Entscheidungsdatum
03.08.2015Norm
BDG 1979 §15Spruch
W106 2001775-1/16E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 10.05.2013, GZ P6/42110/2013, betreffend Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 10.05.2013, GZ P6/42110/2013, betreffend Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
(03.08.2015)
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang (Sachverhalt):römisch eins. Verfahrensgang (Sachverhalt):
I.1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin (BF) steht als Fachoberinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Ressortbereich Bundesministerium für Inneres).römisch eins.1. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin (BF) steht als Fachoberinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Ressortbereich Bundesministerium für Inneres).
Mit Antrag vom 02.04. und präzisierend mit Antrag vom 17.04.2013 beantragte die BF bescheidmäßig (feststellend) über ihre Berechtigung abzusprechen, durch Erklärung gemäß § 15 iVm § 236b BDG ihre Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.03.2014 zu bewirken.Mit Antrag vom 02.04. und präzisierend mit Antrag vom 17.04.2013 beantragte die BF bescheidmäßig (feststellend) über ihre Berechtigung abzusprechen, durch Erklärung gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG ihre Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.03.2014 zu bewirken.
I.2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 10.05.2013 wurden ihre Anträge mit der Begründung abgelehnt, dass die §§ 15 und 15a BDG auch nach ihrem Außerkrafttreten auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen könne, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtzeit von 42 Jahren aufweist. Die BF könne daher ihre Versetzung in den Ruhestand aufgrund ihres Geburtsdatums frühestens mit Ablauf des Monats März 2016 bewirken.römisch eins.2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 10.05.2013 wurden ihre Anträge mit der Begründung abgelehnt, dass die Paragraphen 15 und 15 a BDG auch nach ihrem Außerkrafttreten auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen könne, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtzeit von 42 Jahren aufweist. Die BF könne daher ihre Versetzung in den Ruhestand aufgrund ihres Geburtsdatums frühestens mit Ablauf des Monats März 2016 bewirken.
I.3. Die von der BF gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 05.09.2013 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass eine Ruhestandsversetzung zum beantragten Zeitpunkt mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht auf Basis von § 236b BDG, sondern vielmehr gemäß § 15 iVm § 236d BDG erfolgen könne.römisch eins.3. Die von der BF gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 05.09.2013 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass eine Ruhestandsversetzung zum beantragten Zeitpunkt mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht auf Basis von Paragraph 236 b, BDG, sondern vielmehr gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 d, BDG erfolgen könne.
Die gegen diesen Bescheid zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 23.06.2014, B 108/2013 ua. abgewiesen und die Beschwerde mit Beschluss vom 13.08.2014 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Die gegen diesen Bescheid zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 23.06.2014, B 108 aus 2013, ua. abgewiesen und die Beschwerde mit Beschluss vom 13.08.2014 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
I.4. Der Verwaltungsgerichtshof hob den angefochtenen Berufungsbescheid der Bundesministerin mit Erkenntnis vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0051, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf und verwies auf die in seinem Erkenntnis vom selben Tag, Ro 2014/12/0045, dargelegten Erwägungen.römisch eins.4. Der Verwaltungsgerichtshof hob den angefochtenen Berufungsbescheid der Bundesministerin mit Erkenntnis vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0051, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf und verwies auf die in seinem Erkenntnis vom selben Tag, Ro 2014/12/0045, dargelegten Erwägungen.
Nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage wird vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Ro 2014/12/0045 wie folgt ausgeführt:
"...
Der Verfassungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis vom 23. Juni 2014, B 1081/2013 u.a., einen Eingriff in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte (u.a. des Revisionswerbers) verneint (Punkt III. 3.3. und 3.4. der Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses). Diese ständige Judikatur wurde auch in der Folge fortgesetzt (vgl. das u.a. den Nachkauf von Beitragszeiten, insbesondere von Studienzeiten, betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2014, B 113/2014 und B 143/2014, mwN in Rn 43).Der Verfassungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis vom 23. Juni 2014, B 1081 aus 2013, u.a., einen Eingriff in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte (u.a. des Revisionswerbers) verneint (Punkt römisch drei. 3.3. und 3.4. der Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses). Diese ständige Judikatur wurde auch in der Folge fortgesetzt vergleiche das u.a. den Nachkauf von Beitragszeiten, insbesondere von Studienzeiten, betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2014, B 113 aus 2014, und B 143 aus 2014,, mwN in Rn 43).
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf Basis der innerstaatlichen Rechtslage wird in der Revision nicht konkret behauptet. Anzumerken ist dabei, dass eine Feststellung des dem Revisionswerber gebührenden Ruhegenusses kein Gegenstand des angefochtenen Bescheides war und eine derartige Feststellung (erst künftig entstehender Rechte) auch grundsätzlich unzulässig wäre (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. März 2009, Zl. 2008/12/0067, und vom 18. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/12/0002).Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf Basis der innerstaatlichen Rechtslage wird in der Revision nicht konkret behauptet. Anzumerken ist dabei, dass eine Feststellung des dem Revisionswerber gebührenden Ruhegenusses kein Gegenstand des angefochtenen Bescheides war und eine derartige Feststellung (erst künftig entstehender Rechte) auch grundsätzlich unzulässig wäre vergleiche dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. März 2009, Zl. 2008/12/0067, und vom 18. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/12/0002).
Soweit der Revisionswerber eine unmittelbare Diskriminierung darin erblickt, dass lediglich seinen Geburtsjahrgang (1954) betreffend eine kurzfristig erfolgte Erhöhung des Pensionsantrittsalters (richtig im Ausmaß von rund zwei Jahren) vorgenommen worden sei, und er daraus eine Rechtswidrigkeit vor dem Hintergrund des Unionsrechts ableitet, ist Folgendes auszuführen:
Die unter Punkt III. einzeln dargestellten Novellierungen des BDG 1979 und des PG 1965 führen angesichts der für eine Ruhestandsversetzung erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere des Mindestalters, sowie im Umfang der Ruhegenussbemessung eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. a der RL ein (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2013, Zl. 2010/12/0168, und die dort zitierten Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, Rn 33 und 34; vom 18. November 2010, Georgiev, C-250/09 und C-268/09, Rn 32; sowie vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C- 45/09, Rn 37).Die unter Punkt römisch drei. einzeln dargestellten Novellierungen des BDG 1979 und des PG 1965 führen angesichts der für eine Ruhestandsversetzung erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere des Mindestalters, sowie im Umfang der Ruhegenussbemessung eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, Litera a, der RL ein vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2013, Zl. 2010/12/0168, und die dort zitierten Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, Rn 33 und 34; vom 18. November 2010, Georgiev, C-250/09 und C-268/09, Rn 32; sowie vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C- 45/09, Rn 37).
Nach Art. 6 Abs. 1 der (entsprechend ihrem 6. und 25. Erwägungsgrund inhaltlich die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer konkretisierenden) RL stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind (vgl. etwa die Urteile des EuGH vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C- 286/12, Rn 60; vom 5. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11, Rn 21; Fuchs und Köhler, Rn 35; und Georgiev, Rn 36).Nach Artikel 6, Absatz eins, der (entsprechend ihrem 6. und 25. Erwägungsgrund inhaltlich die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer konkretisierenden) RL stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind vergleiche etwa die Urteile des EuGH vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C- 286/12, Rn 60; vom 5. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11, Rn 21; Fuchs und Köhler, Rn 35; und Georgiev, Rn 36).
Die nähere Prüfung, ob derartige Regelungen (nach Untersuchung des mit ihnen verfolgten Zieles) mit der RL zu vereinbaren sind, stellt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Aufgabe des nationalen Gerichtes dar (Urteil Georgiev, Rn 43; sowie Urteil vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, Rn 47).
Eine solche Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Wege der nachprüfenden Kontrolle eines verwaltungsbehördlichen Bescheides setzt aber voraus, dass die sich auf eine innerstaatliche Norm, welche eine Ungleichbehandlung auf Grund des Alters vorsieht, stützende Verwaltungsbehörde von sich aus Rechtfertigungsgründe im Verständnis des Art. 6 der RL ins Treffen führt und auch die hierfür erforderlichen Tatsachengrundlagen feststellt. Dazu ist den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.Eine solche Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Wege der nachprüfenden Kontrolle eines verwaltungsbehördlichen Bescheides setzt aber voraus, dass die sich auf eine innerstaatliche Norm, welche eine Ungleichbehandlung auf Grund des Alters vorsieht, stützende Verwaltungsbehörde von sich aus Rechtfertigungsgründe im Verständnis des Artikel 6, der RL ins Treffen führt und auch die hierfür erforderlichen Tatsachengrundlagen feststellt. Dazu ist den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.
Derartiges ist im angefochtenen Bescheid - in Verkennung dieser unionsrechtlichen Notwendigkeit - gänzlich unterblieben. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, weil die Zielsetzung des österreichischen Gesetzgebers im Rahmen der (unter Punkt III.) dargestellten, etappenweise umgesetzten Pensionsreform in den Materialien teils nicht aufgedeckt wird und teils kein klares und einheitliches Bild ergibt. Die - bereits im zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 2014, B 1081/2013 u.a., genannten - Materialien lassen nicht erkennen, weshalb eine Differenzierung zwischen den Geburtsjahrgängen 1953 und 1954 dahin vorgenommen wurde, dass für Letztere ein Pensionsantritt erst mit Vollendung des 62. Lebensjahres vorgesehen ist. Insbesondere ist auch kein konkreter und offensichtlicher Anlass zu erkennen, weshalb gerade den Geburtsjahrgang 1954 - anders als die anderen Jahrgänge - betreffend eine kurzfristig erfolgte Erhöhung des Pensionsantrittsalters im Ausmaß von rund zwei Jahren erforderlich geworden war.Derartiges ist im angefochtenen Bescheid - in Verkennung dieser unionsrechtlichen Notwendigkeit - gänzlich unterblieben. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, weil die Zielsetzung des österreichischen Gesetzgebers im Rahmen der (unter Punkt römisch drei.) dargestellten, etappenweise umgesetzten Pensionsreform in den Materialien teils nicht aufgedeckt wird und teils kein klares und einheitliches Bild ergibt. Die - bereits im zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 2014, B 1081 aus 2013, u.a., genannten - Materialien lassen nicht erkennen, weshalb eine Differenzierung zwischen den Geburtsjahrgängen 1953 und 1954 dahin vorgenommen wurde, dass für Letztere ein Pensionsantritt erst mit Vollendung des 62. Lebensjahres vorgesehen ist. Insbesondere ist auch kein konkreter und offensichtlicher Anlass zu erkennen, weshalb gerade den Geburtsjahrgang 1954 - anders als die anderen Jahrgänge - betreffend eine kurzfristig erfolgte Erhöhung des Pensionsantrittsalters im Ausmaß von rund zwei Jahren erforderlich geworden war.
Art. 6 Abs. 1 der RL ist zwar nicht zu entnehmen, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel - wie im vorliegenden Fall - nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Richtlinienbestimmung ausgeschlossen ist. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, müssen allerdings andere aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können. Dies betrifft ebenso die Prüfung vorgesehener Übergangsmaßnahmen auf ihre Eignung, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen zu schützen (vgl. zum Ganzen etwa die Urteile des EuGH Kommission/Ungarn, Rn 58 und 68 bis 74; Hörnfeldt, Rn 24, Fuchs und Köhler, Rn 39; sowie Rosenbladt, Rn 58 mwN der Judikatur dieses Gerichtshofes).Artikel 6, Absatz eins, der RL ist zwar nicht zu entnehmen, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel - wie im vorliegenden Fall - nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Richtlinienbestimmung ausgeschlossen ist. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, müssen allerdings andere aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können. Dies betrifft ebenso die Prüfung vorgesehener Übergangsmaßnahmen auf ihre Eignung, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen zu schützen vergleiche zum Ganzen etwa die Urteile des EuGH Kommission/Ungarn, Rn 58 und 68 bis 74; Hörnfeldt, Rn 24, Fuchs und Köhler, Rn 39; sowie Rosenbladt, Rn 58 mwN der Judikatur dieses Gerichtshofes).
Auf Grund des Fehlens einer - nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien vorzunehmenden - Prüfung der hiernach vom nationalen Recht konkret angestrebten Ziele, deren Rechtmäßigkeit und Angemessenheit sowie der Erforderlichkeit der zu ihrer Erreichung eingesetzten Mittel (einer kurzfristigen und erheblichen Erhöhung des den Revisionswerber betreffenden Pensionsantrittsalters nach der dargestellten, zudem zeitlich sistierten, Stufenregelung) ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war."Auf Grund des Fehlens einer - nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien vorzunehmenden - Prüfung der hiernach vom nationalen Recht konkret angestrebten Ziele, deren Rechtmäßigkeit und Angemessenheit sowie der Erforderlichkeit der zu ihrer Erreichung eingesetzten Mittel (einer kurzfristigen und erheblichen Erhöhung des den Revisionswerber betreffenden Pensionsantrittsalters nach der dargestellten, zudem zeitlich sistierten, Stufenregelung) ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war."
I.5. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist am 27.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.römisch eins.5. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist am 27.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.
Mit der Aufhebung des Bescheides der Bundesministerin für Inneres vom 05.09.2013 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0051, befindet sich das Verfahren wieder im Stadium der offenen Beschwerde (vormals Berufung) gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 10.05.2013.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen war.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da keine Angelegenheit einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen gemäß § 14 BDG sondern eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung gemäß § 15 BDG 1979 betreffend - eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da keine Angelegenheit einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen gemäß Paragraph 14, BDG sondern eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung gemäß Paragraph 15, BDG 1979 betreffend - eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind im Falle einer Stattgebung einer Revision durch den Verwaltungsgerichtshof die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind im Falle einer Stattgebung einer Revision durch den Verwaltungsgerichtshof die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Durch die Aufhebung des Bescheides der Bundesministerin für Inneres vom 05.09.2013 befindet sich das Verfahren wieder im Stadium der offenen Berufung (nunmehr Beschwerde). Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde ist mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Landespolizeidirektion Steiermark als Dienstbehörde erster Instanz die Anträge der BF in Anwendung des § 15 in Verbindung mit § 236b BDG 1979 abgewiesen. In der dagegen erhobenen Berufung machte die BF neben verfassungsrechtlichen Bedenken auch geltend, dass die angewendeten Bestimmungen im Sinne der Gleichbehandlungsrichtlinie (RL) anzuwenden wären, demnach die BF ihre Ruhestandsversetzung aufgrund der Tatsache, dass sie mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist, mit Ablauf des 31.03.2014 bewirken könne.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Landespolizeidirektion Steiermark als Dienstbehörde erster Instanz die Anträge der BF in Anwendung des Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979 abgewiesen. In der dagegen erhobenen Berufung machte die BF neben verfassungsrechtlichen Bedenken auch geltend, dass die angewendeten Bestimmungen im Sinne der Gleichbehandlungsrichtlinie (RL) anzuwenden wären, demnach die BF ihre Ruhestandsversetzung aufgrund der Tatsache, dass sie mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist, mit Ablauf des 31.03.2014 bewirken könne.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner auch den vorliegenden Beschwerdefall bindenden Entscheidung vom 25.03.2015, Ro 2014/122/0045, ausgeführt hat, setzt eine Prüfung der angewendeten Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit der RL durch den VwGH voraus, dass die Verwaltungsbehörde von sich aus Rechtfertigungsgründe im Verständnis des Art. 6 der RL ins Treffen führt und auch die hierfür erforderlichen Tatsachengrundlagen feststellt. Den Parteien sei die Möglichkeit einzuräumen, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner auch den vorliegenden Beschwerdefall bindenden Entscheidung vom 25.03.2015, Ro 2014/122/0045, ausgeführt hat, setzt eine Prüfung der angewendeten Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit der RL durch den VwGH voraus, dass die Verwaltungsbehörde von sich aus Rechtfertigungsgründe im Verständnis des Artikel 6, der RL ins Treffen führt und auch die hierfür erforderlichen Tatsachengrundlagen feststellt. Den Parteien sei die Möglichkeit einzuräumen, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.
Eine solche Auseinandersetzung ist im angefochtenen Bescheid gänzlich unterblieben.
Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH folgende grundlegende Aussagen zur Zurückverweisung getroffen:
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (In diesem Sinne auch VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).""Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (In diesem Sinne auch VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077)."
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet angesichts des Umstandes, dass sich die Behörde mit den den angewendeten innerstaatlichen Bestimmungen konkret angestrebten Zielen, deren Rechtmäßigkeit und Angemessenheit sowie der Erforderlichkeit der zu ihrer Erreichung eingesetzten Mittel nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt hat, die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als erfüllt.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet angesichts des Umstandes, dass sich die Behörde mit den den angewendeten innerstaatlichen Bestimmungen konkret angestrebten Zielen, deren Rechtmäßigkeit und Angemessenheit sowie der Erforderlichkeit der zu ihrer Erreichung eingesetzten Mittel nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt hat, die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG als erfüllt.
Der gegenständlichen Entscheidung steht auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Vielmehr ist angesichts der erforderlichen Ermittlungsschritte und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs durch das BVwG selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.Der gegenständlichen Entscheidung steht auch Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Vielmehr ist angesichts der erforderlichen Ermittlungsschritte und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs durch das BVwG selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung in Bindung an die aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Ro 2014/12/0051 iVm Ro 2014/12/0045 vom 25.03.2015 getroffen wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall wird auf die oben dargelegte Begründung verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung in Bindung an die aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Ro 2014/12/0051 in Verbindung mit Ro 2014/12/0045 vom 25.03.2015 getroffen wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall wird auf die oben dargelegte Begründung verwiesen.
Schlagworte
Begründungsmangel, Diskriminierung, Ermittlungspflicht, Kassation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2001775.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015