TE Bvwg Beschluss 2015/7/17 W138 2109261-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2015
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Entscheidungsdatum

17.07.2015

Norm

AVG 1950 §13 Abs7
BVergG 2006 §164
BVergG 2006 §169 Abs1
BVergG 2006 §174
BVergG 2006 §180 Abs1 Z1
BVergG 2006 §2 Z8
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2
BVergG 2006 §312 Abs2
BVergG 2006 §318 Abs1 Z7
BVergG 2006 §319
BVergG 2006 §320 Abs1
BVergG 2006 §328 Abs4
BVergG 2006 §6
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. BVergG 2006 § 164 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 169 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 174 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 6 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W138 2109261-2/32E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Vorsitzenden sowie Mag. Susanne WIXFORTH als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Mag. Manfred KATZENSCHLAGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite in dem Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Koralmbahn Graz - Klagenfurt Koralmtunnel (Km 40.800 - 73.800) Planung Lüftung/Kühlung Koralmtunnel G16954 AVA-ID 34139" der ÖBB-Infrastruktur AG, Praterstern 3, 1020 Wien, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, Vienna Twin Tower, Turm B,

20. OG, Wienerbergstraße 11, 1100 Wien über den Antrag der XXXX , vertreten durch Dr. Claus Hofmann, Rechtsanwalt, Wattmanngasse 8, 1130 Wien, beschlossen:20. OG, Wienerbergstraße 11, 1100 Wien über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch Dr. Claus Hofmann, Rechtsanwalt, Wattmanngasse 8, 1130 Wien, beschlossen:

A)

Aufgrund der Zurückziehung sämtlicher Anträge auf Nichtigerklärung im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren, sowie des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren durch die XXXX , vertreten durch Dr. Claus Hofmann, Rechtsanwalt, Wattmanngasse 8, 1130 Wien, vom 15.07.2015 wird das Nachprüfungsverfahren W138 2109261-2 gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Aufgrund der Zurückziehung sämtlicher Anträge auf Nichtigerklärung im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren, sowie des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren durch die römisch 40 , vertreten durch Dr. Claus Hofmann, Rechtsanwalt, Wattmanngasse 8, 1130 Wien, vom 15.07.2015 wird das Nachprüfungsverfahren W138 2109261-2 gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die XXXX (im Weiteren: Antragstellerin) stellte mit Schriftsatz vom 25.06.2015 das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, verbunden mit Anträgen auf Nichtigerklärung, insbesondere über die Entscheidung der Auftraggeberin auf Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin vom 15.06.2015. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2015, GZ W138 2109261-1/2E wurde die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 15.07.2015 wurden sämtliche Anträge auf Nichtigerklärung des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens und der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen.Die römisch 40 (im Weiteren: Antragstellerin) stellte mit Schriftsatz vom 25.06.2015 das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, verbunden mit Anträgen auf Nichtigerklärung, insbesondere über die Entscheidung der Auftraggeberin auf Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin vom 15.06.2015. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2015, GZ W138 2109261-1/2E wurde die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 15.07.2015 wurden sämtliche Anträge auf Nichtigerklärung des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens und der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Auftraggeberin führt ein Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb im Oberschwellenbereich mit dem Ziel des Abschlusses eines Dienstleistungsauftrages nach dem Bestbieterprinzip durch. Am 15.06.2015 wurde der Antragstellerin bekannt gegeben, dass beabsichtigt ist, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden. Fristgerecht wurde von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.06.2015 der gegenständliche Nachprüfungsantrag gestellt und nach Verbesserungsauftrag durch das Bundesverwaltungsgericht die Pauschalgebühr in korrekter Höhe entrichtet. Vor Durchführung der mündlichen Verhandlung, jedoch nach Erlassung der einstweiligen Verfügung, wurden von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.07.2015 sämtliche Anträge auf Nichtigerklärung des gegenständlichen Nachprüfungsantrages sowie der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren zurückgezogen (Verfahrensakt).

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus der in Klammer genannten Quelle. Diese sind Veröffentlichungen und Unterlagen des Vergabeverfahrens sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, liegt somit gem. § 292 Abs. 1 BVergG Senatszuständigkeit vor.Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, liegt somit gem. Paragraph 292, Absatz eins, BVergG Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl 194/1961, des Agrarverfahrens-gesetzes - AgrVG, BGBl 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrens-gesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 311 BVergG sind in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neben dem BVergG die Bestimmungen des VwGVG und des AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 311, BVergG sind in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neben dem BVergG die Bestimmungen des VwGVG und des AVG anzuwenden.

Zu A)

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Zulässigkeit des Antrags

Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft. Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG (BVA 15. 12. 2011, N/0114-BVA/12/2011-12; 22. 6. 2012, N/0053-BVA/08/2012- 93). Sie übt eine Sektorentätigkeit gemäß § 169 Abs. 1 BVergG 2006, nämlich den Betrieb von Verkehrsnetzen auf der Schiene, aus (BVA 19. 4. 2010, N/0008-BVA/02/2010-30). Sie ist daher Sektorenauftraggeberin gemäß § 164 BVergG (BVA 19. 4. 2010, N/0008- BVA/02/2010-30). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag gemäß § 174 iVm § 6 BVergG. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 180 Abs. 1 Z 1 BVergG, sodass ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG ist die ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft. Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG (BVA 15. 12. 2011, N/0114-BVA/12/2011-12; 22. 6. 2012, N/0053-BVA/08/2012- 93). Sie übt eine Sektorentätigkeit gemäß Paragraph 169, Absatz eins, BVergG 2006, nämlich den Betrieb von Verkehrsnetzen auf der Schiene, aus (BVA 19. 4. 2010, N/0008-BVA/02/2010-30). Sie ist daher Sektorenauftraggeberin gemäß Paragraph 164, BVergG (BVA 19. 4. 2010, N/0008- BVA/02/2010-30). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag gemäß Paragraph 174, in Verbindung mit Paragraph 6, BVergG. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG, sodass ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.

Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs. 2 BVergG iVm Art 14b Abs. 2 Z 1 lit c B-VG ist sohin gegeben.Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 312, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG ist sohin gegeben.

Inhaltliche Beurteilung des Antrags

Gemäß § 318 Abs. 1 BVergG hat die Antragstellerin für Anträge gemäß den § 320 Abs. 1, § 328 Abs. 1 und § 331 Abs. 1 und 2 BVergG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG hat die Antragstellerin für Anträge gemäß den Paragraph 320, Absatz eins,, Paragraph 328, Absatz eins und Paragraph 331, Absatz eins und 2 BVergG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.

Gemäß § 318 Abs. 1 Z 4 BVergG ist für Anträge gemäß § 328 Abs. 1 BVergG eine Gebühr in Höhe von 50 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG ist für Anträge gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG eine Gebühr in Höhe von 50 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

Die nach § 318 Abs. 1 BVergG iVm § 1 und § 2 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffen die Pauschalgebühren für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. II Nr. 491/2013 anfallenden Gebühren wurden von der Antragstellerin ordnungsgemäß entrichtet.Die nach Paragraph 318, Absatz eins, BVergG in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung der Bundesregierung betreffen die Pauschalgebühren für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2013, anfallenden Gebühren wurden von der Antragstellerin ordnungsgemäß entrichtet.

Gemäß § 319 Abs. 1 BVergG hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gem. § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gem. Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Gemäß § 319 Abs. 2 BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.Gemäß Paragraph 319, Absatz 2, BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

Da die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.07.2015 die Anträge auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens und auf Ersatz der Pauschalgebühren ohne Hinweis auf eine allfällige Klaglosstellung zurückgezogen hat und damit auch nicht einmal teilweise obsiegte, liegen die Voraussetzungen für einen Kostenersatz durch die Auftraggeberin weder für die Pauschalgebühren des Nachprüfungsantrages, noch für jene des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor und war spruchgemäß zu erkennen.

Gem. § 318 Abs. 1 Z 7 BVergG wird der Antragstellerin der entrichtete Mehrbetrag von EUR 923,- bezüglich der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr zurückerstattet, da der Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde. Hinsichtlich der für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühr erfolgt keine Zurückerstattung da der Beschluss über die einstweilige Verfügung bereits am 03.07.2015, W138 2109261-1/2E erlassen wurde.Gem. Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG wird der Antragstellerin der entrichtete Mehrbetrag von EUR 923,- bezüglich der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr zurückerstattet, da der Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde. Hinsichtlich der für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühr erfolgt keine Zurückerstattung da der Beschluss über die einstweilige Verfügung bereits am 03.07.2015, W138 2109261-1/2E erlassen wurde.

Das Nachprüfungsverfahren selbst war auf Grund der Zurückziehung des Antrages auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens mit Schriftsatz vom 15.07.2015 gem. § 13 Abs. 7 AVG iVm. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 28.04.2003, 2002/01/0215).Das Nachprüfungsverfahren selbst war auf Grund der Zurückziehung des Antrages auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens mit Schriftsatz vom 15.07.2015 gem. Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen vergleiche VwGH 28.04.2003, 2002/01/0215).

Darauf hinzuweisen ist weiters, dass auf Grund der Zurückziehung des Antrages auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens vom 15.07.2015 die einstweilige Verfügung vom 03.07.2015, W138 2109261-1/2E mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages, sohin mit 15.07.2015 gem. § 328 Abs. 4 BVergG außer Kraft trat.Darauf hinzuweisen ist weiters, dass auf Grund der Zurückziehung des Antrages auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens vom 15.07.2015 die einstweilige Verfügung vom 03.07.2015, W138 2109261-1/2E mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages, sohin mit 15.07.2015 gem. Paragraph 328, Absatz 4, BVergG außer Kraft trat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es im gegenständliche Fall nicht an einer Rechtsprechung fehlt, da die Intention des Gesetzgebers in den relevanten Bestimmungen der § 319 Abs. 1 und 2, § 328 Abs. 4 BVergG und § 13 Abs. 7 AVG klar erkennbar ist und keiner höchstgerichtlichen Auslegung bedarf. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es im gegenständliche Fall nicht an einer Rechtsprechung fehlt, da die Intention des Gesetzgebers in den relevanten Bestimmungen der Paragraph 319, Absatz eins und 2, Paragraph 328, Absatz 4, BVergG und Paragraph 13, Absatz 7, AVG klar erkennbar ist und keiner höchstgerichtlichen Auslegung bedarf. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Ausscheiden eines Angebotes,
Ausscheidensentscheidung, Dienstleistungsauftrag, Einstellung,
Klaglosstellung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,
Nichtigerklärung Auftraggeberentscheidung, öffentlicher
Auftraggeber, Pauschalgebührenersatz, Rückerstattung,
Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren, Zurückziehung,
Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W138.2109261.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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