Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.07.2015Norm
PVG §10 Abs5Rechtssatz
Rechtssatz 2
Ein Zuständigkeitsübergang auf den Fachausschuss wäre nur für den Fall denkbar, dass der Dienststellenausschuss gemäß § 10 Abs. 5 PVG einen Antrag an den Dienststellenleiter stellt, die Angelegenheit binnen zwei Wochen der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der ein Fachausschuss eingerichtet ist, vorzulegen. Einen derartigen Antrag hat aber der Dienststellenausschuss im vorliegenden Fall nicht gestellt. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass es Aufgabe des Fachausschusses gewesen sei einen derartigen Antrag zu stellen, ist unzutreffend, da der Fachausschuss - wie oben dargestellt - nicht zu Verhandlungen mit den Direktoren einzelner Schulen zuständig ist.Ein Zuständigkeitsübergang auf den Fachausschuss wäre nur für den Fall denkbar, dass der Dienststellenausschuss gemäß Paragraph 10, Absatz 5, PVG einen Antrag an den Dienststellenleiter stellt, die Angelegenheit binnen zwei Wochen der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der ein Fachausschuss eingerichtet ist, vorzulegen. Einen derartigen Antrag hat aber der Dienststellenausschuss im vorliegenden Fall nicht gestellt. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass es Aufgabe des Fachausschusses gewesen sei einen derartigen Antrag zu stellen, ist unzutreffend, da der Fachausschuss - wie oben dargestellt - nicht zu Verhandlungen mit den Direktoren einzelner Schulen zuständig ist.
Schlagworte
förmliche Antragstellung, Mitwirkung Fachausschuss, WirkungsbereichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2013221.1.02Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016