Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
22.07.2015Norm
PVG §10 Abs5Rechtssatz
Rechtssatz 3
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass der Fachausschuss von der Angelegenheit bereits Kenntnis hatte, ist für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Wenn auch Vertreter des Fachausschusses in beratender Funktion an Informationsgesprächen teilgenommen haben, kann dies nicht eine förmliche Antragstellung des Dienststellenausschusses im Sinne des §§ 10 Abs. 5 PVG ersetzen.Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass der Fachausschuss von der Angelegenheit bereits Kenntnis hatte, ist für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Wenn auch Vertreter des Fachausschusses in beratender Funktion an Informationsgesprächen teilgenommen haben, kann dies nicht eine förmliche Antragstellung des Dienststellenausschusses im Sinne des Paragraphen 10, Absatz 5, PVG ersetzen.
Schlagworte
förmliche Antragstellung, Mitwirkung Fachausschuss, WirkungsbereichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2013221.1.03Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016