TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/4 W178 2108217-1

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Veröffentlicht am 04.08.2015
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Entscheidungsdatum

04.08.2015

Norm

AuslBG §32a
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AuslBG § 32a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2020
  2. AuslBG § 32a gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 32a gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 32a gültig von 01.09.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  7. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2007 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2006
  8. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W178 2108217-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Vorsitzende und der fachkundigen Laienrichterin Dr. Barbara Winkler und dem fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Schnöller als Beisitzer/-innen über die Beschwerde des Herrn XXXX geb. XXXX, StA. Kroatien, gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 03.04.2015, XXXX, betreffend EU-Freizügigkeitsbestätigung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Vorsitzende und der fachkundigen Laienrichterin Dr. Barbara Winkler und dem fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Schnöller als Beisitzer/-innen über die Beschwerde des Herrn römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Kroatien, gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 03.04.2015, römisch 40 , betreffend EU-Freizügigkeitsbestätigung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 32a AuslBGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32 a, AuslBG

als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (BF) hat am 05.03.2015 die Ausstellung einer EU-Freizügigkeitsbestätigung nach § 32a Abs 4 AuslBG beim AMS Wien Esteplatz beantragt.1. Herr römisch 40 (BF) hat am 05.03.2015 die Ausstellung einer EU-Freizügigkeitsbestätigung nach Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG beim AMS Wien Esteplatz beantragt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 03.04.2015 wurde der Antrag auf Ausstellung einer EU Freizügigkeitsbestätigung, dass er das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt habe, gemäß § 32a Abs 2 und Abs 3 AuslBG abgewiesen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 03.04.2015 wurde der Antrag auf Ausstellung einer EU Freizügigkeitsbestätigung, dass er das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt habe, gemäß Paragraph 32 a, Absatz 2 und Absatz 3, AuslBG abgewiesen.

Zur Begründung wurde angeführt, dass der BF seit 02.02.2015 wieder in Österreich gemeldet und bisher nicht in Österreich beschäftigt gewesen sei. Es sei bisher auch kein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für ihn gestellt worden. Damit seien die Voraussetzungen des § 32a Abs 2 AuslBG nicht erfüllt. Er sei nach der Aktenlage an derselben Adresse wie sein Vater XXXX in 1160 Wien XXXX XXXX gemeldet. Seinem Vater sei am 29.09.2005 ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden. Gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Durchführungsverordnung-NAG DV) gilt ein Niederlassungsnachweis als Daueraufenthalt-EG bzw. Daueraufenthalt-EU weiter. Aktuell beziehe sein Vater eine Invaliditätspension in der Höhe von Euro 1155,68 monatlich.Zur Begründung wurde angeführt, dass der BF seit 02.02.2015 wieder in Österreich gemeldet und bisher nicht in Österreich beschäftigt gewesen sei. Es sei bisher auch kein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für ihn gestellt worden. Damit seien die Voraussetzungen des Paragraph 32 a, Absatz 2, AuslBG nicht erfüllt. Er sei nach der Aktenlage an derselben Adresse wie sein Vater römisch 40 in 1160 Wien römisch 40 römisch 40 gemeldet. Seinem Vater sei am 29.09.2005 ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden. Gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Durchführungsverordnung-NAG DV) gilt ein Niederlassungsnachweis als Daueraufenthalt-EG bzw. Daueraufenthalt-EU weiter. Aktuell beziehe sein Vater eine Invaliditätspension in der Höhe von Euro 1155,68 monatlich.

Der BF sei 34 Jahre alt, zuletzt nicht in Österreich wohnhaft und beschäftigt gewesen und habe selbstständig seinen Lebensunterhalt bestritten. Es sei laut eigenen Angaben verheiratet. Es sei daher davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt selbst oder mit Unterstützung der Ehegattin bestreiten könne und nicht auf die Unterhaltsleistung seines Vaters angewiesen sei. Vom Vater könne daher die Ausstellung einer EU-Freizügigkeitsbestätigung nicht abgeleitet werden. Die Voraussetzungen für einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt liege daher bei ihm nicht vor.

3. Gegen diesen Bescheid hat der BF eine Beschwerde erhoben. Er bringt darin zur Begründung vor, dass er seit 02.02.2015 bei seinem Vater mit Nebenwohnsitz in Wien gemeldet sei. Dessen ungeachtet, dass er verheiratet sei, versuche er seinen Vater im alltäglichen Lebensgeschehen zu unterstützen. Er beabsichtige in Wien einer erlaubten Beschäftigung nachzugehen und seinen Lebensmittelpunkt nach Wien zu verlegen, um bis auf weiteres seinen Vater zu unterstützen wie es auch sein Bruder XXXX tue. Ein Antrag auf eine Beschäftigungsbewilligung sei vom Dienstgeber beim AMS eingebracht worden. Er ersuche um die Ausstellung einer Freizügigkeitsbestätigung mit dem Recht als Familienangehöriger, der seine Freizügigkeit innerhalb der EU in Anspruch nimmt.3. Gegen diesen Bescheid hat der BF eine Beschwerde erhoben. Er bringt darin zur Begründung vor, dass er seit 02.02.2015 bei seinem Vater mit Nebenwohnsitz in Wien gemeldet sei. Dessen ungeachtet, dass er verheiratet sei, versuche er seinen Vater im alltäglichen Lebensgeschehen zu unterstützen. Er beabsichtige in Wien einer erlaubten Beschäftigung nachzugehen und seinen Lebensmittelpunkt nach Wien zu verlegen, um bis auf weiteres seinen Vater zu unterstützen wie es auch sein Bruder römisch 40 tue. Ein Antrag auf eine Beschäftigungsbewilligung sei vom Dienstgeber beim AMS eingebracht worden. Er ersuche um die Ausstellung einer Freizügigkeitsbestätigung mit dem Recht als Familienangehöriger, der seine Freizügigkeit innerhalb der EU in Anspruch nimmt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Nach dem unbestrittenen Sachverhalt ist der BF kroatischer Staatsangehöriger. Er ist seit 02.02.2015 bei seinem Vater in Wien (Nebenwohnsitz) gemeldet. Der BF ist verheiratet. Er war bisher in Österreich noch nicht erwerbstätig. Der BF war am Tag des Beitritts von Kroatien zu Europäischen Union (1. Juli 2013) nicht im Bundesgebiet beschäftigt. Sein Vater bezieht eine österreichische Invaliditätspension in der Höhe von € 1155,68 monatlich und verfügt über einen Daueraufenthalt-EG bzw. Daueraufenthalt-EU.

Es wird ihm von seinem in Österreich lebenden Vater kein Unterhalt gewährt.

III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

III.1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.römisch drei.1 Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 20 f, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Über die gegenständliche Beschwerde hat daher der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beteiligung fachkundiger Laienrichter/-innen zu entscheiden.

III.2 Zu A)römisch drei.2 Zu A)

In der Übergangsbestimmung des § 32a AuslBG zur EU-Erweiterung wird bestimmt:In der Übergangsbestimmung des Paragraph 32 a, AuslBG zur EU-Erweiterung wird bestimmt:

(1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, genießen keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 lit. l, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß § 52 Abs 1 Z 1 bis 3 NAG.(1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, genießen keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l,, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG.

(2) EU-Bürger gemäß Abs 1 haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie(2) EU-Bürger gemäß Absatz eins, haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie

1. am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder

2. die Voraussetzungen des § 15 sinngemäß erfüllen oder2. die Voraussetzungen des Paragraph 15, sinngemäß erfüllen oder

3. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.

(3) Ehegatten und eingetragene Partner von EU-Bürgern gemäß Abs 2 und deren Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt gewährt wird, haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie mit diesen einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben.(3) Ehegatten und eingetragene Partner von EU-Bürgern gemäß Absatz 2 und deren Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt gewährt wird, haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie mit diesen einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben.

(4) Das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Abs 2 und 3 ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde.(4) Das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Absatz 2 und 3 ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde.

(...)

(11) Aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABL. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10, gelten die Abs 1 bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Kroatischen Staatsangehörigen, die bis zum Beitritt gemäß § 17 zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Abs 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt hat.(11) Aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABL. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10, gelten die Absatz eins bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Kroatischen Staatsangehörigen, die bis zum Beitritt gemäß Paragraph 17, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Absatz 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt hat.

III.3 Im konkreten Fall bedeutet das:römisch drei.3 Im konkreten Fall bedeutet das:

Der BF war am 01.07.2013 nicht in Österreich beschäftigt, er war auch nicht mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen (Z 1). Er erfüllt auch die Voraussetzung der Z 3 nicht, weil er nicht seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen war. Die Voraussetzungen des § 15 AuslBG (Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung oder einer Niederlassungsbewilligung-Angehöriger sind) gemäß Z 2 liegen unbestritten auch nicht vor.Der BF war am 01.07.2013 nicht in Österreich beschäftigt, er war auch nicht mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen (Ziffer eins,). Er erfüllt auch die Voraussetzung der Ziffer 3, nicht, weil er nicht seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen war. Die Voraussetzungen des Paragraph 15, AuslBG (Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung oder einer Niederlassungsbewilligung-Angehöriger sind) gemäß Ziffer 2, liegen unbestritten auch nicht vor.

Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass ihm als Familienangehöriger (Abs 2 des § 32a AuslBG) die Freizügigkeit zukommt: Er ist unbestritten mit einer Person in absteigender Linie (seinem Vater) verwandt, dem unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt zukommt. Er hat allerdings das 21. Lebensjahr zum Antragszeitpunkt bereits vollendet.Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass ihm als Familienangehöriger (Absatz 2, des Paragraph 32 a, AuslBG) die Freizügigkeit zukommt: Er ist unbestritten mit einer Person in absteigender Linie (seinem Vater) verwandt, dem unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt zukommt. Er hat allerdings das 21. Lebensjahr zum Antragszeitpunkt bereits vollendet.

Die Ausnahme von dieser Altersbeschränkung trifft nicht zu, weil ihm von seinem Vater unbestritten kein Unterhalt gewährt wird. Das Vorbringen des BF, dass er zum Unterhalt und zur Unterstützung seines Vaters in allen Lebenslagen beitragen möchte, berechtigt ihn nicht zu einem unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.

Die belangte Behörde hat daher die Ausstellung einer Freizügigkeitsbestätigung nach § 32a Abs 4 zu Recht abgelehnt.Die belangte Behörde hat daher die Ausstellung einer Freizügigkeitsbestätigung nach Paragraph 32 a, Absatz 4, zu Recht abgelehnt.

III.4 Zum Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch drei.4 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung aber abzusehen, wie der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung aber abzusehen, wie der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.

III.5 Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:römisch drei.5 Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Familienangehöriger, Freizügigkeitsbestätigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W178.2108217.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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