Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.07.2015Norm
AsylG 2005 §18Rechtssatz
Rechtssatz 1
Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:
Jener Teil der Feststellungen, welcher sich auf die Fluchtgründe des BF bezieht, begnügt sich lediglich mit dem Hinweis darauf, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention habe gewärtigen können. In dieser Hinsicht mangelt es diesem Teil des Bescheides sowohl einer näheren Ausführung der dahingehenden Umstände als auch einer Bezugnahme zum gegenständlichen Sachverhalt. Die vom BF geschilderten Ereignisse wurden nicht behandelt.
Schlagworte
Begründungsmangel, mangelhaftes ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2110878.1.01Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016