TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/4 W213 2015040-1

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Veröffentlicht am 04.08.2015
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Entscheidungsdatum

04.08.2015

Norm

BDG 1979 §112
BDG 1979 §64
BDG 1979 §65
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 65 heute
  2. BDG 1979 § 65 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  4. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  5. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 65 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  7. BDG 1979 § 65 gültig von 01.07.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  8. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  13. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  14. BDG 1979 § 65 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 65 gültig von 01.08.1986 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986
  16. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.1985 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  17. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 395/1984
  18. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W213 2015040-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus PLÄTZER, 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 23.10.2014, GZ. P6-34742/2014, betreffend Erholungsurlaub während der Suspendierung (§§ 64, 65 und 112 BDG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus PLÄTZER, 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 23.10.2014, GZ. P6-34742/2014, betreffend Erholungsurlaub während der Suspendierung (Paragraphen 64, 65 und 112 BDG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 64, 65 Abs. 5 und 112 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 64, 65, Absatz 5 und 112 BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht als Hofrat in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht Dienst bei der Landespolizeidirektion Salzburg.

Mit E-Mail vom 29.07.2014 teilte er der belangten Behörde mit, dass er im JAZ festgestellt habe, dass während seiner suspendierungsbedingten Abwesenheit vom 10.06.2014 bis 16.06.2014 Urlaubstage abgezogen worden seien. Die Rechtsfolgen einer Suspendierung seien in § 112 BDG taxativ aufgezählt. Eine Suspendierung sei eine ungerechtfertigte Abwesenheit, weshalb für eine Ortsveränderung durch eine Urlaubsreise nicht zusätzliche Urlaubstage abgezogen werden könnten. Er ersuche daher die abgezogenen Urlaubstage wieder gutzuschreiben.Mit E-Mail vom 29.07.2014 teilte er der belangten Behörde mit, dass er im JAZ festgestellt habe, dass während seiner suspendierungsbedingten Abwesenheit vom 10.06.2014 bis 16.06.2014 Urlaubstage abgezogen worden seien. Die Rechtsfolgen einer Suspendierung seien in Paragraph 112, BDG taxativ aufgezählt. Eine Suspendierung sei eine ungerechtfertigte Abwesenheit, weshalb für eine Ortsveränderung durch eine Urlaubsreise nicht zusätzliche Urlaubstage abgezogen werden könnten. Er ersuche daher die abgezogenen Urlaubstage wieder gutzuschreiben.

Nachdem dem Beschwerdeführer mit E-Mail der belangten Behörde vom 30.07.2014 unter Anführung einschlägige Judikatur mitgeteilt worden war, dass seine Rechtsansicht nicht zu treffe, präzisierte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 06.08.2014 sein Vorbringen. Die von der belangten Behörde zitierte Judikatur beziehe sich auf die Zeit vor dem Inkrafttreten des BDG 1979. Diesem sei keine Bestimmung zu entnehmen, wonach während der Zeit einer Suspendierung zusätzlich einen Erholungsurlaub in Abzug zu bringen wäre. Es sei auch nicht von einer Gesetzeslücke auszugehen, weil der Abzug eines Erholungsurlaubes trotz Abwesenheit aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage eine denkunmögliche Rechtsanwendung wäre. Er beantrage daher die Gutschrift des abgezogenen Erholungsurlaubes. Sollte die Behörde seinem Antrag nicht folgen, beantrage er einen Feststellungsbescheid.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Gemäß §§ 64 ff., 75 Abs. 5 i.V.m. § 112 BDG 1979, BGBl. I Nr. 8/2014 idgF. Wird festgestellt, dass für Ihren Erholungsurlaub in der Zeit vom 10.06.2014 bis 16.06.2014 40 Stunden Erholungsurlaub als verbraucht anzurechnen sind. Ihr Antrag vom 21.07.2014, ergänzt mit Schreiben vom 06.08.2014, aufgrund Scheidung der Erholungsurlaubstage vom 10.06.2014 bis 16.06.2014 wird abgewiesen.""Gemäß Paragraphen 64, ff., 75 Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 112, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014, idgF. Wird festgestellt, dass für Ihren Erholungsurlaub in der Zeit vom 10.06.2014 bis 16.06.2014 40 Stunden Erholungsurlaub als verbraucht anzurechnen sind. Ihr Antrag vom 21.07.2014, ergänzt mit Schreiben vom 06.08.2014, aufgrund Scheidung der Erholungsurlaubstage vom 10.06.2014 bis 16.06.2014 wird abgewiesen."

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der Disziplinarkommission, Senat 3, GZ. 16/-BK/3/14 vom 16.05.2014 vom Dienst suspendiert worden sei. Diese Suspendierung sei am 17.07.2014 durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts GZ. W136 2008368-1/11E aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer sei. 16.05.2014 ist 25.07.2014 suspendiert gewesen.

Mit E-Mail vom 02.06.2014 habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, dass er von 09.06.2014 bis einschließlich 16.06.2014 sich auf einer schon vor der Suspendierung gebuchten Mittelmeerreise befinden werde. Mit Schreiben vom 18.06.2014 sei der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert worden seinen Urlaub zu beantragen bzw. genehmigen zu lassen. Am selben Tag habe der Beschwerdeführer um nachträgliche Genehmigung des gegenständlichen Erholungsurlaubes angesucht. Am 01.07.2014 sei dieser Erholungsurlaub für den Zeitraum 09.06.2014 bis 16.06.2014 nachträglich genehmigt worden. Zum Zeitpunkt des Antrittes dieses Erholungsurlaubes habe der Beschwerdeführer einen Anspruch auf 43 Tage Erholungsurlaub gehabt. Für den Zeitraum vom 10.06.2014 bis 16.06.2014 seien ihm gemäß § 65 Abs. 5 BDG 5 Erholungsurlaubstage von seinem Kontingent in Abzug gebracht worden. Der 09.06.2014 sei ein Feiertag gewesen, weshalb für diesen Tag kein Erholungsurlaub zu konsumieren gewesen sei. Daraus ergebe sich ein verbleibender Anspruchs auf 38 Erholungsurlaubstage.Mit E-Mail vom 02.06.2014 habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, dass er von 09.06.2014 bis einschließlich 16.06.2014 sich auf einer schon vor der Suspendierung gebuchten Mittelmeerreise befinden werde. Mit Schreiben vom 18.06.2014 sei der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert worden seinen Urlaub zu beantragen bzw. genehmigen zu lassen. Am selben Tag habe der Beschwerdeführer um nachträgliche Genehmigung des gegenständlichen Erholungsurlaubes angesucht. Am 01.07.2014 sei dieser Erholungsurlaub für den Zeitraum 09.06.2014 bis 16.06.2014 nachträglich genehmigt worden. Zum Zeitpunkt des Antrittes dieses Erholungsurlaubes habe der Beschwerdeführer einen Anspruch auf 43 Tage Erholungsurlaub gehabt. Für den Zeitraum vom 10.06.2014 bis 16.06.2014 seien ihm gemäß Paragraph 65, Absatz 5, BDG 5 Erholungsurlaubstage von seinem Kontingent in Abzug gebracht worden. Der 09.06.2014 sei ein Feiertag gewesen, weshalb für diesen Tag kein Erholungsurlaub zu konsumieren gewesen sei. Daraus ergebe sich ein verbleibender Anspruchs auf 38 Erholungsurlaubstage.

In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die wesentliche Wirkung einer Suspendierung darin bestehe, dass es dem Beamten verboten sei, seine dienstlichen Aufgaben während dieser Zeit zu erfüllen. Es treffe ihn jedoch die Verpflichtung, sich auch in dieser Zeit stets dienstbereit zu halten. Aus dieser Verpflichtung ergebe sich, dass auch während der Zeit der Suspendierung der Verbrauch des Erholungsurlaubes möglich und zulässig sei, wobei auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Ausdrücklich außer Streit gestellt wurde der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Suspendierung (16.05.2014 bis 25.07.2014) vom 10.06.2014 bis 16.06.2014 auf einer bereits vor der Suspendierung gebuchten Urlaubsreise befunden hat.

Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Bestimmung des § 65 Abs. 5 BDG könne im gegenständlichen Fall nicht angewendet werden, da der Beschwerdeführer aus dem Grund der Suspendierung vom Dienst abwesend gewesen sei. Es sei daher denkunmöglich, dass dem Beschwerdeführer Urlaub Stundenpläne Zeit abgezogen würden, für die er aufgrund der Rechtsordnung gar keinen Dienst leisten habe müssen. Es fehle daher an einem Äquivalent für diese Urlaubsstunden. Es finde sich im BDG keine Gesetzesstelle, wonach einem Beamten während einer Suspendierung für den Fall einer Reise ein Erholungsurlaub in Abzug zu bringen sei. Es handle sich dabei auch um keine Gesetzeslücke, die durch Interpretation zu schließen wäre.Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Bestimmung des Paragraph 65, Absatz 5, BDG könne im gegenständlichen Fall nicht angewendet werden, da der Beschwerdeführer aus dem Grund der Suspendierung vom Dienst abwesend gewesen sei. Es sei daher denkunmöglich, dass dem Beschwerdeführer Urlaub Stundenpläne Zeit abgezogen würden, für die er aufgrund der Rechtsordnung gar keinen Dienst leisten habe müssen. Es fehle daher an einem Äquivalent für diese Urlaubsstunden. Es finde sich im BDG keine Gesetzesstelle, wonach einem Beamten während einer Suspendierung für den Fall einer Reise ein Erholungsurlaub in Abzug zu bringen sei. Es handle sich dabei auch um keine Gesetzeslücke, die durch Interpretation zu schließen wäre.

Ein Abzug von Erholungsurlaub während einer suspendierungsbedingten Abwesenheit verstoße sowohl gegen den Gleichheitsgrundsatz als auch gegen das Rechtsstaatlichkeitsprinzip. § 112 BDG enthalte keine expliziten Bestimmungen über den Erholungsurlaub und sei daher im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Das Vorgehen der belangten Behörde stelle daher reine Willkür dar, da es gänzlich an einer gesetzlichen Grundlage fehle.Ein Abzug von Erholungsurlaub während einer suspendierungsbedingten Abwesenheit verstoße sowohl gegen den Gleichheitsgrundsatz als auch gegen das Rechtsstaatlichkeitsprinzip. Paragraph 112, BDG enthalte keine expliziten Bestimmungen über den Erholungsurlaub und sei daher im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Das Vorgehen der belangten Behörde stelle daher reine Willkür dar, da es gänzlich an einer gesetzlichen Grundlage fehle.

Dem bekämpften Bescheid angeführte Judikatur beziehe sich ausschließlich auf Suspendierungen ohne Aspekte des Erholungsurlaubes. Sie könne daher die Entscheidung der belangten Behörde nicht stützen, dass keiner Entscheidung entnommen werden könne, dass als Rechtsfolgen einer Suspendierung ein konsumierter Urlaub von der Urlaubsgutschrift eines Beamten in Abzug zu bringen wäre. Die belangte Behörde bemühe sich vergeblich, während der Suspendierung bestehende Dienstbereitschaft eines Richters als Hilfstatsache auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Die belangte Behörde übersehe dabei, dass die zitierte Bestimmung des § 148 RDG nicht mehr in Kraft sei und im gegenständlichen Fall ausschließlich das BDG anzuwenden sei.Dem bekämpften Bescheid angeführte Judikatur beziehe sich ausschließlich auf Suspendierungen ohne Aspekte des Erholungsurlaubes. Sie könne daher die Entscheidung der belangten Behörde nicht stützen, dass keiner Entscheidung entnommen werden könne, dass als Rechtsfolgen einer Suspendierung ein konsumierter Urlaub von der Urlaubsgutschrift eines Beamten in Abzug zu bringen wäre. Die belangte Behörde bemühe sich vergeblich, während der Suspendierung bestehende Dienstbereitschaft eines Richters als Hilfstatsache auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Die belangte Behörde übersehe dabei, dass die zitierte Bestimmung des Paragraph 148, RDG nicht mehr in Kraft sei und im gegenständlichen Fall ausschließlich das BDG anzuwenden sei.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs seien einfachgesetzliche Vorschriften im Zweifel verfassungskonform auszulegen. Setze sich eine Verwaltungsbehörde bei der Erlassung eines Bescheides über das Gebot der verfassungskonformen Interpretation hinweg, könne das eine in die Verfassungssphäre reichende Rechtswidrigkeit begründen. Für den Verfassungsgerichtshof stelle das unterstellen eines verfassungswidrigen Inhalt des eine Form der Denkunmöglichkeit dar, welche die Verfassungswidrigkeit des Bescheides zur Folge habe.

Nach diesen verfassungsrechtlichen Auslegungsgrundsätzen sei es der belangten Behörde jedenfalls untersagt gewesen, den im Spruch herangezogenen Bestimmungen der §§ 64, 65 Abs. 5 und 112 BDG einen Inhalt zu unterstellen, den diese Bestimmungen als Regelungszweck gar nicht hätten. Keiner dieser Bestimmungen enthaltene Aussage darüber, dass während einer Suspendierung des bedingten Abwesenheit der berechtigte Konsum eines Erholungsurlaubes in Abzug zu bringen wäre. Rechtsgrund für die Abwesenheit des Beschwerdeführers sei einzig und allein die Suspendierung, die der bereits gebuchten Urlaubsreise Voraus geeilt sei. Die bloße Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers aus einem weiteren Rechtstitel sei daher schon begrifflich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe die Abwesenheit durch seine Urlaubsreise im Hinblick auf das schwebende Suspendierungsverfahren und in Erwartung einer ausstehenden Entscheidung getätigt und sei bei Vorlage des Urlaubsscheines zur Genehmigung nur einer Weisung gefolgt. Der Beschwerdeführer habe sich bereits im vorausgehenden Briefverkehr mit der Behörde einem Abzug von 40 Stunden von seinen Urlaubskonto widersetzt.Nach diesen verfassungsrechtlichen Auslegungsgrundsätzen sei es der belangten Behörde jedenfalls untersagt gewesen, den im Spruch herangezogenen Bestimmungen der Paragraphen 64, 65, Absatz 5 und 112 BDG einen Inhalt zu unterstellen, den diese Bestimmungen als Regelungszweck gar nicht hätten. Keiner dieser Bestimmungen enthaltene Aussage darüber, dass während einer Suspendierung des bedingten Abwesenheit der berechtigte Konsum eines Erholungsurlaubes in Abzug zu bringen wäre. Rechtsgrund für die Abwesenheit des Beschwerdeführers sei einzig und allein die Suspendierung, die der bereits gebuchten Urlaubsreise Voraus geeilt sei. Die bloße Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers aus einem weiteren Rechtstitel sei daher schon begrifflich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe die Abwesenheit durch seine Urlaubsreise im Hinblick auf das schwebende Suspendierungsverfahren und in Erwartung einer ausstehenden Entscheidung getätigt und sei bei Vorlage des Urlaubsscheines zur Genehmigung nur einer Weisung gefolgt. Der Beschwerdeführer habe sich bereits im vorausgehenden Briefverkehr mit der Behörde einem Abzug von 40 Stunden von seinen Urlaubskonto widersetzt.

Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerdefolge geben und feststellen dass für den Erholungsurlaub des Beschwerdeführers in der Zeit vom 10.06.2014 bis 16.06.2014 40 Stunden Erholungsurlaub nicht als verbraucht anzurechnen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt konnte auf Basis der Aktenlage festgestellt werden, wobei hervorzuheben ist, dass die Tatsache der Suspendierung im Zeitraum vom16.05.2014 bis 25.07.2014 und der Zeitraum reisebedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers (10.06.2014 bis 16.06.2014) in der Beschwerde ausdrücklich außer Streit gestellt wurden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 idf 2013/210 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der Paragraphen 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die §§ 64, 65 und 112 BDG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Die Paragraphen 64, 65 und 112 BDG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"§ 64. Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

Ausmaß des Erholungsurlaubs

§ 65. (1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.Paragraph 65, (1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.

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(5) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der Beamtin oder dem Beamten sind für die Zeit des Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 oder gemäß § 66 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.(5) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der Beamtin oder dem Beamten sind für die Zeit des Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz 2, oder gemäß Paragraph 66, ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.

Suspendierung

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112, (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.

...

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.

(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam."

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seiner Mittelmeerreise (10.06.2014 bis 16.06.2014) gemäß § 112 BDG suspendiert war. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass er dadurch gerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei und daher ein Erholungsurlaub in diesem Zeitraum begrifflich ausgeschlossen gewesen sei.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seiner Mittelmeerreise (10.06.2014 bis 16.06.2014) gemäß Paragraph 112, BDG suspendiert war. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass er dadurch gerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei und daher ein Erholungsurlaub in diesem Zeitraum begrifflich ausgeschlossen gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.10.1999, GZ. 99/12/0177, dazu festgestellt:

"Die wesentliche Wirkung der Suspendierung besteht darin, dass es dem Richter (Beamten) verboten ist, die ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben während dieser Zeit zu erfüllen. Die sich unmittelbar darauf beziehenden Rechte und Pflichten ruhen (Hinweis E 8.9.1993, 93/09/0253, VwSlg 13881 A/1993, ergangen zum BDG 1979). Den suspendierten Richter (Beamten) trifft jedoch die Verpflichtung, sich auch in dieser Zeit stets DIENSTBEREIT zu halten, das heißt zB auch den Disziplinarbehörden zur Verfügung zu stehen. Diese (spezifische) DIENSTBEREITSCHAFT umfasst aber vor allem die mit der Aufhebung der Suspendierung, die im Hinblick auf § 148 RDG jederzeit erfolgen kann, spätestens aber mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens eintritt, in der Regel verbundene Pflicht, sofort wieder seinen Dienst anzutreten. Wegen dieser DIENSTBEREITSCHAFT hat der Verwaltungsgerichtshof auch den Verbrauch des Erholungsurlaubs während der Zeit der Suspendierung (trotz des Fehlens einer Verpflichtung zur Dienstleistung) für zulässig erachtet und ausgesprochen, dass diese Zeit keinen Aufschub des Urlaubsverfalls bewirkt (Hinweis E 20.11.1969, 1497/69, VwSlg 7668 A/1969, zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach der Dienstpragmatik).""Die wesentliche Wirkung der Suspendierung besteht darin, dass es dem Richter (Beamten) verboten ist, die ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben während dieser Zeit zu erfüllen. Die sich unmittelbar darauf beziehenden Rechte und Pflichten ruhen (Hinweis E 8.9.1993, 93/09/0253, VwSlg 13881 A/1993, ergangen zum BDG 1979). Den suspendierten Richter (Beamten) trifft jedoch die Verpflichtung, sich auch in dieser Zeit stets DIENSTBEREIT zu halten, das heißt zB auch den Disziplinarbehörden zur Verfügung zu stehen. Diese (spezifische) DIENSTBEREITSCHAFT umfasst aber vor allem die mit der Aufhebung der Suspendierung, die im Hinblick auf Paragraph 148, RDG jederzeit erfolgen kann, spätestens aber mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens eintritt, in der Regel verbundene Pflicht, sofort wieder seinen Dienst anzutreten. Wegen dieser DIENSTBEREITSCHAFT hat der Verwaltungsgerichtshof auch den Verbrauch des Erholungsurlaubs während der Zeit der Suspendierung (trotz des Fehlens einer Verpflichtung zur Dienstleistung) für zulässig erachtet und ausgesprochen, dass diese Zeit keinen Aufschub des Urlaubsverfalls bewirkt (Hinweis E 20.11.1969, 1497/69, VwSlg 7668 A/1969, zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach der Dienstpragmatik)."

Dieser Verpflichtung zur (spezifischen) Dienstbereitschaft, insbesondere der Verpflichtung zum sofortigen Dienstantritt nach Aufhebung der Suspendierung, kann aber ein suspendierten Beamten der gerecht werden, wenn er sich an seinem Wohnort, wo er für die Dienstbehörde erreichbar ist und in angemessener Zeit zur Verfügung steht, gerecht werden. Es liegt auf der Hand, dass eine mehrere Tage dauernde Mittelmeerreise durch einen suspendierten Beamten damit nicht in Einklang zu bringen ist. Eine derartige Reise kann daher nur angetreten werden kann, wenn hiefür Erholungsurlaub in Anspruch genommen wird. Denn nur durch einen Erholungsurlaub kann der suspendierte Beamte für den davon umfassten Zeitraum von der oben dargestellten Verpflichtung zur (spezifischen) Dienstbereitschaft befreit werden.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht daher das Beschwerdevorbringen ins Leere.

Die Beschwerde war daher gemäß §§ 64, 65 Abs. 5 und 112 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraphen 64, 65, Absatz 5 und 112 BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsfrage, inwieweit während der Zeit einer Suspendierung Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen ist, erscheint angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinlänglich geklärt.

Schlagworte

Erholungsurlaub, Suspendierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2015040.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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