Entscheidungsdatum
29.07.2015Norm
AVG 1950 §8Spruch
W122 2013769-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender sowie Mag. Sylvia PALIEGE-BARFUSS und Mag. Renate LANZENBACHER als fachkundige Laienrichterinnen über den Antrag von Vizeleutnant XXXX vertreten durch Dr. Walter Schuhmeister und Mag. Franz Haydn Rechtsanwälte in 2320 Schwechat, Bruck Hainburger-Str. 7, betreffend Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde, Zl. A9-PVAB/14-10 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender sowie Mag. Sylvia PALIEGE-BARFUSS und Mag. Renate LANZENBACHER als fachkundige Laienrichterinnen über den Antrag von Vizeleutnant römisch 40 vertreten durch Dr. Walter Schuhmeister und Mag. Franz Haydn Rechtsanwälte in 2320 Schwechat, Bruck Hainburger-Str. 7, betreffend Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde, Zl. A9-PVAB/14-10 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
Der anwaltlich vertretene Beschwerdewerber ist Vorsitzender des Dienststellenausschusses XXXX, beruft sich im gegenständlichen Verfahren aber nicht auf diese Funktion.Der anwaltlich vertretene Beschwerdewerber ist Vorsitzender des Dienststellenausschusses römisch 40 , beruft sich im gegenständlichen Verfahren aber nicht auf diese Funktion.
Mit Bescheid vom 29.09.2014 hob die Personalvertretungsaufsichtsbehörde gemäß eines Antrages des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport den Beschluss des Dienststellenausschusses XXXX vom 11.06.2014 auf.Mit Bescheid vom 29.09.2014 hob die Personalvertretungsaufsichtsbehörde gemäß eines Antrages des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport den Beschluss des Dienststellenausschusses römisch 40 vom 11.06.2014 auf.
Gegenstand dieses aufgehobenen Beschlusses war die Verweigerung der dienstrechtlichen Verfolgung des Vorsitzenden dieses Kollegialorgans.
Die vom Beschwerdewerber als Vorsitzenden des Kollegialorgans eingebrachte Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2015 abgewiesen.
Im verfahrensgegenständlichen als "Beschwerde" titulierten Schreiben vom 30.10.2014 führt der Beschwerdewerber zur Verfahrenslegitimation aus, er sei durch die Entscheidung der Personalvertretungsaufsichtsbehörde eine betroffene Person. Auf das Verfahren der Personalvertretungsaufsichtsbehörde bzw. des BMLVS/DiszBW wäre das AVG anwendbar. Gem. § 8 AVG seien Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesse beteiligt sind. [sic.]Im verfahrensgegenständlichen als "Beschwerde" titulierten Schreiben vom 30.10.2014 führt der Beschwerdewerber zur Verfahrenslegitimation aus, er sei durch die Entscheidung der Personalvertretungsaufsichtsbehörde eine betroffene Person. Auf das Verfahren der Personalvertretungsaufsichtsbehörde bzw. des BMLVS/DiszBW wäre das AVG anwendbar. Gem. Paragraph 8, AVG seien Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesse beteiligt sind. [sic.]
Im Wege der Auslegung wäre zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht des oder der Betroffenen begründet werde (Verwaltungsgerichtshof 25.10.2000, 2000/06/01/09 [gemeint wohl: 2000/06/0109]). Es wäre offenkundig, dass in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden wäre, sodass er Partei gemäß § 8 AVG wäre und sohin zur Erhebung der Beschwerde legitimiert wäre.Im Wege der Auslegung wäre zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht des oder der Betroffenen begründet werde (Verwaltungsgerichtshof 25.10.2000, 2000/06/01/09 [gemeint wohl: 2000/06/0109]). Es wäre offenkundig, dass in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden wäre, sodass er Partei gemäß Paragraph 8, AVG wäre und sohin zur Erhebung der Beschwerde legitimiert wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 28.07.2015 in nichtöffentlicher Sitzung nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage einstimmig den oben angeführten Spruch gefasst.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten aufgrund eindeutiger Aktenlage, insbesondere aufgrund des Antrages und oben angeführten Bescheides getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 41d Bundesgesetz vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 58/2014 (Bundes-Personalvertretungsgesetz PVG) hat in Angelegenheiten der Bescheide der Personalvertretungsaufsichtskommission die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 41 d, Bundesgesetz vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014, (Bundes-Personalvertretungsgesetz PVG) hat in Angelegenheiten der Bescheide der Personalvertretungsaufsichtskommission die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A)
§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 lautet:Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, lautet:
"Beteiligte; Parteien
§ 8 Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."
§ 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012 lautet:Paragraph 3, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, lautet:
"§ 3 Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind."
§ 41 des Bundesgesetzes vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz, PVG), BGBl. Nr. 133/1967, idF BGBl. I Nr. 58/2014 lautet auszugsweise:Paragraph 41, des Bundesgesetzes vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz, PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014, lautet auszugsweise:
"§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet.
..."
§ 18 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:Paragraph 18, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet:
"Parteien
§ 18. Partei ist auch die belangte Behörde."Paragraph 18, Partei ist auch die belangte Behörde."
Partei des Verfahrens, zu dem der Beschwerdewerber hier als Privatperson interveniert, ist allenfalls der Dienststellenausschuss der einen gesetzwidrigen Beschluss gefasst hat, nicht aber dessen Vorsitzender.
Anders als der Beschwerdewerber behauptet, ist keineswegs evident, dass dieser durch die Ermöglichung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens in seiner Rechtsstellung bereits beeinträchtigt wird.
Das (falsch) zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2000, Zl. 2000/06/0109, zu einem Bescheid einer Bauberufungskommission über eine Baubewilligung ist mit der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht zu vergleichen. In diesem Verfahren war die Parteistellung von Nachbarn strittig. Im gegenständlichen Verfahren hingegen begehrt ein einzelnes Mitglied eines die Parteistellung besitzenden Kollegialorgans im eigenen Namen eine separate Beschwerdeführung.
In diesem Zusammenhang wird auf die ständige Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsichtskommission verwiesen, wonach Organe der Personalvertretung Kollegialorgane sind. Nur diese unterliegen als Kollegialorgane der Aufsicht der Personalvertretungsaufsichtskommission bzw. nunmehr dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Partei. Das nicht dem Organ zuzurechnende Verhalten einzelner Mitglieder unterliegt nicht der Aufsicht der Personalvertretungsaufsichtskommission bzw. nunmehr -behörde und begründet daher auch keine Parteistellung im darauffolgenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (A 42-PVAK/98; A 22-PVAK/99, A 30-PVAK/03).
Zur engen Auslegung des Verfahrensgegenstandes im Disziplinarrecht vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.2010, Zl. 2007/09/0085 und vom 20.12.2006, Zl. 2004/08/0055).Zur engen Auslegung des Verfahrensgegenstandes im Disziplinarrecht vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.2010, Zl. 2007/09/0085 und vom 20.12.2006, Zl. 2004/08/0055).
Da der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Zustimmung zur disziplinären Verfolgung eines Mitgliedes des Dienststellenausschusses nicht darlegen konnte, er keinen Rechtsanspruch aus diesem Verfahren ableiten kann, keine subjektiven Rechte geltend machen konnte, keine Legalparteistellung oder sonstige Beschwerdelegitimation besitzt, ist die Parteistellung des Beschwerdeführers im oben angeführten Beschwerdeverfahren zu verneinen und damit die Beschwerde zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Personalvertretungsaufsichtskommission zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage hinsichtlich der Parteistellung eines Mitglieds eines Kollegialorgans von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Beschwerdelegimitation, Dienststellenausschuss,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2013769.1.02Zuletzt aktualisiert am
27.08.2015