Entscheidungsdatum
16.07.2015Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W148 2013583-1/ 5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterinnen MMag Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI und Dr. Sibyll BÖCK als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co KG in 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht, Abteilung Verfahren, vom 23.09.2014, GZ. FMA-FL25 8700.100/0007-LAW/2014, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterinnen MMag Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI und Dr. Sibyll BÖCK als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co KG in 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht, Abteilung Verfahren, vom 23.09.2014, GZ. FMA-FL25 8700.100/0007-LAW/2014, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 50 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Straferkenntnis vom 23.09.2014, GZ. FMA-FL25 8700.100/0007-LAW/2014, dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt am 25.09.2014, wurde dem Beschwerdeführer als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen vertretungsbefugtem Organ der XXXX KA GmbH (in Folge: haftende Gesellschaft) vorgeworfen, dass es in den Zeiträumen 05.02.2013 bis 08.02.2013 und 19.02.2013 bis 22.02.2013 seitens der haftenden Gesellschaft zu Verletzungen der Veranlagungsbestimmungen des § 74 Abs. 1 InvFG 2011, BGBI. I Nr. 77/2011, gekommen sei.römisch eins.1. Mit Straferkenntnis vom 23.09.2014, GZ. FMA-FL25 8700.100/0007-LAW/2014, dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt am 25.09.2014, wurde dem Beschwerdeführer als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen vertretungsbefugtem Organ der römisch 40 KA GmbH (in Folge: haftende Gesellschaft) vorgeworfen, dass es in den Zeiträumen 05.02.2013 bis 08.02.2013 und 19.02.2013 bis 22.02.2013 seitens der haftenden Gesellschaft zu Verletzungen der Veranlagungsbestimmungen des Paragraph 74, Absatz eins, InvFG 2011, BGBI. römisch eins Nr. 77 aus 2011,, gekommen sei.
Gemäß § 190 Abs. 2 Z 9 InvFG 2011, BGBI. I Nr. 77/2011 idF BGBI. I Nr. 184/2013, wurde über den Beschwerdeführer daher aufgrund zweier Verwaltungsübertretungen in den genannten Zeiträumen jeweils eine Geldstrafe von EUR 700,-- (Gesamt: EUR 1.400,--) sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von insgesamt zwölf Stunden verhängt.Gemäß Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 9, InvFG 2011, BGBI. römisch eins Nr. 77 aus 2011, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 184 aus 2013,, wurde über den Beschwerdeführer daher aufgrund zweier Verwaltungsübertretungen in den genannten Zeiträumen jeweils eine Geldstrafe von EUR 700,-- (Gesamt: EUR 1.400,--) sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von insgesamt zwölf Stunden verhängt.
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.10.2014 binnen offener Frist Beschwerde.römisch eins.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.10.2014 binnen offener Frist Beschwerde.
I.3. Mit Schriftsatz vom 29.10.2014, eingelangt am 29.10.2014, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 29.10.2014, eingelangt am 29.10.2014, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt.
I.4. Mit Schreiben vom 18.06.2015, einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2015, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerden gegen das Straferkenntnis vom 23.09.2014, GZ. FMA-FL25 8700.100/0007-LAW/2014, zurück.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 18.06.2015, einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2015, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerden gegen das Straferkenntnis vom 23.09.2014, GZ. FMA-FL25 8700.100/0007-LAW/2014, zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:römisch zwei.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, in deren Bescheiden weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist. Aufgrund der Höhe der gegenständlich verhängten Geldstrafen, liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, in deren Bescheiden weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist. Aufgrund der Höhe der gegenständlich verhängten Geldstrafen, liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 24 VStG gilt das AVG auch in Verwaltungsstrafsachen.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 24, VStG gilt das AVG auch in Verwaltungsstrafsachen.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
II.2. Zu den Spruchpunkten A):römisch zwei.2. Zu den Spruchpunkten A):
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, GZ. Fr 2014/20/0047, kommt eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht. Entsprechend dieser Rechtsprechung ist bezogen auf ein nach dem VStG geführtes Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist ). Diese Ausführungen sind auch für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß anwendbar.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, GZ. Fr 2014/20/0047, kommt eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht. Entsprechend dieser Rechtsprechung ist bezogen auf ein nach dem VStG geführtes Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist ). Diese Ausführungen sind auch für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß anwendbar.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.06.2015 seine Beschwerde gegen das oben angeführten Straferkenntnisse der FMA vom 23.09.2014 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft und aus freien Stücken zurückgezogen. Diese Zurückziehung ist rechtswirksam erfolgt, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist und spruchgemäß mittels Beschluss zu entscheiden war.
II.3. Zu den Spruchpunkten B):römisch zwei.3. Zu den Spruchpunkten B):
Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl. Nr. 10/1984 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gegenständlich nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine klare Rechtslage stützen, wobei auf die oben angeführte Judikatur zu verweisen ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Finanzmarktaufsicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W148.2013583.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015