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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Fortgesetztes Verfahren:3108/78 B 26. März 1979;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Hofstätter und Dr. Iro als Richter, im Beisein der Schriftführerin Ministerialsekretär Papp, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde des FZ in W, vertreten durch Dr. Willi Fuhrmann und Dr. Helmut Steiner, Rechtsanwälte in Baden, Am Fischertor 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. April 1978, Zl. GA 7- 1012/1-78, betreffend die Haftung für Abgabenschuldigkeiten, wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. April 1978 wurde dem im Abgabenverfahren ausgewiesenen Vertreterdes Beschwerdeführers am 18. Mai 1978 zugestellt. Die gemäß § 26 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung der VwGG-Novelle BGBl. Nr. 316/1976 mit sechs Wochen bemessene Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid endete am 29. Juni 1978; dies war weder ein Samstag, Sonntag oder Feiertag noch der Karfreitag. Die erst am 30. Juni 1978 zur Post gegebene Beschwerde ist deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 11. Oktober 1978
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978001513.X00Im RIS seit
05.12.2008Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009