesehen. In dem von der belangten Behörde bestätigten Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes wurden die Erwägungen, welche die nachträgliche Einbeziehung dieser Personen in die Versicherungspflicht gerechtfertigt erscheinen ließen, schlüssig dargelegt. Die belangte Behörde hat die Begründung im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als zutreffend erkannt und in ihre Entscheidung übernommen. Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid weise eine Scheinbegründung auf, ist entgegenzuhalten, dass die Berufungsbehörde ihrer Begründungspflicht allgemein mit der kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz genügt, falls sie in der Frage des Tatbestandes und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1952, Slg. Nr. 2345/52).

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht vorgebracht, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid in materiell-rechtlicher Hinsicht mit Rechtswidrigkeit behaftet sein soll. Sofern aber der Beschwerdeführer einwendet, dass die Erhebungen völlig unzureichend geblieben und wesentliche Feststellungen unterlassen worden seien, so hat er auch diesbezüglich in keiner Weise näher ausgeführt, in welchen wesentlichen Punkten nach seiner Meinung die Sachverhaltsermittlung ergänzungsbedürftig geblieben und welche Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang "zur Vermeidung von Wiederholungen" auf sein Vorbringen in der an das Bundesministerium für soziale Verwaltung erhobenen Berufung vom 22. März 1972 verweist, so lassen es die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 Z 4 und 5 VwGG 1965 - wie der Verwaltungsgerichtshof ins einem Erkenntnis vom 20. September 1968,467/66, Slg. Nr. 7406/A, ausgeführt hat - nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschwerdepunkte und der Beschwerdegründe ausschließlich auf Anträge und Ausführungen im Verwaltungsverfahren beruft.

Im Punkt 2) des von der belangten Behörde bestätigten Einspruchsbescheides wurde der bekämpfte Kassenbescheid insofern abgeändert, als die Versicherungspflicht der BP nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz unter Zugrundelegung der im erwähnten Bescheid festgestellten täglichen Arbeitszeit vom 1. Oktober 1968 bis 3. Mai 1969 eingeschränkt worden ist. Die zeitliche Einschränkung der Versicherungspflicht erfolgte auf Grund der niederschriftlich festgehaltenen Angaben der BP vom 22. Jänner 1972, wonach sie nur bis 3. Mai 1969 in der Landwirtschaft des Beschwerdeführers beschäftigt gewesen sei.

Auch hinsichtlich dieses Punktes vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen, zumal es der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt wurde - unterlassen hat, in der Beschwerde näher auszuführen, worin die von ihm behaupteten Feststellungs- bzw. Verfahrensmängel gelegen sein sollen.

Laut Punkt 3) des Spruches des Einspruchsbescheides wurde der Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol aufgetragen, unter Berücksichtigung der zeitlichen Einschränkung der Versicherungspflicht für BP die Sozialversicherungsbeiträge für die nachträglich einbezogenen Dienstnehmer neu zu bemessen und dem Dienstgeber Dr. JP zur Leistung vorzuschreiben. Diese Vorgangsweise der belangten Behörde verstößt zwar gegen die Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG 1950, die vom Landeshauptmann auch als Einspruchsbehörde nach § 413 Abs. 1 Z 1 ASVG anzuwenden ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1960, Zl. 1682/56, vom 6. März 1964, Zl. 1706/63; vom 19. April 1967, Zl. 972/66, u. a.), doch konnte der Beschwerdeführer hiedurch in einem Recht nicht verletzt worden sein. Vielmehr hat er die Möglichkeit, gegen die vom Sozialversicherungsträger zu erlassende neuerliche Beitragsvorschreibung allenfalls wieder ein Rechtsmittel zu erheben.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.

Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.

Wien, am 6. Dezember 1974

Schlagworte

Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974001017.X00

Im RIS seit

06.12.1974

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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