TE Vwgh Erkenntnis 1974/12/16 1398/74

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.1974
beobachten
merken

Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §57 Abs2 impl;
AVG §61 Abs1;
AVG §63 Abs3;
BAO §250 Abs1 impl;
BAO §93 Abs3 litb impl;
B-VG Art119a Abs5;
DVG 1958 §9;
FinStrG §145 impl;
GdO NÖ 1973 §61;
VStG §49 Abs1 impl;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §49 Abs1;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:0697/77 E 31. März 1978 VwSlg 9513 A/1978;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Striebl und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Hrdlicka, Dr. Straßmann und Dr. Draxler als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Kremzow, über die Beschwerde des HW in S, vertreten durch Dr. Leopold Schön, Rechtsanwalt in Wien V, Schönbrunnerstraße 60, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Juni 1974, GZ. II/2-659/1-1974, betreffend die Zurückweisung einer Vorstellung gegen einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei:

Gemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters und der Ausführungen des Vertreters der beschwerdeführenden Partei, Rechtsanwalt Dr. Leopold Schön, des Vertreters der belangten Behörde, Regierungsrat Dr. VV und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Bürgermeister FB, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 4.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 17. Mai 1972, Zl. 153-0/273/72, gemäß § 113 Abs. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung, LGBl. für Niederösterreich Nr. 166/1969, aufgetragen, das auf dem Grundstück Nr. n1, inneliegend in EZ. nn1 des Grundbuches der Katastralgemeinde M, ohne vorherige Erwirkung der Baubewilligung errichtete Holzhaus innerhalb von acht Wochen ab Erhalt des Bescheides abzutragen und den ursprünglichen Zustand herzustellen. Die von ihm dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde M vom 13. Oktober 1972, Zl. 153- 0/292/72, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen. Diesen Bescheid hob die Niederösterreichische Landesregierung auf Grund einer dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung mit Bescheid vom 14. März 1973, GZ. II/2-769/1972, gemäß § 61 Abs. 3 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 369/1965 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung und Entscheidung an den Gemeinderat. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde M vom 6. Juni 1973, Zl. 153-0/119/73, wurde daraufhin der Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 17. Mai 1972 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben, dies unter Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 9. August 1973, Zl. 153-0/307/73, wurde nun dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung der Auftrag erteilt, die auf dem Grundstück Nr. n1, inneliegend in EZ. nn1 des Grundbuches der Katastralgemeinde M, ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Baulichkeiten einschließlich der Abortzelle abzutragen, wobei sich der Bescheid laut Begründung unter anderem darauf stützte, dass das Gebäude eine Schlafstelle enthalte. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde M vom 19. Oktober 1973, Zl. 153-0/451/73, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen, wobei auch in der Begründung dieses Bescheides auf das Vorhandensein einer Schlafstelle und einer Abortzelle Bezug genommen und daraus der Schluss gezogen wurde, dass das Gebäude dem Beschwerdeführer und seiner Familie zum Aufenthalt diene. In der Rechtsmittelbelehrung war ausgeführt, dass gegen den Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei. Auf § 61 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung wurde verwiesen. Die Bescheidzustellung erfolgte am 23. Oktober 1973.

Am 6. November 1973 brachte der Beschwerdeführer ein mit 5. November 1973 datiertes Schreiben an die Gemeinde M ein, welches folgenden Wortlaut hatte: "Betrifft: Gegen den Bescheid vom 19. Oktober 1973, Zl. 153-0/451/73. Kann es einfach nicht glauben, dass in der Hütte stehende Betten stören können. Die nur zum Zwecke Mittagsschlaf der Kinder dienen sollten (nicht zum Übernachten). Wenn dieses nicht erlaubt ist, kommt statt den Betten ein Hasenstall. Was den Abort betrifft, werde ich diesen entfernen." Dieses Schreiben legte die Gemeinde M der belangten Behörde vor.

Mit dem nun beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 20. Juni 1974 entschied die belangte Behörde "über

die Vorstellung ... gegen den Bescheid des Gemeinderates der

Gemeinde M vom 19. 10. 1973, ... womit eine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 9. 8. 1973 ... abgewiesen wurde," dahingehend, dass "die Vorstellung gemäß § 61 Abs. 2 lit. b der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-0, als unzulässig zurückgewiesen" wurde. In der Begründung wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt: Gemäß § 61 Abs. 1 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung könne derjenige, der durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behaupte, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Gemäß § 61 Abs. 2 lit. b (gemeint offenbar: der Niederösterreichischen Gemeindeordnung) seien unzulässige Vorstellungen durch die Aufsichtsbehörde zurückzuweisen. Die vorliegende Eingabe werde weder als Vorstellung bezeichnet, noch enthalte sie einen begründeten Antrag. Sie entspreche demnach nicht den Anforderungen, die die Bestimmung des § 61 Abs. 1 leg. cit. an eine Vorstellung stelle. Sie sei daher auf Grund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der Niederösterreichischen Gemeindeordnung als unzulässig anzusehen und somit zurückzuweisen gewesen.

In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt. Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens die Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei (Gemeinde M) beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde "als unbegründet zurückzuweisen".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit sich die Beschwerde darauf bezieht, dass dem Beschwerdeführer auf Grund unrichtiger Rechtsauffassung und auf Grund eines mangelhaften Verfahrens die Abtragung seiner Baulichkeiten zu Unrecht aufgetragen worden sei, gehen die Beschwerdeausführungen ins Leere, weil Gegenstand des vorliegenden Beschwerdefalles lediglich die Frage sein kann, ob die belangte Behörde mit Recht oder mit Unrecht dem Beschwerdeführer eine Sachentscheidung verweigert hat, indem nämlich die Zurückweisung eines Rechtsmittels ein rein verfahrensrechtlicher Bescheid ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 1965, Zl. 2131/64, Slg. N.F. Nr. 6557/A, ausgesprochen und begründet hat. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Bescheides kann daher nicht von der Lösung der im Verwaltungsverfahren zu behandelnden meritorischen Fragen abhängen.

Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, die belangte Behörde habe das Gesetz zu formalistisch ausgelegt. Aus dem gesamten Akteninhalt sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits in einem vorangegangenen Vorstellungsverfahren unter Anführung von Gründen die Aufhebung des im Instanzenzuge der Gemeinde M ergangenen Abtragungsauftrages bekämpft habe. Auch gehe aus der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des Gemeinderates vom 19. Oktober 1973 nicht hervor, wie das Rechtsmittel bezeichnet werden müsse, wohin es zu richten sei, aber insbesondere auch nicht, dass die Eingabe einen bestimmten und begründeten Antrag bei sonstiger Zurückweisung wegen Unzulässigkeit zu enthalten habe. Aus § 13 AVG 1950 ergebe sich der Grundsatz der Formlosigkeit von Parteivorbringen; die Behörde müsse einen Antrag als gestellt ansehen, wenn sich sowohl die Tatsache der Antragstellung als auch der Inhalt des Antrages unzweifelhaft aus der Sachlage ergebe. Es genüge, wenn aus der Sachlage geschlossen werden könne, was die Partei anstrebe; hiezu beruft sich der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 1929, Slg.Nr. 15.707. Dass sich die belangte Behörde bei der gegebenen Sachlage nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt habe, belaste ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die unvollständige Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des Gemeinderates vom 19. Oktober 1973 stelle im übrigen einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, weshalb auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege.

Was vorerst den Vorwurf einer mangelhaften Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des Gemeinderates vom 19. Oktober 1973 anlangt, so muss darauf verwiesen werden, dass die Rechtsmittelbelehrung gemäß § 61 Abs. 1 AVG 1950 lediglich anzugeben hat, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht, und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde die Berufung einzubringen ist. Da das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß § 61 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung kein ordentliches Rechtsmittel ist und eine Berufung gegen den Bescheid des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, also auch im vorliegenden Falle, gemäß § 60 dieses Gesetzes nicht stattfindet, kann die vorhin dargestellte Rechtsmittelbelehrung nicht als unrichtig bezeichnet werden. Eine gesetzliche Verpflichtung, nähere Angaben über die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Vorstellung in einer Rechtsmittelbelehrung aufzunehmen, kann der Niederösterreichischen Gemeindeordnung nicht entnommen werden. Im übrigen hat der Gemeinderat, ohne dazu verpflichtet zu sein, ausdrücklich auf § 61 Abs. 1 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung, worin das Rechtsmittel der Vorstellung geregelt wird, hingewiesen. Bezüglich der Einbringungsstelle gehen die Beschwerdeausführungen schon deswegen ins Leere, weil die Vorstellung des Beschwerdeführers ja nicht wegen Verspätung sondern mangels eines begründeten Antrages zurückgewiesen wurde. Aus dem Inhalt der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der obersten Gemeindeinstanz kann der Beschwerdeführer somit nichts für sich gewinnen.

Gemäß § 61 Abs. 1 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben.

Ein begründeter Antrag liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Von solchen Erwägungen ist schon die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 3 AVG 1950 getragen, wonach die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat (siehe etwa die Erkenntnisse vom 7. Juni 1929, Slg. Nr. 15.707/A, vom 31. März 1931, Slg. Nr. 16.604/A, und vom 9. November 1956, Zl. 699/55, Slg. N.F. Nr. 4192/A). Dieselben Grundsätze wurden in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis eines begründeten Antrages im Vorstellungsverfahren vor der Aufsichtsbehörde ausgesprochen (siehe etwa das Erkenntnis vom 1. Juni 1970, Zl. 475/69, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird). An dieser, eine rein formale Betrachtungsweise ablehnenden Rechtsprechung hält der Gerichtshof auch weiterhin fest. Der Verwaltungsgerichtshof ist ferner der Auffassung, dass die richtige, ja überhaupt die Bezeichnung des Rechtsmittels dann entbehrlich ist, wenn nicht zweifelhaft ist, dass und welches Rechtsmittel erhoben wurde.

Die belangte Behörde ist selbst davon ausgegangen, dass die ihr von der Gemeinde M vorgelegte Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November 1973 als Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde M vom 19. Oktober 1973 zu werten sei, wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt; handelte es sich nicht um eine Vorstellung, dann wäre die belangte Behörde ja auch gar nicht zuständig gewesen, über die - an die Gemeinde M gerichtete - Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November 1973 zu entscheiden. War es ferner der belangten Behörde nicht zweifelhaft, dass es sich um eine Vorstellung handelte, dann durfte sie auch die fehlende Bezeichnung dieses Rechtsmittels, wie sich aus vorsehenden Erwägungen ergibt, nicht zum Anlass der Zurückweisung nehmen. Nun fehlt allerdings in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November 1973 ein ausdrücklicher Antrag; aus dem letzten Absatz dieser Eingabe ergibt sich lediglich, dass der Auftrag zur Entfernung der Abortgruppe unangefochten bleibt. Aus dem Hinweis auf den Verwendungszweck der Hütte konnte unter Bedachtnahme auf den Zweck des aufsichtsbehördlichen Vorstellungsverfahrens jedoch geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des Abtragungsauftrages für diese Baulichkeit anstrebte. Er hat dafür auch eine, wenngleich kurze und möglicherweise nicht stichhältige Begründung gegeben, indem er der immerhin von den Baubehörden erster und zweiter Instanz in der Begründung ihrer Bescheide als mitentscheidend erklärten Feststellung entgegentrat, die Hütte diene dem Beschwerdeführer und seiner Familie zum Aufenthalt. Bei Anlegung eines nicht allzu formalen Maßstabes wäre es der belangten Behörde also, von der durch sie selbst vorgenommenen Wertung der ihr von der Gemeinde vorgelegten, gegenständlichen Eingabe als Vorstellung ausgehend, möglich gewesen zu erkennen, was der Beschwerdeführer anstrebte und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubte. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann bei dieser prozessualen Situation folglich an Hand der vorhin dargelegten Grundsätze nicht angenommen werden, dass die Vorstellung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu § 61 Abs. 1 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung eines begründeten Antrages entbehrte.

Dass die belangte Behörde dies verkannt und die Vorstellung zurückgewiesen hat, belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427; das Mehrbegehren (Umsatzsteuer) war abzuweisen, weil der in der zitierten Verordnung vorgesehene Schriftsatzaufwand eine Pauschalsumme darstellt, welche nicht überschritten werden darf.

Wien, am 16. Dezember 1974

Schlagworte

Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenNichtvollstreckbare Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974001398.X00

Im RIS seit

16.12.1974

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten