Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
22.07.2015Norm
PVG §10 Abs5Rechtssatz
Rechtssatz 4
An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand, dass es im Oktober 2013 zu keiner Neuwahl eines Dienststellenausschusses gekommen ist, nichts zu ändern. In diesem Fall wäre eine Zuständigkeit des Fachausschusses nur dann gegeben gewesen, wenn die Dienststellenversammlung an der Schule der Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs. 3 PVG beschlossen hätte, dass die Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fachausschuss übergehen. Ein solcher Beschluss ist unstrittigerweise nicht gefasst worden.An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand, dass es im Oktober 2013 zu keiner Neuwahl eines Dienststellenausschusses gekommen ist, nichts zu ändern. In diesem Fall wäre eine Zuständigkeit des Fachausschusses nur dann gegeben gewesen, wenn die Dienststellenversammlung an der Schule der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 23, Absatz 3, PVG beschlossen hätte, dass die Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fachausschuss übergehen. Ein solcher Beschluss ist unstrittigerweise nicht gefasst worden.
Schlagworte
Mitwirkung Fachausschuss, Wirkungsbereich Dienststellenausschuss,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2013221.1.04Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016