Entscheidungsdatum
16.07.2015Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W138 2108837-2/26E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Vorsitzenden sowie Mag. Susanne WIXFORTH als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Dr. Annemarie MILLE als fachkundige Laienrichterin der Auftragnehmerseite in dem Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Reagenzienabrufvertrag inkl. Beistellung von fünf Stück integrierten modularen Analysesystemen für klinische Chemie und Immunologie GZ: E90081/52/00-00-KdoEU-Disp/2015" der Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, Roßauer Lände 1, 1090 Wien, dieser vertreten durch die vergebende Stelle Kommando Einsatzunterstützung, Schwenkgasse 47, 1120 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien über den Antrag der XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Vorsitzenden sowie Mag. Susanne WIXFORTH als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Dr. Annemarie MILLE als fachkundige Laienrichterin der Auftragnehmerseite in dem Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Reagenzienabrufvertrag inkl. Beistellung von fünf Stück integrierten modularen Analysesystemen für klinische Chemie und Immunologie GZ: E90081/52/00-00-KdoEU-Disp/2015" der Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, Roßauer Lände 1, 1090 Wien, dieser vertreten durch die vergebende Stelle Kommando Einsatzunterstützung, Schwenkgasse 47, 1120 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien über den Antrag der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien beschlossen:
A)
Auf Grund der Zurückziehung des Antrages auf Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung sowie des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren der XXXX, Perfektastraße 84 A, XXXX, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien vom 14.07.2015 wird das Nachprüfungsverfahren W138 2108837-2 gemäß § 13 Abs. 7 AVG in Verbindung § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Auf Grund der Zurückziehung des Antrages auf Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung sowie des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren der römisch 40 , Perfektastraße 84 A, römisch 40 , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien vom 14.07.2015 wird das Nachprüfungsverfahren W138 2108837-2 gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die XXXX (im Weiteren Antragstellerin) stellte mit Schriftsatz vom 18.06.2015 das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, verbunden mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung vom 11.06.2015, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Ersatz der Pauschalgebühren. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2015 GZ W138 2108837-1/2E wurde die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 14.07.2015 wurde der Antrag auf Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung sowie der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen.Die römisch 40 (im Weiteren Antragstellerin) stellte mit Schriftsatz vom 18.06.2015 das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, verbunden mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung vom 11.06.2015, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Ersatz der Pauschalgebühren. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2015 GZ W138 2108837-1/2E wurde die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 14.07.2015 wurde der Antrag auf Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung sowie der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Auftraggeberin führte ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich mit dem Ziel des Abschlusses eines Lieferauftrages nach dem Billigstbieterprinzip durch. Am 11.06.2015 wurde der Antragstellerin bekannt gegeben, dass beabsichtigt ist das Verfahren zu widerrufen. Fristgerecht wurde von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18.06.2015 der gegenständliche Nachprüfungsantrag gestellt und nach Verbesserungsauftrag durch das Bundesverwaltungsgericht die Pauschalgebühr in der korrekten Höhe von EUR 9.234,- entrichtet. Vor Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14.07.2015 der Antrag auf Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung sowie der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren zurückgezogen. (Verfahrensakt).
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, liegt somit gem. § 292 Abs. 1 BVergG Senatszuständigkeit vor.Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, liegt somit gem. Paragraph 292, Absatz eins, BVergG Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl 194/1961, des Agrarverfahrens-gesetzes - AgrVG, BGBl 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrens-gesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 311 BVergG sind in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neben dem BVergG die Bestimmungen des VwGVG und des AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 311, BVergG sind in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neben dem BVergG die Bestimmungen des VwGVG und des AVG anzuwenden.
Zu A)
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Zulässigkeit des Antrags
Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die Republik Österreich (Bund). Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Lieferauftrag iSd § 5 BVergG. Das Verfahren wird in Form eines offenen Verfahrens nach dem Billigstbieterprinzip durchgeführt. Der geschätzte Auftragswert liegt entsprechend den Abgaben der Auftraggeberin erheblich über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs. 1 Z 1 BVergG, sodass ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG ist die Republik Österreich (Bund). Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Lieferauftrag iSd Paragraph 5, BVergG. Das Verfahren wird in Form eines offenen Verfahrens nach dem Billigstbieterprinzip durchgeführt. Der geschätzte Auftragswert liegt entsprechend den Abgaben der Auftraggeberin erheblich über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG, sodass ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.
Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren ist entsprechend § 312 Abs. 1 und 2 BVergG iVm Art 14b Abs. 2 Z 1 lit a B-VG gegeben.Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren ist entsprechend Paragraph 312, Absatz eins und 2 BVergG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, B-VG gegeben.
Inhaltliche Beurteilung des Antrags
Gemäß § 318 Abs. 1 BVergG hat die Antragstellerin für Anträge gemäß den § 320 Abs. 1, § 328 Abs. 1 und § 331 Abs. 1 und 2 BVergG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG hat die Antragstellerin für Anträge gemäß den Paragraph 320, Absatz eins,, Paragraph 328, Absatz eins und Paragraph 331, Absatz eins und 2 BVergG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.
Gemäß § 318 Abs. 1 Z 4 BVergG ist für Anträge gemäß § 328 Abs. 1 BVergG eine Gebühr in Höhe von 50 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG ist für Anträge gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG eine Gebühr in Höhe von 50 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
Die nach § 318 Abs. 1 BVergG iVm § 1 und § 2 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffen die Pauschalgebühren für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. II Nr. 491/2013 anfallenden Gebühren (EUR 6.156,- für den Nachprüfungsantrag und EUR 3.078,- für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung) somit in Summe EUR 9.234,- wurden von der Antragstellerin nach Verbesserungsauftrag ordnungsgemäß entrichtet.Die nach Paragraph 318, Absatz eins, BVergG in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung der Bundesregierung betreffen die Pauschalgebühren für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2013, anfallenden Gebühren (EUR 6.156,- für den Nachprüfungsantrag und EUR 3.078,- für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung) somit in Summe EUR 9.234,- wurden von der Antragstellerin nach Verbesserungsauftrag ordnungsgemäß entrichtet.
Gemäß § 319 Abs. 1 BVergG hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gem. § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gem. Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Gemäß § 319 Abs. 2 BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.Gemäß Paragraph 319, Absatz 2, BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
Da die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14.07.2015 die Anträge auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens und auf Ersatz der Pauschalgebühren ohne Hinweis auf eine allfällige Klaglosstellung zurückgezogen hat und damit auch nicht einmal teilweise obsiegte, liegen die Voraussetzungen für einen Kostenersatz durch die Auftraggeberin weder für die Pauschalgebühren des Nachprüfungsantrages, noch für jene des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor und war spruchgemäß zu erkennen.
Gem. § 318 Abs. 1 Z 7 BVergG wird der Antragstellerin der entrichtete Mehrbetrag von EUR 1.539,- bezüglich der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr zurückerstattet, da der Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde. Hinsichtlich der für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühr erfolgt keine Zurückerstattung da der Beschluss über die einstweilige Verfügung bereits am 26.06.2015, W138 2108837-1/2E erlassen wurde.Gem. Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG wird der Antragstellerin der entrichtete Mehrbetrag von EUR 1.539,- bezüglich der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr zurückerstattet, da der Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde. Hinsichtlich der für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühr erfolgt keine Zurückerstattung da der Beschluss über die einstweilige Verfügung bereits am 26.06.2015, W138 2108837-1/2E erlassen wurde.
Das Nachprüfungsverfahren selbst war auf Grund der Zurückziehung des Antrages auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens mit Schriftsatz vom 14.07.2015 gem. § 13 Abs. 7 AVG iVm. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 28.04.2003, 2002/01/0215).Das Nachprüfungsverfahren selbst war auf Grund der Zurückziehung des Antrages auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens mit Schriftsatz vom 14.07.2015 gem. Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen vergleiche VwGH 28.04.2003, 2002/01/0215).
Darauf hinzuweisen ist weiters, dass auf Grund der Zurückziehung des Antrages auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens vom 14.07.2015 die einstweilige Verfügung vom 26.06.2015, W138 2108837-1/2E mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages, sohin mit 14.07.2015 gem. § 328 Abs. 4 BVergG außer Kraft trat.Darauf hinzuweisen ist weiters, dass auf Grund der Zurückziehung des Antrages auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens vom 14.07.2015 die einstweilige Verfügung vom 26.06.2015, W138 2108837-1/2E mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages, sohin mit 14.07.2015 gem. Paragraph 328, Absatz 4, BVergG außer Kraft trat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es im gegenständliche Fall nicht an einer Rechtsprechung fehlt, da die Intention des Gesetzgebers in den relevanten Bestimmungen der § 319 Abs. 1 und 2, § 328 Abs. 4 BVergG und § 13 Abs. 7 AVG klar erkennbar ist und keiner höchstgerichtlichen Auslegung bedarf. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es im gegenständliche Fall nicht an einer Rechtsprechung fehlt, da die Intention des Gesetzgebers in den relevanten Bestimmungen der Paragraph 319, Absatz eins und 2, Paragraph 328, Absatz 4, BVergG und Paragraph 13, Absatz 7, AVG klar erkennbar ist und keiner höchstgerichtlichen Auslegung bedarf. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Einstellung, Klaglosstellung, Lieferauftrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W138.2108837.2.00Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015