TE Vfgh Beschluss 1987/3/19 B425/85

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Veröffentlicht am 19.03.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Vorwegnahme des bestmöglichen Erfolges der Beschwerde durch neue behördliche Entscheidung; Unwirksamkeit der angefochtenen Erledigung; Einstellung in sinngemäße Anwendung des §86 VerfGG 1953 - kein Kostenersatz

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 21. März 1985 wies die Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, den Antrag des Bf. vom 20. Oktober 1984 auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung unter Bezugnahme auf §2 Abs1 iVm §6 Abs2 des Zivildienstgesetzes, BGBl. 187/1974, idFrömisch eins. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 21. März 1985 wies die Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, den Antrag des Bf. vom 20. Oktober 1984 auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung unter Bezugnahme auf §2 Abs1 in Verbindung mit §6 Abs2 des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt 187 aus 1974,, idF

BGBl. 459/1984, (nunmehr wiederverlautbart als Zivildienstgesetz 1986, BGBl. 679) ab.Bundesgesetzblatt 459 aus 1984,, (nunmehr wiederverlautbart als Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt 679) ab.

Dieser Bescheid bildet den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

2. Aufgrund eines weiteren Antrages des Bf. auf Befreiung von der Wehrpflicht sprach die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, mit Bescheid vom 23. September 1986 aus, daß der Antragsteller von der Wehrpflicht befreit werde und er daher zivildienstpflichtig sei.

3. Im Hinblick auf den späteren Bescheid wurde der Bf. im verfassungsgerichtlichen Verfahren gemäß §86 VerfGG einvernommen. Er erklärte, daß er sich "schon allein auf Grund des nunmehr späteren Antritts des Zivildienstes weiterhin als beschwert" und daher nicht als klaglosgestellt erachte.

II. 1. Der VfGH hat in vergleichbaren Fällen (zB VfGH 10.6.1985 B41/80 sowie VfGH 28.2.1983 B487/79 und die dort angeführte Vorjudikatur) den Standpunkt eingenommen, daß eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung vollständig unwirksam wird, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich vollständig unwirksame und überholte Erledigung könne keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des VfGH darstellen und es sei die Rechtslage so zu beurteilen, a l s o b die bf. Partei iS des §86 VerfGG klaglosgestellt worden wäre.römisch zwei. 1. Der VfGH hat in vergleichbaren Fällen (zB VfGH 10.6.1985 B41/80 sowie VfGH 28.2.1983 B487/79 und die dort angeführte Vorjudikatur) den Standpunkt eingenommen, daß eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung vollständig unwirksam wird, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich vollständig unwirksame und überholte Erledigung könne keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des VfGH darstellen und es sei die Rechtslage so zu beurteilen, a l s o b die bf. Partei iS des §86 VerfGG klaglosgestellt worden wäre.

An dieser Ansicht hält der VfGH fest. Das Verfahren über die vorliegende Beschwerde war sohin in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen.

2. Verfahrenskosten waren gemäß §88 VerfGG nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung iS des §86 VerfGG vorliegt (vgl. auch hiezu VfGH 28.2.1983 B487/79). 2. Verfahrenskosten waren gemäß §88 VerfGG nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung iS des §86 VerfGG vorliegt vergleiche auch hiezu VfGH 28.2.1983 B487/79).

3. Diese Entscheidung wurde in sinngemäßer Handhabung des §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B425.1985

Dokumentnummer

JFT_10129681_85B00425_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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