TE Vwgh Beschluss 1978/10/11 1513/78

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Veröffentlicht am 11.10.1978
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:3108/78 B 26. März 1979;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Hofstätter und Dr. Iro als Richter, im Beisein der Schriftführerin Ministerialsekretär Papp, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde des FZ in W, vertreten durch Dr. Willi Fuhrmann und Dr. Helmut Steiner, Rechtsanwälte in Baden, Am Fischertor 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. April 1978, Zl. GA 7- 1012/1-78, betreffend die Haftung für Abgabenschuldigkeiten, wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. April 1978 wurde dem im Abgabenverfahren ausgewiesenen Vertreterdes Beschwerdeführers am 18. Mai 1978 zugestellt. Die gemäß § 26 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung der VwGG-Novelle BGBl. Nr. 316/1976 mit sechs Wochen bemessene Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid endete am 29. Juni 1978; dies war weder ein Samstag, Sonntag oder Feiertag noch der Karfreitag. Die erst am 30. Juni 1978 zur Post gegebene Beschwerde ist deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 11. Oktober 1978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978001513.X00

Im RIS seit

05.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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