Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):3098/79Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, in den Beschwerdesachen des Vereines "XY" in G, vertreten durch EG, diese vertreten durch Dr. Christa A. Heller, Rechtsanwalt in Wien III, Ungargasse 58, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1979, Zlen. 91.044/50- II/7/79 und 91.044/49-II/7/79, betreffend Untersagung der Abhaltung von Vorträgen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 5. Oktober 1979 wurde die Abhaltung der vom Beschwerdeführer angezeigten Vortragsabende in Klagenfurt und Wien mit dem Thema "Die Kriegsschuld des deutschen Widerstandes" gemäß § 6 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, untersagt.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebrachten Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Erledigung verbunden.
Die Beschwerden sind unzulässig. Jede Verletzung des Versammlungsgesetzes, insbesondere eine Untersagung, die durch § 6 Versammlungsgesetz nicht gedeckt ist, bedeutet einen unmittelbaren Eingriff in das durch Art. 12 StGG geschützte Grundrecht und stellt sich somit als eine "Verfassungswidrigkeit" dar, d. h. als eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes der Versammlungsfreiheit. Beschwerden, die eine Verletzung dieses Rechtes geltend machen, sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. (Vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1950, Slg. Nr. 1776/A, und Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis Slg. Nr. 5087/1965, und Slg. Nr. 6693/1972) Sie eignen sich also nicht für eine Behandlung durch den Verwaltungsgerichtshof, weil ihnen dessen Unzuständigkeit entgegen steht (Art. 133 Z. 1 B-VG). Dies gilt auch in Ansehung verfahrenrechtlicher Fragen, wie sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in den Angelegenheiten des Vereinsrechtes ergibt. Die Beschwerden waren daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückzuweisen.
Wien, am 11. Dezember 1979
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979003097.X00Im RIS seit
24.10.2008Zuletzt aktualisiert am
21.11.2009