TE Vfgh Beschluss 1987/5/14 V76/86

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Veröffentlicht am 14.05.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 lite
VfGG §57 Abs1 zweiter und dritter Satz

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung der V der Gemeinde Katzelsdorf vom 20.2.1979 (betreffend das örtliche Raumordnungsprogramm); mangelnde Darlegung der Bedenken gegen die gesamte V sowie der unmittelbaren Wirksamkeit der V zur Gänze

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. In seinem Schriftsatz vom 6. Oktober 1986 stellte der Einschreiter beim VfGH den "Antrag, die V der Gemeinde Katzelsdorf vom 20.2.1979, GZ: I-F-9/29-1979, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben".

In der Begründung des Antrages wird im wesentlichen ausgeführt, daß der Antragsteller grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. .../14 der KG Katzelsdorf sei. Er beabsichtige die Errichtung eines Campingplatzes auf diesem Grundstück. Er werde unmittelbar durch die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Katzelsdorf für dieses Grundstück festgelegte Widmung "Grünland-Landwirtschaft" in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf Freiheit der Erwerbsausübung und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

2. Die vom Gemeinderat am 17. März 1978 beschlossene, von der Niederösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 31. Jänner 1979 genehmigte und in der Zeit vom 21. Feber bis 14. März 1979 an der Amtstafel kundgemachte V der Gemeinde Katzelsdorf, hat folgenden Wortlaut:

"§1

Gemäß den §§19 bis 22 des NÖ. Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. Nr. 8000-0, wird hiemit das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen.

§2 Ziele der örtlichen Raumordnung

sind: 1. Erhaltung der Gemeindestruktur

a)

Erhaltung des Dorfcharakters im Agrarbaugebiet

b)

Erzielung einer geplanten Ansiedelung und Aufschließung in neu zu schaffenden Siedlungsgebieten

c)

Erhaltung des Grünlandes und Forstgebietes, wobei diese

mit

einem totalen Bauverbot belegt werden

              d)              Schaffung und Ansiedelung von umweltfreundlichen Betrieben,

wobei das zur Verfügung stehende Betriebsbaugebiet im Bereich 'Hof Garten' und zwischen Leitha und Bahnstraße herangezogen werden soll 2. Verbesserung der Gemeindestruktur

a)

Schaffung eines Gemeindezentrums mit Nebeneinrichtung wie:

Gastronomische Betriebe

Post

Bank

Freizeiteinrichtung

b)

Ansiedelung eines Gemeindearztes

c)

Kanalisierung

d)

Schaffung von Einrichtungen zur Förderung des Fremdenverkehrs und Erhöhung des Erholungswertes

e)

Erhaltung und geplanter Ausbau der bestehenden Buschenschenken in Verbindung mit den Freizeiteinrichtungen

§3 Die Widmung bzw. Nutzung der

einzelnen Grundflächen des Gemeindegebietes, welche in der vom Architekten Dipl.Ing.Erwin Kinger am 15.12.1977 verfaßten Plandarstellung vorgesehen ist, wird hiemit im Sinne der in §1 genannten Gesetzesbestimmungen festgelegt bzw. wo es sich um überörtliche Planung handelt, kenntlich gemacht.

§4 Die in §3 angeführte

Plandarstellung, welche aus 2 Blättern besteht und mit einem Hinweis auf diese V versehen ist, liegt im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

§5 Als weitere Maßnahmen der

örtlichen Raumordnung werden festgelegt: 1. Erstellung des Bebauungsplanes als Ergänzung zum Flächenwidmungsplan 2. Kanalisierung des Ortsgebietes 3. Schaffung eines Gemeindezentrums 4. Schaffung von Sport-, Freizeit-Erholungseinrichtungen

Die NÖ Landesregierung hat diese V gemäß §21 Abs5

und 7 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-1, mit Bescheid vom 31. Jänner 1979, GZ II/2-R-226/3-1976 genehmigt. Diese V tritt gemäß §59 Abs1 der NÖ. Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-0, am 1. April 1979 in Kraft".

3. Sowohl die Niederösterreichische Landesregierung als auch die Gemeinde Katzelsdorf haben eine Äußerung zum Antrag des Einschreiters erstattet und begehrt, "der VfGH wolle

1.

den Antrag mangels Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen als unzulässig zurückweisen, in eventu

2.

aussprechen, daß die angefochtene V, soweit sie

sich auf das Grundstück Nr. .../14 der KG Katzelsdorf bezieht, nicht als gesetzwidrig aufgehoben und der Aufhebungsantrag als unbegründet abgewiesen, im übrigen als

unzulässig

zurückgewiesen wird."

II. Der VfGH hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:

1. Nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die V ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Nach §57 Abs1 VerfGG muß der Antrag, eine V als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, daß entweder die V ihrem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen der V als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der V sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der V in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit die V ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist.

2. Der Antragsteller begehrt ausdrücklich die Aufhebung der V der Marktgemeinde Katzelsdorf zur Gänze, somit nicht nur insoweit, als sie sich auf das in seinem Eigentum stehende Grundstück bezieht. Wird im Sinne des Antrages des Einschreiters, die genannte V ihrem ganzen Inhalte nach als gesetzwidrig aufzuheben, auf das Vorhandensein der nach §57 VerfGG 1953 erforderlichen Voraussetzung überprüft, so ergibt sich, daß keineswegs Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit ausnahmslos aller Bestimmungen der V dargelegt werden (vgl. VfSlg. 7593/1975, VfGH 26. 2. 1987 V37/85). Des weiteren fehlen auch Darlegungen darüber, inwieweit die V zur Gänze für den Einschreiter ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist.

Aus diesen Ausführungen folgt, daß der Antrag, die V ihrem ganzen Inhalte nach als gesetzwidrig aufzuheben, dem Erfordernis des §57 VerfGG 1953 nicht entspricht und daher zurückzuweisen ist.

3. Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, ob der Antrag auch aus den von der Niederösterreichischen Landesregierung und der Gemeinde Katzelsdorf in ihren Äußerungen geltend gemachten Gründen zurückzuweisen gewesen wäre.

4. Die Zurückweisung des Antrages konnte ohne vorangegangene Verhandlung gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Bedenken, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V76.1986

Dokumentnummer

JFT_10129486_86V00076_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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