TE Bvwg Beschluss 2015/7/20 W195 2106905-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2015
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Entscheidungsdatum

20.07.2015

Norm

BAK-G §8 Abs1
BAK-G §9 Abs1
B-VG Art.130 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.94 Abs2
StPO §106
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BAK-G § 8 heute
  2. BAK-G § 8 gültig ab 22.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2023
  3. BAK-G § 8 gültig von 25.02.2023 bis 21.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2023
  4. BAK-G § 8 gültig von 27.07.2017 bis 24.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2017
  5. BAK-G § 8 gültig von 01.01.2010 bis 26.07.2017
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 106 heute
  2. StPO § 106 gültig ab 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2015
  3. StPO § 106 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  4. StPO § 106 gültig von 19.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2011
  5. StPO § 106 gültig von 01.01.2008 bis 18.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. StPO § 106 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  7. StPO § 106 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Spruch

W195 2106905-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vom XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministeriums für Inneres beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 vom römisch 40 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministeriums für Inneres beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wandte sich am XXXX an das Bundesverwaltungsgericht, wo er persönlich ein Schreiben mit Datum vom selben Tag einbrachte.Der Beschwerdeführer wandte sich am römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht, wo er persönlich ein Schreiben mit Datum vom selben Tag einbrachte.

Dabei handelte es sich um die Kopie eines als Säumnisbeschwerde bezeichneten, am XXXX beim Bundesministerium für Inneres eingebrachten und durch Notizen des Beschwerdeführers ergänzten Schriftsatz. Darin wird kurz zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich am XXXX beim Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung beschwert, er werde "nachweislich und ohne einen einzigen Grund" bespitzelt. Um nicht ermitteln zu müssen, habe man der Beschwerde keine eigene Aktenzahl gegeben, sondern diese dem bereits eingestellten - vom gegenständlichen Fall gänzlich unabhängigen - Verfahren zur XXXX zugeordnet. Durch das Verbergen der Wahrheit und die Nichterfüllung der Dienstpflicht begehe das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung einen "Doppelbetrug" bzw. ein "Doppelverbrechen". Auf die vier vom Beschwerdeführer in weiterer Folge beim Bundesministerium für Inneres eingebrachten Beschwerden vom XXXX und XXXX habe er keine Antwort erhalten.Dabei handelte es sich um die Kopie eines als Säumnisbeschwerde bezeichneten, am römisch 40 beim Bundesministerium für Inneres eingebrachten und durch Notizen des Beschwerdeführers ergänzten Schriftsatz. Darin wird kurz zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich am römisch 40 beim Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung beschwert, er werde "nachweislich und ohne einen einzigen Grund" bespitzelt. Um nicht ermitteln zu müssen, habe man der Beschwerde keine eigene Aktenzahl gegeben, sondern diese dem bereits eingestellten - vom gegenständlichen Fall gänzlich unabhängigen - Verfahren zur römisch 40 zugeordnet. Durch das Verbergen der Wahrheit und die Nichterfüllung der Dienstpflicht begehe das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung einen "Doppelbetrug" bzw. ein "Doppelverbrechen". Auf die vier vom Beschwerdeführer in weiterer Folge beim Bundesministerium für Inneres eingebrachten Beschwerden vom römisch 40 und römisch 40 habe er keine Antwort erhalten.

Das Bundesverwaltungsgericht möge nun feststellen, dass sich der Beschwerdeführer viermal beim Bundesministerium für Inneres beschwert habe, worüber ihm jedes Mal eine Bestätigung ausgestellt worden sei und dass es beim Bundesministerium keine Akte zu ihm gebe und somit Betrug vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht möge klären, warum bezüglich des Betrugs auf dem Bericht des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung nicht ermittelt bzw. dieser nicht angezeigt werde und was man mit diesem Betrug verbergen wolle. Er ersuche, die Informationen der Polizei über den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG für unrichtig und rechtswidrig zu erklären und das Aufheben des Materials zu untersagen. Das Gericht möge vom Bundesministerium Akteneinsicht und die Beantwortung folgender drei Fragen in einer Verhandlung verlangen:Das Bundesverwaltungsgericht möge nun feststellen, dass sich der Beschwerdeführer viermal beim Bundesministerium für Inneres beschwert habe, worüber ihm jedes Mal eine Bestätigung ausgestellt worden sei und dass es beim Bundesministerium keine Akte zu ihm gebe und somit Betrug vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht möge klären, warum bezüglich des Betrugs auf dem Bericht des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung nicht ermittelt bzw. dieser nicht angezeigt werde und was man mit diesem Betrug verbergen wolle. Er ersuche, die Informationen der Polizei über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für unrichtig und rechtswidrig zu erklären und das Aufheben des Materials zu untersagen. Das Gericht möge vom Bundesministerium Akteneinsicht und die Beantwortung folgender drei Fragen in einer Verhandlung verlangen:

1. War XXXX Terrorist oder Spion bis zum heutigen Datum?1. War römisch 40 Terrorist oder Spion bis zum heutigen Datum?

2. Gab es bei XXXX einen einzigen Grund für Verdacht für Terrorist oder Spion bis zum heutigen Datum?2. Gab es bei römisch 40 einen einzigen Grund für Verdacht für Terrorist oder Spion bis zum heutigen Datum?

3. Gibt es einen einzigen Grund, dass XXXX in Österreich/in jedem Land der Welt bespitzelt sein muss?"3. Gibt es einen einzigen Grund, dass römisch 40 in Österreich/in jedem Land der Welt bespitzelt sein muss?"

Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX seine Eingabe zur Verbesserung binnen zwei Wochen zurück und setzte ihn über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG in Kenntnis.Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 seine Eingabe zur Verbesserung binnen zwei Wochen zurück und setzte ihn über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des Paragraph 9, VwGVG in Kenntnis.

Mit Schreiben vom XXXX, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe vier Mal beim Bundesministerium für Inneres schriftlich um einen Bescheid bzw. eine Stellungnahme gebeten. Da er nie eine Antwort erhalten habe, habe er am XXXX eine dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegende Säumnisbeschwerde beim Bundesministerium für Inneres eingebracht. Nach der Frist von sechs Wochen habe er wieder keine Antwort erhalten und die Säumnisbeschwerde daraufhin am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Sinn der Beschwerde sei nicht, "ob der Beschwerdeführer einen Bescheid bzw. etwas Schriftliches habe, sondern, warum er nach vier Mal Beschwerden/Anträgen gar nichts bekommen habe."Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe vier Mal beim Bundesministerium für Inneres schriftlich um einen Bescheid bzw. eine Stellungnahme gebeten. Da er nie eine Antwort erhalten habe, habe er am römisch 40 eine dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegende Säumnisbeschwerde beim Bundesministerium für Inneres eingebracht. Nach der Frist von sechs Wochen habe er wieder keine Antwort erhalten und die Säumnisbeschwerde daraufhin am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Sinn der Beschwerde sei nicht, "ob der Beschwerdeführer einen Bescheid bzw. etwas Schriftliches habe, sondern, warum er nach vier Mal Beschwerden/Anträgen gar nichts bekommen habe."

Mit Schreiben vom XXXX, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, ergänzte der Beschwerdeführer sein Schreiben vom XXXX, indem er den Wortlaut des ersten Satzes des § 9 Abs. 5 VwGVG wiedergab und diesbezüglich auf Stellen in seiner Beschwerde verwies.Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, ergänzte der Beschwerdeführer sein Schreiben vom römisch 40 , indem er den Wortlaut des ersten Satzes des Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG wiedergab und diesbezüglich auf Stellen in seiner Beschwerde verwies.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentliche Bediensteten (Z 3) vorzusehen.Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Artikel 130, Absatz eins, B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Ziffer eins,) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Ziffer 2,) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentliche Bediensteten (Ziffer 3,) vorzusehen.

§ 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 BAK-G normieren Folgendes:

§ 8. (1) Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Hinblick

auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bundesamtes wird beim Bundesminister für Inneres eine Rechtsschutzkommission bestehend aus dem Rechtsschutzbeauftragten nach § 91a SPG und zwei weiteren Mitgliedern eingerichtet.auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bundesamtes wird beim Bundesminister für Inneres eine Rechtsschutzkommission bestehend aus dem Rechtsschutzbeauftragten nach Paragraph 91 a, SPG und zwei weiteren Mitgliedern eingerichtet.

§ 9. (1) Die Kommission hat ihr zur Kenntnis gebrachten, nicht offenkundig unbegründeten Vorwürfen gegen die Tätigkeit des Bundesamtes nach zu gehen, soweit den Betroffenen kein Rechtsmittel zur Verfügung steht."Paragraph 9, (1) Die Kommission hat ihr zur Kenntnis gebrachten, nicht offenkundig unbegründeten Vorwürfen gegen die Tätigkeit des Bundesamtes nach zu gehen, soweit den Betroffenen kein Rechtsmittel zur Verfügung steht."

Um also im konkreten Fall beurteilen zu können, an wen sich der Beschwerdeführer mit seinen Vorwürfen gegen das gemäß § 6 Abs. 1 SPG iVm § 1 BAK-G beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung hätte richten müssen, ist also zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen die Tätigkeit des Bundesamts zur Verfügung stand.Um also im konkreten Fall beurteilen zu können, an wen sich der Beschwerdeführer mit seinen Vorwürfen gegen das gemäß Paragraph 6, Absatz eins, SPG in Verbindung mit Paragraph eins, BAK-G beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung hätte richten müssen, ist also zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen die Tätigkeit des Bundesamts zur Verfügung stand.

Gemäß Art 94 B-VG ist die Justiz in allen Instanzen von der Verwaltung getrennt. In Abs. 2 leg. cit. wird bestimmt, dass in einzelnen Angelegenheiten durch Bundes- oder Landesgesetz anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden kann.Gemäß Artikel 94, B-VG ist die Justiz in allen Instanzen von der Verwaltung getrennt. In Absatz 2, leg. cit. wird bestimmt, dass in einzelnen Angelegenheiten durch Bundes- oder Landesgesetz anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden kann.

Ein solcher Instanzenzug ist in § 106 StPO geregelt:Ein solcher Instanzenzug ist in Paragraph 106, StPO geregelt:

"(1) Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil

1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder

2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.

[...]

(3) Der Einspruch ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei. Sofern er sich gegen eine Maßnahme der Kriminalpolizei richtet, hat die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

[...]

(5) Wenn die Staatsanwaltschaft dem Einspruch nicht binnen vier Wochen entspricht oder der Einspruchswerber eine Entscheidung des Gerichts verlangt, hat die Staatsanwaltschaft den Einspruch unverzüglich an das Gericht weiter zu leiten. Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei hat das Gericht dem Einspruchswerber zur Äußerung binnen einer festzusetzenden, sieben Tage nicht übersteigenden Frist zuzustellen."

Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend den eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Rechtssachen, die in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fallen, zu erkennen. (Art 130 Abs. 5 B-VG: "Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.") Aus den Gesetzesmaterialen geht hervor, dass dazu insbesondere jene Rechtsangelegenheiten gehören, die Art. 94 Abs. 2 B-VG zugewiesen werden, also auch ein Einspruch im Sinn des § 106 StPO (Linsinger, "§ 106 StPO - eine Reform der Reform" in: RZ Heft 9, S 202).Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend den eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Rechtssachen, die in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fallen, zu erkennen. (Artikel 130, Absatz 5, B-VG: "Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.") Aus den Gesetzesmaterialen geht hervor, dass dazu insbesondere jene Rechtsangelegenheiten gehören, die Artikel 94, Absatz 2, B-VG zugewiesen werden, also auch ein Einspruch im Sinn des Paragraph 106, StPO (Linsinger, "§ 106 StPO - eine Reform der Reform" in: RZ Heft 9, S 202).

Den Erläuternden Bemerkungen zum BAK-G ist zu entnehmen, dass das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Kriminalpolizei im Sinne des § 18 StPO ist (219 der Beilagen XXIV. GP, S 4). Dem Beschwerdeführer stand somit das Rechtsmittel des Einspruches gemäß § 106 StPO offen.Den Erläuternden Bemerkungen zum BAK-G ist zu entnehmen, dass das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Kriminalpolizei im Sinne des Paragraph 18, StPO ist (219 der Beilagen römisch 24 . GP, S 4). Dem Beschwerdeführer stand somit das Rechtsmittel des Einspruches gemäß Paragraph 106, StPO offen.

Die Beschwerde, die ausschließlich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet war, ist daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Es war aber auch dem Antragsbegehren auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht statt zu geben. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen sind. Eine Verletzung des Art. 6 EMRK oder des Art. 47 GRC liegt durch Entfall der Verhandlung nicht vor, weil mit dem vorliegenden Erkenntnis keine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 24 VwGVG, Anm. 7 mit entsprechenden Judikaturnachweisen).Es war aber auch dem Antragsbegehren auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht statt zu geben. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen sind. Eine Verletzung des Artikel 6, EMRK oder des Artikel 47, GRC liegt durch Entfall der Verhandlung nicht vor, weil mit dem vorliegenden Erkenntnis keine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird vergleiche dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 mit entsprechenden Judikaturnachweisen).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde mangels anfechtungstauglichen Gegenstandes zum Inhalt und folgt dabei der diesbezüglichen einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 08.07.1994, 94/17/0146; 17.10.2008, 2005/12/0102; 11.12.2009, 2009/17/0221), sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde mangels anfechtungstauglichen Gegenstandes zum Inhalt und folgt dabei der diesbezüglichen einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 08.07.1994, 94/17/0146; 17.10.2008, 2005/12/0102; 11.12.2009, 2009/17/0221), sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.

Schlagworte

Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK),
Einspruch, Gerichtsbarkeit, Säumnis, Unzulässigkeit der Beschwerde,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2106905.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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