Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 liteLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung der V der Gemeinde Katzelsdorf vom 20.2.1979 (betreffend das örtliche Raumordnungsprogramm); mangelnde Darlegung der Bedenken gegen die gesamte V sowie der unmittelbaren Wirksamkeit der V zur GänzeSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. In seinem Schriftsatz vom 6. Oktober 1986 stellte der Einschreiter beim VfGH den "Antrag, die V der Gemeinde Katzelsdorf vom 20.2.1979, GZ: I-F-9/29-1979, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben".römisch eins. 1. In seinem Schriftsatz vom 6. Oktober 1986 stellte der Einschreiter beim VfGH den "Antrag, die römisch fünf der Gemeinde Katzelsdorf vom 20.2.1979, GZ: I-F-9/29-1979, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben".
In der Begründung des Antrages wird im wesentlichen ausgeführt, daß der Antragsteller grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. .../14 der KG Katzelsdorf sei. Er beabsichtige die Errichtung eines Campingplatzes auf diesem Grundstück. Er werde unmittelbar durch die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Katzelsdorf für dieses Grundstück festgelegte Widmung "Grünland-Landwirtschaft" in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf Freiheit der Erwerbsausübung und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
2. Die vom Gemeinderat am 17. März 1978 beschlossene, von der Niederösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 31. Jänner 1979 genehmigte und in der Zeit vom 21. Feber bis 14. März 1979 an der Amtstafel kundgemachte V der Gemeinde Katzelsdorf, hat folgenden Wortlaut: 2. Die vom Gemeinderat am 17. März 1978 beschlossene, von der Niederösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 31. Jänner 1979 genehmigte und in der Zeit vom 21. Feber bis 14. März 1979 an der Amtstafel kundgemachte römisch fünf der Gemeinde Katzelsdorf, hat folgenden Wortlaut:
"§1
Gemäß den §§19 bis 22 des NÖ. Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. Nr. 8000-0, wird hiemit das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen.Gemäß den §§19 bis 22 des NÖ. Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt Nr. 8000-0, wird hiemit das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen.
§2 Ziele der örtlichen Raumordnung
sind: 1. Erhaltung der Gemeindestruktur
§3 Die Widmung bzw. Nutzung der
§4 Die in §3 angeführte
§5 Als weitere Maßnahmen der
Die NÖ Landesregierung hat diese V gemäß §21 Abs5Die NÖ Landesregierung hat diese römisch fünf gemäß §21 Abs5
und 7 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-1, mit Bescheid vom 31. Jänner 1979, GZ II/2-R-226/3-1976 genehmigt. Diese V tritt gemäß §59 Abs1 der NÖ. Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-0, am 1. April 1979 in Kraft".und 7 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-1, mit Bescheid vom 31. Jänner 1979, GZ II/2-R-226/3-1976 genehmigt. Diese römisch fünf tritt gemäß §59 Abs1 der NÖ. Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000-0, am 1. April 1979 in Kraft".
3. Sowohl die Niederösterreichische Landesregierung als auch die Gemeinde Katzelsdorf haben eine Äußerung zum Antrag des Einschreiters erstattet und begehrt, "der VfGH wolle
II. Der VfGH hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:
1. Nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die V ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. 1. Nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die römisch fünf ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Nach §57 Abs1 VerfGG muß der Antrag, eine V als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, daß entweder die V ihrem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen der V als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der V sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der V in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit die V ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist. Nach §57 Abs1 VerfGG muß der Antrag, eine römisch fünf als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, daß entweder die römisch fünf ihrem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen der römisch fünf als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der römisch fünf sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der römisch fünf in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit die römisch fünf ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist.
2. Der Antragsteller begehrt ausdrücklich die Aufhebung der V der Marktgemeinde Katzelsdorf zur Gänze, somit nicht nur insoweit, als sie sich auf das in seinem Eigentum stehende Grundstück bezieht. Wird im Sinne des Antrages des Einschreiters, die genannte V ihrem ganzen Inhalte nach als gesetzwidrig aufzuheben, auf das Vorhandensein der nach §57 VerfGG 1953 erforderlichen Voraussetzung überprüft, so ergibt sich, daß keineswegs Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit ausnahmslos aller Bestimmungen der V dargelegt werden (vgl. VfSlg. 7593/1975, VfGH 26. 2. 1987 V37/85). Des weiteren fehlen auch Darlegungen darüber, inwieweit die V zur Gänze für den Einschreiter ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. 2. Der Antragsteller begehrt ausdrücklich die Aufhebung der römisch fünf der Marktgemeinde Katzelsdorf zur Gänze, somit nicht nur insoweit, als sie sich auf das in seinem Eigentum stehende Grundstück bezieht. Wird im Sinne des Antrages des Einschreiters, die genannte römisch fünf ihrem ganzen Inhalte nach als gesetzwidrig aufzuheben, auf das Vorhandensein der nach §57 VerfGG 1953 erforderlichen Voraussetzung überprüft, so ergibt sich, daß keineswegs Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit ausnahmslos aller Bestimmungen der römisch fünf dargelegt werden vergleiche VfSlg. 7593/1975, VfGH 26. 2. 1987 V37/85). Des weiteren fehlen auch Darlegungen darüber, inwieweit die römisch fünf zur Gänze für den Einschreiter ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist.
Aus diesen Ausführungen folgt, daß der Antrag, die V ihrem ganzen Inhalte nach als gesetzwidrig aufzuheben, dem Erfordernis des §57 VerfGG 1953 nicht entspricht und daher zurückzuweisen ist. Aus diesen Ausführungen folgt, daß der Antrag, die römisch fünf ihrem ganzen Inhalte nach als gesetzwidrig aufzuheben, dem Erfordernis des §57 VerfGG 1953 nicht entspricht und daher zurückzuweisen ist.
3. Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, ob der Antrag auch aus den von der Niederösterreichischen Landesregierung und der Gemeinde Katzelsdorf in ihren Äußerungen geltend gemachten Gründen zurückzuweisen gewesen wäre.
4. Die Zurückweisung des Antrages konnte ohne vorangegangene Verhandlung gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Bedenken, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:V76.1986Dokumentnummer
JFT_10129486_86V00076_00