TE Bvwg Erkenntnis 2015/7/23 G305 2007585-1

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Veröffentlicht am 23.07.2015
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Entscheidungsdatum

23.07.2015

Norm

ASVG §44 Abs1
ASVG §49 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G305 2007585-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 28.11.2013, Zl: XXXX, erhobene Beschwerde der XXXX, vom 09.12.2013, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 28.11.2013, Zl: römisch 40 , erhobene Beschwerde der römisch 40 , vom 09.12.2013, zu Recht erkannt:

A)

Die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. den §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl I Nr. 83/2009 als unbegründet a b g e w i e s e n.Die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF. in Verbindung mit den Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 24.03.2010, Zl. XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG aus, dass die XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) wegen der im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 17.06.2013 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 18.06.2013 zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge, sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR 2.726,48 nachzuentrichten. Hinsichtlich der genannten Beitragsabrechnung und des dazugehörigen Prüfberichtes sprach die belangte Behörde aus, dass diese einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden würden.1. Mit Bescheid vom 24.03.2010, Zl. römisch 40 , sprach die römisch 40 Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG aus, dass die römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) wegen der im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 17.06.2013 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 18.06.2013 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge, sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR 2.726,48 nachzuentrichten. Hinsichtlich der genannten Beitragsabrechnung und des dazugehörigen Prüfberichtes sprach die belangte Behörde aus, dass diese einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden würden.

Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF mit ihren Kammersekretären bzw. Kammerangestellten eine Vereinbarung abschließen würde, wonach diese ihre dienstliche Verrichtungen mit dem eigenen PKW durchführen könnten. Zur Abdeckung daraus allfällig resultierender Sachschäden des Dienstnehmers würde die BF eine KFZ-Kaskoversicherung für diese Dienstnehmer abschließen, wobei Versicherungsnehmer stets der Dienstnehmer sei. 25 % der jährlichen Grundprämie und jener Teil der sich daraus ergebenden Versicherungsprämie würden von der Dienstgeberin (Anm.: der BF) getragen. Im Rahmen der sich auf den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 beziehenden GPLA-Prüfung seien die von der BF gezahlten Beiträge der Beitragspflicht unterstellt und mit der Beitragsabrechnung vom 17.06.2013 nachverrechnet worden. In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides heißt es im Kern, dass die von der BF für KFZ-Kaskoversicherungen für dienstnehmereigene PKW gezahlten Prämien Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG darstellen würden und damit der Beitragspflicht zu unterwerfen wären.Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF mit ihren Kammersekretären bzw. Kammerangestellten eine Vereinbarung abschließen würde, wonach diese ihre dienstliche Verrichtungen mit dem eigenen PKW durchführen könnten. Zur Abdeckung daraus allfällig resultierender Sachschäden des Dienstnehmers würde die BF eine KFZ-Kaskoversicherung für diese Dienstnehmer abschließen, wobei Versicherungsnehmer stets der Dienstnehmer sei. 25 % der jährlichen Grundprämie und jener Teil der sich daraus ergebenden Versicherungsprämie würden von der Dienstgeberin Anmerkung, der BF) getragen. Im Rahmen der sich auf den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 beziehenden GPLA-Prüfung seien die von der BF gezahlten Beiträge der Beitragspflicht unterstellt und mit der Beitragsabrechnung vom 17.06.2013 nachverrechnet worden. In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides heißt es im Kern, dass die von der BF für KFZ-Kaskoversicherungen für dienstnehmereigene PKW gezahlten Prämien Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG darstellen würden und damit der Beitragspflicht zu unterwerfen wären.

2. Gegen diesen, der BF am 04.12.2013 zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtete sich der zum 09.12.2013 datierte Einspruch, den sie mit dem Antrag verband, dass der Landeshauptmann dem Rechtsmittel Folge geben wolle.

Begründend heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die BF zur Abdeckung des Haftungsrisikos bei Beschädigungen von dienstnehmereigenen Fahrzeugen bei Unfällen im Rahmen von Dienstverrichtungen für gewisse Dienstnehmer eine Kaskoversicherung abgeschlossen habe. Der Zweck der Kaskoversicherung bestehe darin, das Risiko des Dienstgebers bei einer Beschädigung der dienstnehmereigenen Fahrzeuge auf die Versicherung zu übertragen. Auf Grund der Rechtsprechung der Höchstgerichte hafte der Dienstgeber für jeden Schaden, den der Dienstnehmer im Rahmen der dienstlichen Verrichtung an seinen Fahrzeugen erleide. Diese abstrakte Dienstgeberhaftung könne vom Dienstnehmer auch durch den Abschluss einer Kaskoversicherung für sein Fahrzeug nicht abgewendet werden, weil der Versicherungsträger im Falle eines Dienstunfalls einen Regressanspruch gegen den Dienstgeber habe. Es bestehe nur die Möglichkeit, dass der Dienstgeber die volle Schadenszahlung selbst übernehme oder selbst eine Versicherung abschließt, die die entsprechenden Schadenersatzansprüche gegen den Dienstgeber übernimmt. Daher habe die BF seit Jahren Kaskoversicherungen für jene Dienstnehmer abgeschlossen, die ihre Fahrzeuge dem Dienstgeber für dienstliche Fahrten zur Verfügung stellen müssen. Die entsprechenden Verpflichtungen seien in den jeweiligen Dienstverträgen festgelegt. Die BF zahle den Dienstnehmern für die Zurverfügungstellung der Fahrzeuge das amtliche Kilometergeld, das jedoch außerordentliche Beschädigungen an Fahrzeugen nicht abdecke. Die Hälfte der Dienstnehmer der BF seien im Außendienst tätig und würde sie es finanziell nicht verkraften, würden bei mehreren größeren Schäden an Fahrzeugen im Kalenderjahr entsprechende Haftungszahlungen an Dienstnehmer zu erfolgen haben. Daher sei zur Hintanhaltung dieser Haftung des Dienstgebers eine entsprechende Versicherung abgeschlossen worden, die vor der Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahr 1993 noch die BF als Vertragspartnerin des Versicherungsinstitutes ausgewiesen habe. Rechtlich sei das seit 1993 nicht mehr möglich. Auf Grund des Dienstvertrages sei jeder betroffene Dienstnehmer zur Annahme der Versicherung verpflichtet. Sollte sich ein Dienstnehmer weigern, sein Fahrzeug versichern zu lassen, würden ihm dienstliche Verrichtungen mit diesem Fahrzeug ausdrücklich untersagt. Die BF schließe die Verträge nicht für die jeweiligen Fahrzeuge der betroffenen Dienstnehmer ab, sondern für einen "fiktiven Dienstwagen", einen PKW der Marke XXXX. Übersteigt der Wert des vom Dienstnehmer gefahrenen Fahrzeuges den Wert des "fiktiven Dienstwagens", müsse der Dienstnehmer den darüber hinausgehenden Betrag selbst bezahlen. Für die Privatnutzung des dienstnehmereigenen Fahrzeuges würden dem Dienstnehmer 25% der Kaskoversicherungsprämie als Selbstbehalt vorgeschrieben und anlässlich der Sonderzahlungen vom Gehalt abgezogen. Nach der Lohnsteuerrichtlinie RZ 664 würden Prämienzahlungen nicht zu den Einkünften aus unselbständiger Arbeit zählen, wenn der Dienstgeber aus dem Versicherungsvertrag begünstigt sei. Gegenständlich treffe dies voll zu. Durch den Abschluss des Versicherungsvertrages überwälze der Dienstgeber die ihn treffende abstrakte Schadenshaftung auf den Versicherungsträger. Die Prämienzahlung der BF sei keinesfalls als Vorteil für die betroffenen Dienstnehmer und nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren.Begründend heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die BF zur Abdeckung des Haftungsrisikos bei Beschädigungen von dienstnehmereigenen Fahrzeugen bei Unfällen im Rahmen von Dienstverrichtungen für gewisse Dienstnehmer eine Kaskoversicherung abgeschlossen habe. Der Zweck der Kaskoversicherung bestehe darin, das Risiko des Dienstgebers bei einer Beschädigung der dienstnehmereigenen Fahrzeuge auf die Versicherung zu übertragen. Auf Grund der Rechtsprechung der Höchstgerichte hafte der Dienstgeber für jeden Schaden, den der Dienstnehmer im Rahmen der dienstlichen Verrichtung an seinen Fahrzeugen erleide. Diese abstrakte Dienstgeberhaftung könne vom Dienstnehmer auch durch den Abschluss einer Kaskoversicherung für sein Fahrzeug nicht abgewendet werden, weil der Versicherungsträger im Falle eines Dienstunfalls einen Regressanspruch gegen den Dienstgeber habe. Es bestehe nur die Möglichkeit, dass der Dienstgeber die volle Schadenszahlung selbst übernehme oder selbst eine Versicherung abschließt, die die entsprechenden Schadenersatzansprüche gegen den Dienstgeber übernimmt. Daher habe die BF seit Jahren Kaskoversicherungen für jene Dienstnehmer abgeschlossen, die ihre Fahrzeuge dem Dienstgeber für dienstliche Fahrten zur Verfügung stellen müssen. Die entsprechenden Verpflichtungen seien in den jeweiligen Dienstverträgen festgelegt. Die BF zahle den Dienstnehmern für die Zurverfügungstellung der Fahrzeuge das amtliche Kilometergeld, das jedoch außerordentliche Beschädigungen an Fahrzeugen nicht abdecke. Die Hälfte der Dienstnehmer der BF seien im Außendienst tätig und würde sie es finanziell nicht verkraften, würden bei mehreren größeren Schäden an Fahrzeugen im Kalenderjahr entsprechende Haftungszahlungen an Dienstnehmer zu erfolgen haben. Daher sei zur Hintanhaltung dieser Haftung des Dienstgebers eine entsprechende Versicherung abgeschlossen worden, die vor der Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahr 1993 noch die BF als Vertragspartnerin des Versicherungsinstitutes ausgewiesen habe. Rechtlich sei das seit 1993 nicht mehr möglich. Auf Grund des Dienstvertrages sei jeder betroffene Dienstnehmer zur Annahme der Versicherung verpflichtet. Sollte sich ein Dienstnehmer weigern, sein Fahrzeug versichern zu lassen, würden ihm dienstliche Verrichtungen mit diesem Fahrzeug ausdrücklich untersagt. Die BF schließe die Verträge nicht für die jeweiligen Fahrzeuge der betroffenen Dienstnehmer ab, sondern für einen "fiktiven Dienstwagen", einen PKW der Marke römisch 40 . Übersteigt der Wert des vom Dienstnehmer gefahrenen Fahrzeuges den Wert des "fiktiven Dienstwagens", müsse der Dienstnehmer den darüber hinausgehenden Betrag selbst bezahlen. Für die Privatnutzung des dienstnehmereigenen Fahrzeuges würden dem Dienstnehmer 25% der Kaskoversicherungsprämie als Selbstbehalt vorgeschrieben und anlässlich der Sonderzahlungen vom Gehalt abgezogen. Nach der Lohnsteuerrichtlinie RZ 664 würden Prämienzahlungen nicht zu den Einkünften aus unselbständiger Arbeit zählen, wenn der Dienstgeber aus dem Versicherungsvertrag begünstigt sei. Gegenständlich treffe dies voll zu. Durch den Abschluss des Versicherungsvertrages überwälze der Dienstgeber die ihn treffende abstrakte Schadenshaftung auf den Versicherungsträger. Die Prämienzahlung der BF sei keinesfalls als Vorteil für die betroffenen Dienstnehmer und nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren.

Mit dem Einspruch brachte die BF einen auf den Abschluss einer Kraftfahrzeugversicherung gerichteten Antrag, einen zwischen der BF und einem Dienstnehmer am 14.02.2012 abgeschlossenen Dienstvertrag, eine schriftliche Zustimmungserklärung eines Dienstnehmers vom 16.05.2011 samt eines Auszuges aus einem Zuweisungsvertrag und ein zum 20.10.2005 datiertes, von der BF als Dienstanweisung tituliertes Schreiben an einen Dienstnehmer zur Vorlage.

3. In der Folge legte die belangte Behörde den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden und zu behandelnden Einspruch der BF infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit per 01.01.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.

In einem zum 28.03.2014 datierten Begleitschreiben brachte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie den Ausführungen der BF nicht folgen könne, da der Dienstnehmer eindeutig Versicherungsnehmer der Kaskoversicherung sei. Damit habe der Versicherungsträger im Fall eines Dienstunfalls einen Regressanspruch gegen die BF, die diese abwenden wolle. Zum anderen bleibe dem Dienstnehmer im Schadensfall ein Selbstbehalt, weshalb der Dienstnehmer der BF gegenüber nicht völlig schadlos gestellt werde. Wesentlich sei, dass Versicherungsleistungen auch Privatfahrten decken würden. Erleidet ein Dienstnehmer bei einer Privatfahrt einen Schaden, habe die Versicherung auch diesen Schaden zu ersetzen. Damit habe er einen klaren und eindeutigen Vorteil aus der abgeschlossenen Kaskoversicherung. Daran könne auch der Umstand, dass der Dienstnehmer 25% der Prämie selbst bezahlt, nichts ändern. Entgegen den Ausführungen der BF gelänge die Haftungsabwälzung auf die Versicherung nicht und habe der Dienstnehmer sogar noch einen erheblichen Vorteil, weshalb die von der BF übernommene Prämienzahlung Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG darstelle und als solche der Beitragspflicht zu unterwerfen sei. Den Verweis der BF auf die Lohnsteuerrichtlinien RZ 664 kommentierte die belangte Behörde dahin, dass diese zwar für das Steuerverfahren, nicht aber für das Sozialversicherungsverfahren von Relevanz wären.In einem zum 28.03.2014 datierten Begleitschreiben brachte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie den Ausführungen der BF nicht folgen könne, da der Dienstnehmer eindeutig Versicherungsnehmer der Kaskoversicherung sei. Damit habe der Versicherungsträger im Fall eines Dienstunfalls einen Regressanspruch gegen die BF, die diese abwenden wolle. Zum anderen bleibe dem Dienstnehmer im Schadensfall ein Selbstbehalt, weshalb der Dienstnehmer der BF gegenüber nicht völlig schadlos gestellt werde. Wesentlich sei, dass Versicherungsleistungen auch Privatfahrten decken würden. Erleidet ein Dienstnehmer bei einer Privatfahrt einen Schaden, habe die Versicherung auch diesen Schaden zu ersetzen. Damit habe er einen klaren und eindeutigen Vorteil aus der abgeschlossenen Kaskoversicherung. Daran könne auch der Umstand, dass der Dienstnehmer 25% der Prämie selbst bezahlt, nichts ändern. Entgegen den Ausführungen der BF gelänge die Haftungsabwälzung auf die Versicherung nicht und habe der Dienstnehmer sogar noch einen erheblichen Vorteil, weshalb die von der BF übernommene Prämienzahlung Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG darstelle und als solche der Beitragspflicht zu unterwerfen sei. Den Verweis der BF auf die Lohnsteuerrichtlinien RZ 664 kommentierte die belangte Behörde dahin, dass diese zwar für das Steuerverfahren, nicht aber für das Sozialversicherungsverfahren von Relevanz wären.

4. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 10.02.2015 wurde die BF vom Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihr unter gleichzeitiger Übermittlung des Vorlageberichtes der belangten Behörde vom 28.03.2014 zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist zu äußern.

5. In ihrer zum 02.03.2015 datierten, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme führte die BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass es richtig sei, dass der jeweilige Dienstnehmer als Inhaber der Polizze aufscheine. Auf Grund des Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 35/82 hafte der Dienstgeber für jenen Schaden, den der Dienstnehmer im Rahmen der dienstlichen Verrichtung an seinem Fahrzeug erleide, wenn dem nicht bestimmte Umstände (z.B. Vorsatz) entgegenstünden. Das Vorbringen der belangten Behörde, dass sich der Versicherungsträger im Fall eines Dienstunfalles an der BF regressieren würde, sei unrichtig und wäre der vorherige Abschluss der Versicherung ad absurdum geführt, würde die Versicherung gegen die BF im Regressweg vorgehen. Durch den Abschluss der Kaskoversicherung solle die Hintanhaltung der Haftung der Einspruchswerberin vermieden werden. Entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde werde der jeweilige Dienstnehmer bei einem Dienstunfall völlig schadlos gestellt. Der vom Versicherungsträger vorgeschriebene Selbstbehalt werde von der BF übernommen, sodass ihm keine Kosten entstünden. Daraus, dass der Versicherungsträger bei Schadensereignissen im Zuge von Privatfahrten Versicherungsleistungen erbringe, könne der jeweilige Dienstnehmer aus der abgeschlossenen Kaskoversicherung keinen Vorteil ziehen, da er ohnehin 25 % der Versicherungsprämie selbst bezahle und in diesem Fall auch den Selbstbehalt zu tragen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine XXXX1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine römisch 40

Die gesetzlich definierten Aufgaben der Beschwerdeführerin bestehen im Wesentlichen darin:

* XXXX* römisch 40

* XXXX* römisch 40

* XXXX* römisch 40

* XXXX* römisch 40

* XXXX* römisch 40

* XXXX* römisch 40

* XXXX* römisch 40

* XXXX* römisch 40

* XXXX* römisch 40

* XXXX* römisch 40

* XXXX* römisch 40

* XXXX* römisch 40

1.2. Mit ihren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die ihre Fahrzeuge auf der Grundlage einer im Dienstvertrag resultierenden Verpflichtung für dienstliche Fahrten zur Verfügung stellen (müssen), hat die Beschwerdeführerin Kaskoversicherungen abgeschlossen.

Die in den Dienstverträgen enthaltene Klausel lautet wörtlich wie folgt:

"[...]

17. Um Schadenersatzleistungen im Falle von Beschädigungen dienstnehmereigener Personenkraftwagen im Rahmen dienstlicher Verrichtungen abzuwehren, hat die XXXX einen Versicherungspool eingerichtet. Die Regelung sieht vor, dass die Kammer die Jahresprämie (Vollkasko) für einen XXXX, jeweils neuester Bauart (Grundprämie) abzüglich eines Selbstbehaltes bezahlt. Da die Versicherungsleistungen auch Privatfahrten erfassen, werden - auch aus steuerlichen Gründen - 25% der jährlichen Grundprämie und jener Teil der Versicherungsprämie als Selbstbehalt vorgeschrieben, der sich daraus ergibt, das der Bedienstete einen höherpreisigen PKW als das zuvor beschriebene Basismodell benützt und daher eine höhere Jahresprämie anfällt. Der Selbstbehalt wird von den Sonderzahlungen zu gleichen Teilen einbehalten.17. Um Schadenersatzleistungen im Falle von Beschädigungen dienstnehmereigener Personenkraftwagen im Rahmen dienstlicher Verrichtungen abzuwehren, hat die römisch 40 einen Versicherungspool eingerichtet. Die Regelung sieht vor, dass die Kammer die Jahresprämie (Vollkasko) für einen römisch 40 , jeweils neuester Bauart (Grundprämie) abzüglich eines Selbstbehaltes bezahlt. Da die Versicherungsleistungen auch Privatfahrten erfassen, werden - auch aus steuerlichen Gründen - 25% der jährlichen Grundprämie und jener Teil der Versicherungsprämie als Selbstbehalt vorgeschrieben, der sich daraus ergibt, das der Bedienstete einen höherpreisigen PKW als das zuvor beschriebene Basismodell benützt und daher eine höhere Jahresprämie anfällt. Der Selbstbehalt wird von den Sonderzahlungen zu gleichen Teilen einbehalten.

[...]"

Die zitierte Bestimmung enthält überdies eine Bestimmung, derzufolge die im Außendienst tätigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erklären, dieser Regelung beizutreten und überdies zustimmen, dass der Selbstbehalt nach Vorschreibung der Beschwerdeführerin von den Sonderzahlungen in Abzug gebracht und an diese abgeführt werden kann.

1.3. Abgesehen davon schließt die Beschwerdeführerin mit ihren im Außendienst tätigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern eine eigene, von den Dienstnehmern zu unterzeichnende Übereinkunft ab, wofür sie ein Vertragsformular mit der Bezeichnung "Vereinbarung betrifft:

Risikohaftung der XXXX für Dienstfahren der Kammersekretäre/Kammerangestellten" verwendet.Risikohaftung der römisch 40 für Dienstfahren der Kammersekretäre/Kammerangestellten" verwendet.

Daraus geht im Wesentlichen zusammengefasst hervor, dass die vom Dienstnehmer durchzuführenden dienstlichen Verrichtungen mit dem eigenen PKW verrichtet werden können und die Beschwerdeführerin zur Abdeckung allfällig daraus resultierender Sachschäden des Dienstnehmers eine Kaskoversicherung abschließen wird.

Die jeweilige Versicherungsprämie zahlt die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 75 % der Versicherungsprämie. Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin zahlt 25 % der Versicherungsprämie (Selbstbehalt).

Die Höhe der Versicherungsprämie orientiert sich an einem "Musterfahrzeug" der Marke XXXX des Baujahres, das dem vom Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin gefahrenen Fahrzeug entspricht.Die Höhe der Versicherungsprämie orientiert sich an einem "Musterfahrzeug" der Marke römisch 40 des Baujahres, das dem vom Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin gefahrenen Fahrzeug entspricht.

Hinsichtlich des Wechsels des Versicherungsvertrages ist vereinbart, dass dies nur einvernehmlich möglich sei.

Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig über den Fahrzeugwechsel zu informieren. Dadurch soll letztere in die Lage versetzt werden, den alten Versicherungsvertrag aufzukündigen und einen neuen abzuschließen.

1.4. Bei einer allfälligen Zuweisung von Dienstnehmern bzw. Dienstnehmerinnen zur Beschwerdeführerin schließt diese mit den genannten Personen eine als "Zustimmungserklärung" titulierte Vereinbarung ab, die nachstehende, auszugsweise wiedergegebene Klausel enthält:

"[...] Ich erkläre mich bereit, der im Punkt IV Z 2 des zwischen der XXXX und dem XXXX abgeschlossenen Zuweisungsvertrages angeführten Regelung des Beschäftigers über Schadenersatzleistungen im Falle von Beschädigungen dienstnehmereigener Personenkraftwagen im Rahmen dienstlicher Verrichtungen beizutreten und stimme ausdrücklich zu, dass der Selbstbehalt nach den Vorschreibungen des Beschäftigers zu gleichen Teilen von meinen Bezügen in jenen Monaten in denen Sonderzahlungen erfolgen in Abzug gebracht und an den Beschäftiger abgeführt wird.""[...] Ich erkläre mich bereit, der im Punkt römisch vier Ziffer 2, des zwischen der römisch 40 und dem römisch 40 abgeschlossenen Zuweisungsvertrages angeführten Regelung des Beschäftigers über Schadenersatzleistungen im Falle von Beschädigungen dienstnehmereigener Personenkraftwagen im Rahmen dienstlicher Verrichtungen beizutreten und stimme ausdrücklich zu, dass der Selbstbehalt nach den Vorschreibungen des Beschäftigers zu gleichen Teilen von meinen Bezügen in jenen Monaten in denen Sonderzahlungen erfolgen in Abzug gebracht und an den Beschäftiger abgeführt wird."

Der in diesem Zusammenhang abgeschlossene, ebenfalls als Formularvertrag gestaltete Zuweisungsvertrag enthält nachstehende, im Folgenden auszugsweise wiedergegebene Bestimmung:

"[...] Punkt IV"[...] Punkt römisch vier

[...] Z 2. Um Schadenersatzleistungen im Falle von Beschädigungen dienstnehmereigener Personenkraftwagen im Rahmen dienstlicher Verrichtungen abzuwehren, hat der Beschäftiger einen Versicherungspool eingerichtet. Die Regelung sieht vor, dass der Beschäftiger Jahresprämien für einen XXXX, jeweils neuester Bauart (Grundprämie) abzüglich eines Selbstbehaltes bezahlt. Da die Versicherungsleistungen auch Privatfahrten erfassen, werden den von dieser Regelung betroffenen Bediensteten des Beschäftigers - auch aus steuerrechtlichen Gründen - 25 % der jährlichen Grundprämie als Selbstbehalt vorgeschrieben, der sich daraus ergibt, dass der Bedienstete einen höherpreisigen PKW als das zuvor beschriebene Basismodell benützt und daher eine höhere Jahresprämie anfällt. Der Selbstbehalt wird von den Sonderzahlungen der betroffenen Bediensteten zu gleichen Teilen einbehalten.[...] Ziffer 2, Um Schadenersatzleistungen im Falle von Beschädigungen dienstnehmereigener Personenkraftwagen im Rahmen dienstlicher Verrichtungen abzuwehren, hat der Beschäftiger einen Versicherungspool eingerichtet. Die Regelung sieht vor, dass der Beschäftiger Jahresprämien für einen römisch 40 , jeweils neuester Bauart (Grundprämie) abzüglich eines Selbstbehaltes bezahlt. Da die Versicherungsleistungen auch Privatfahrten erfassen, werden den von dieser Regelung betroffenen Bediensteten des Beschäftigers - auch aus steuerrechtlichen Gründen - 25 % der jährlichen Grundprämie als Selbstbehalt vorgeschrieben, der sich daraus ergibt, dass der Bedienstete einen höherpreisigen PKW als das zuvor beschriebene Basismodell benützt und daher eine höhere Jahresprämie anfällt. Der Selbstbehalt wird von den Sonderzahlungen der betroffenen Bediensteten zu gleichen Teilen einbehalten.

[...]"

1.5. Sollte sich ein Dienstnehmer bzw. eine Dienstnehmerin weigern, sein Fahrzeug versichern zu lassen, wird ihm bzw. ihr von der Beschwerdeführerin die dienstliche Verrichtung mit dem eigenen Fahrzeug per "Dienstanweisung" untersagt.

1.6. Versicherungsträgerin der Kaskoversicherung ist die XXXX.1.6. Versicherungsträgerin der Kaskoversicherung ist die römisch 40 .

Der im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte Versicherungsvertrag zur Polizze-Nr. XXXX bezeichnet den darin genannten Dienstnehmer der Beschwerdeführerin als Versicherungsnehmer und weiters den von ihm gehaltenen und in seinem Eigentum befindlichen Personenkraftwagen als Versicherungsgegenstand.Der im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte Versicherungsvertrag zur Polizze-Nr. römisch 40 bezeichnet den darin genannten Dienstnehmer der Beschwerdeführerin als Versicherungsnehmer und weiters den von ihm gehaltenen und in seinem Eigentum befindlichen Personenkraftwagen als Versicherungsgegenstand.

Der genannte Versicherungsvertrag bezeichnet zwar den Sitz der Beschwerdeführerin als "Zustelladresse", enthält jedoch keine auf sie bezogene Vinkulierung.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der XXXX Gebietskrankenkasse, sowie aus den von der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden (darunter insbesondere die Niederschrift über die Schlussbesprechung der durchgeführten GPLA-Prüfung, den in diesem Zusammenhang beigeschafften Urkunden [Versicherungsvertrag der XXXX bzw. XXXX, vom 07.12.2011, XXXX; die "Vereinbarung betrifft: Risikohaftung der XXXX für Dienstfahren der Kammersekretäre/Kammerangestellten;Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der römisch 40 Gebietskrankenkasse, sowie aus den von der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden (darunter insbesondere die Niederschrift über die Schlussbesprechung der durchgeführten GPLA-Prüfung, den in diesem Zusammenhang beigeschafften Urkunden [Versicherungsvertrag der römisch 40 bzw. römisch 40 , vom 07.12.2011, römisch 40 ; die "Vereinbarung betrifft: Risikohaftung der römisch 40 für Dienstfahren der Kammersekretäre/Kammerangestellten;

Dienstvertrag]) und den von der Beschwerdeführerin mit dem Einspruch vorgelegten Urkunden [Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages; Dienstvertrag vom 14.02.2012;

Zustimmungserklärung nach erfolgter Zuweisung zur XXXX Kammer;Zustimmungserklärung nach erfolgter Zuweisung zur römisch 40 Kammer;

Auszugaus dem Zuweisungsvertrag; Dienstanweisung vom 20.10.2005), die dem gegenständlichen Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen sind, und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Mangels gegenteiliger, entsprechend substantiierter und konkretisierter Einwendungen der BF besteht kein Grund, die im Kern richtigen Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der XXXX, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der römisch 40 , bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde belangte Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die XXXX Gebietskrankenkasse.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde belangte Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die römisch 40 Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Mit Bescheid vom 28.11.2013, Zl. XXXX, hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 17.06.2013 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 18.06.2013 zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge samt Verzugszinsen in Höhe von EUR 2.726,48 nachzuentrichten.3.2.1. Mit Bescheid vom 28.11.2013, Zl. römisch 40 , hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 17.06.2013 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 18.06.2013 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge samt Verzugszinsen in Höhe von EUR 2.726,48 nachzuentrichten.

Dagegen richtete sich der nunmehr als Beschwerde zu betrachtende und zu behandelnde Einspruch der BF, in dem diese ausführte, dass die von ihr geleisteten Prämienzahlungen für die KFZ-Kaskoversicherung für dienstnehmereigene Fahrzeuge nicht unter den Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG fallen und daher nicht der Beitragspflicht unterliegen würden.Dagegen richtete sich der nunmehr als Beschwerde zu betrachtende und zu behandelnde Einspruch der BF, in dem diese ausführte, dass die von ihr geleisteten Prämienzahlungen für die KFZ-Kaskoversicherung für dienstnehmereigene Fahrzeuge nicht unter den Entgeltbegriff des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG fallen und daher nicht der Beitragspflicht unterliegen würden.

3.2.2. Gegenständlich sind folgende Bestimmungen entscheidungswesentlich:

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) grundsätzlich der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, der bei den pflichtversicherten Dienstnehmern gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 leg. cit. das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3 , 4 und 6 ASVG ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) grundsätzlich der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, der bei den pflichtversicherten Dienstnehmern gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, , 4 und 6 ASVG ist.

Die Bestimmung des § 44 Abs. 1 ASVG in der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung lautete wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, ASVG in der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung lautete wie folgt:

"§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:"§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6;

2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), und bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5), und bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;

3. bei den nach § 7 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;3. bei den nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c, in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;

4. bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 5;4. bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz 5,;

5. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Personen der nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;5. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, pflichtversicherten Personen der nach Paragraph 3 a, Absatz 5, des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;

6. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 6 pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen;6. bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen;

7. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Anerkennungsprämie, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Ausbildungsprämie, die Journaldienstvergütung und die Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31;7. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Anerkennungsprämie, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Ausbildungsprämie, die Journaldienstvergütung und die Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31;

8. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (§ 2 c Abs. 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86);8. bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (Paragraph 2, c Absatz 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86);

8a. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 11 pflichtversicherten Personen der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2;8a. bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, pflichtversicherten Personen der Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,;

9. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 des Militärberufsförderungsgesetzes;9. bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Militärberufsförderungsgesetzes;

10. bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird - abweichend von Z 1 -, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit;10. bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird - abweichend von Ziffer eins, -, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit;

11. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. h pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;11. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach Paragraph 6 f, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;

12. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes;12. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes;

13. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können13. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können

a) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach § 21 AlVG;a) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 21, AlVG;

b) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach lit. a;b) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach Litera a,;

c) bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (§ 49), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;c) bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (Paragraph 49,), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;

d) bei Bezug einer Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz oder eines Bildungsteilzeitgeldes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (auch in Form eines Fachkräftestipendiums) diese Geldleistung;

14. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Krankengeld sowie den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder - soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b handelt - das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d Geltende oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2,14. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Krankengeld sowie den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 125, oder - soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, handelt - das für die jeweilige Leistung nach Ziffer 13, Litera a bis d Geltende oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach Paragraph 19 a, Absatz 6, als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,,

15. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. aa pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1.694,39 €;15. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, a, a, pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1.694,39 €;

15a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden, 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001;15a. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, b, b, pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden, 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001;

16. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1.694,39 €;16. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1.694,39 €;

17. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld;17. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld;

18. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1.694,39 €;18. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, pflichtversicherten Erziehenden 1.694,39 €;

19. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j Pflichtversicherten das aliquote Pflegekarenzgeld sowie die Kinderzuschläge nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes;19. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, Pflichtversicherten das aliquote Pflegekarenzgeld sowie die Kinderzuschläge nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes;

20. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 5 Pflichtversicherten das Überbrückungsgeld.20. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, Pflichtversicherten das Überbrückungsgeld.

An die Stelle des in den Z 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.An die Stelle des in den Ziffer 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.

[...]"

Unter den Entgeltsbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG werden jene Geld- und Sachbezüge subsumiert, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält und lautet wörtlich wie folgt:Unter den Entgeltsbegriff des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG werden jene Geld- und Sachbezüge subsumiert, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält und lautet wörtlich wie folgt:

"§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

[...]"

Gemäß § 49 Abs. 3 leg. cit. gelten bestimmte Vergütungen bzw. Zuwendungen des Dienstgebers nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und unterliegen daher nicht der Beitragspflicht. Die bezogene Bestimmung enthält eine taxative Aufzählung beitragsfreier Entgeltbestandteile und lautete diese Bestimmung im maßgeblichen Zeitraum wörtlich wie folgt:Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, leg. cit. gelten bestimmte Vergütungen bzw. Zuwendungen des Dienstgebers nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins und unterliegen daher nicht der Beitragspflicht. Die bezogene Bestimmung enthält eine taxative Aufzählung beitragsfreier Entgeltbestandteile und lautete diese Bestimmung im maßgeblichen Zeitraum wörtlich wie folgt:

"§ 49.

[...]

(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:(3) Als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 gelten nicht:

1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988;1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach Paragraph 4, Absatz 4, gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, des Einkommensteuergesetzes 1988;

2. Schmutzzulagen, soweit sie nach § 68 Abs. 1, 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;2. Schmutzzulagen, soweit sie nach Paragraph 68, Absatz eins, 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;

3. Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der Dienstnehmer, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind, soweit sie 14,53 € im Kalendermonat nicht übersteigen;

4. Umzugskostenvergütungen, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;4. Umzugskostenvergütungen, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;

5. der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt;

6. Werkzeuggelder, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden;6. Werkzeuggelder, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden;

7. Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder;

8. die Beihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich;

9. Zuschüsse des Dienstgebers, die für die Zeit des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus der Krankenversicherung gewährt werden, sofern diese Zuschüsse weniger als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, wenn aber die Bezüge auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erhöht werden, weniger als 50 v. H. der erhöhten Bezüge betragen;

10. Jubiläumsgeschenke des Dienstgebers, welche aus Anlass eines Dienstnehmerjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährt werden, sowie Prämien für Diensterfindungen;

11. freiwillige soziale Zuwendungen des Dienstgebers an alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer oder an den Betriebsratsfonds sowie einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers, die individuell bezeichneten Dienstnehmern aus einem besonderen Anlaß gewährt werden, wie zum Beispiel Geburtsbeihilfen, Heiratsbeihilfen, Beihilfen zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Ausbildungs- und Studienbeihilfen, Krankenstandsaushilfen;

12. freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Dienstnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt;

13. Getränke, die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt;

14. der Haustrunk im Brauereigewerbe. Darunter ist jenes Bier zu verstehen, das zum Genuß außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht wird. Voraussetzung ist, daß der Haustrunk vom Dienstnehmer nicht verkauft werden darf und daß er nur in einer solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf tatsächlich ausschließt;

15. Freimilch an Dienstnehmer in milchverarbeitenden Betrieben, wenn die gewährten Erzeugnisse nicht verkauft werden dürfen;

16. die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen);

17. die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hiebei empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit deren Kosten das herkömmliche Ausmaß nicht übersteigen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern);

18. a) Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer, soweit diese Aufwendungen für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Dienstnehmer 300 €

jährlich nicht übersteigen;

b) Beiträge, die DienstgeberInnen für ihre (freien) DienstnehmerInnen im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oder im Sinne der §§ 6 und 7 BMSVG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften leisten, soweit diese Beiträge nach § 4 Abs. 4 Z 1 lit. c oder Z 2 lit. a EStG 1988 oder nach § 26 Z 7 EStG 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;b) Beiträge, die DienstgeberInnen für ihre (freien) DienstnehmerInnen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder im Sinne der Paragraphen 6 und 7 BMSVG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften leisten, soweit diese Beiträge nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c, oder Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 oder nach Paragraph 26, Ziffer 7, EStG 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;

c) der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, soweit dieser Vorteil nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;c) der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, soweit dieser Vorteil nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera b, EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;

d) der Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen auf Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, soweit dieser Vorteil nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;d) der Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen auf Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, soweit dieser Vorteil nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;

19. Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Dienstgeberdarlehen, soweit das Darlehen 7.300 € nicht übersteigt;

20. die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen bei Beförderungsunternehmen, die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln;

21. in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates sowie an Dienstnehmer im Krankheitsfalle fortgezahlten Entgelt enthaltene Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen, die nach den Z 1 bis 20 nicht als Entgelt gelten;21. in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates sowie an Dienstnehmer im Krankheitsfalle fortgezahlten Entgelt enthaltene Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen, die nach den Ziffer eins bis 20 nicht als Entgelt gelten;

22. das Teilentgelt, das Lehrlingen vom Lehrherrn nach § 17a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Art. IV Z 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu leisten ist;22. das Teilentgelt, das Lehrlingen vom Lehrherrn nach Paragraph 17 a, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 2, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu leisten ist;

23. Beträge, die vom Dienstgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Dienstnehmers aufgewendet werden;

unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung;

24. Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden;24. Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden;

25. Nachlässe des Dienstgebers bei Versicherungsprämien seiner Dienstnehmer, soweit diese Nachlässe für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer gewährt werden und der Preisvorteil für den einzelnen Dienstnehmer nicht über jenen Vorteil hinausgeht, den der Dienstgeber üblicherweise auch anderen Personen, insbesondere anderen Versicherungsnehmern (Groß- und Dauerkunden) gewährt, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden;25. Nachlässe des Dienstgebers bei Versicherungsprämien seiner Dienstnehmer, soweit diese Nachlässe für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer gewährt werden und der Preisvorteil für den einzelnen Dienstnehmer nicht über jenen Vorteil hinausgeht, den der Dienstgeber üblicherweise auch anderen Personen, insbesondere anderen Versicherungsnehmern (Groß- und Dauerkunden) gewährt, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden;

26. Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden;

27. für Au-pair-Kräfte nach Abs. 8 neben dem Wert der vollen freien Station samt Verpflegung jene Beträge, die der Dienstgeber für ihren privaten Krankenversicherungsschutz und für ihre Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet;27. für Au-pair-Kräfte nach Absatz 8, neben dem Wert der vollen freien Station samt Verpflegung jene Beträge, die der Dienstgeber für ihren privaten Krankenversicherungsschutz und für ihre Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet;

28. pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an SportlerInnen oder Schieds(wettkampf)richterInnen oder SportbetreuerInnen (z. B. TrainerInnen, Masseure und Masseurinnen) leisten, und zwar bis zu 60 € pro Einsatztag, höchstens aber 540 € pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 zusteht.28. pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an SportlerInnen oder Schieds(wettkampf)richterInnen oder SportbetreuerInnen (z. B. TrainerInnen, Masseure und Masseurinnen) leisten, und zwar bis zu 60 € pro Einsatztag, höchstens aber 540 € pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, zweiter Satz EStG 1988 zusteht.

[...]"

3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Gemäß § 49 Abs. 1 sind unter den Begriff des Entgelts jene Geld- und Sachbezüge zu subsumieren, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält (Anspruchslohn).Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, sind unter den Begriff des Entgelts jene Geld- und Sachbezüge zu subsumieren, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält (Anspruchslohn).

Im gegenständlichen Fall resultieren die auf den Abschluss einer Kaskoversicherung für den dienstnehmereigenen Personenkraftwagen und die auf die Zahlung von 75% der Kaskoversicherungsprämie - basierend auf dem Musterfahrzeug der Marke XXXX - gerichteten Ansprüche der Dienstnehmer der BF auf dem Dienstvertrag bzw. der zwischen der BF und den ihr zugewiesenen Arbeitnehmern abgeschlossenen Zustimmungserklärung.Im gegenständlichen Fall resultieren die auf den Abschluss einer Kaskoversicherung für den dienstnehmereigenen Personenkraftwagen und die auf die Zahlung von 75% der Kaskoversicherungsprämie - basierend auf dem Musterfahrzeug der Marke römisch 40 - gerichteten Ansprüche der Dienstnehmer der BF auf dem Dienstvertrag bzw. der zwischen der BF und den ihr zugewiesenen Arbeitnehmern abgeschlossenen Zustimmungserklärung.

Dem Zweck der Kaskoversicherung entsprechend, erwirbt der versicherte Dienstnehmer, den der Versicherungsvertrag auch als alleinigen Versicherungsnehmer ausweist, Anspruch auf die Schadensliquidation. Daher besteht gegenständlich der Vorteil für den einzelnen, im Außendienst tätigen Dienstnehmer im Wesentlichen darin, dass er im Schadensfall - abgesehen vom Selbstbehalt - den überwiegenden Teil des ihm entstandenen Schadens vom Kaskoversicherungsträger abgegolten bekommt.

Im gegenständlichen Fall stellt die Zahlung der Versicherungsprämien hinsichtlich des Teils, der auf die Dienstgeberin entfällt, einen geldwerten Vorteil in Gestalt eines Sachbezuges dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt als Vorteil aus dem bestehenden Dienstverhältnis alles in Betracht, was im Rahmen des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer zufließt. Zu solchen Vorteilen gehören auch die Leistungen zu einer Versicherung, die wie in der Beschwerdesache auch dem Arbeitnehmer gehört (VwGH vom 12.06.2003, Zl. 99/13/0224).

Auf Grund der Gestaltung des Versicherungsverhältnisses ist nunmehr davon auszugehen, dass die von der BF abgeschlossene Kasko-Versicherung jenen Dienstnehmern gehört, die ihr dienstnehmereigenes Kraftfahrzeug der BF für die Verrichtung von Außendiensttätigkeiten zur Verfügung stellen.

Im Schadensfall stehen den Dienstnehmern der BF, zu deren Gunsten eine Kaskoversicherung abgeschlossen wurde und für die die BF Prämienzahlungen leistet, mangels Vinkulierung zu Gunsten der BF die aus der Kasko-Versicherung resultierenden vermögenswerten Ansprüche direkt zu.

3.2.4. Die Zahlung von Versicherungsprämien zur Kaskoversicherung unterfällt keinem der in der Ausnahmebestimmung des § 49 Abs. 3 ASVG taxativ aufgezählten Tatbestände.3.2.4. Die Zahlung von Versicherungsprämien zur Kaskoversicherung unterfällt keinem der in der Ausnahmebestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG taxativ aufgezählten Tatbestände.

3.2.5. Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Dienstfahrt, Versicherungsvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2007585.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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