Rechtssatznummer
16Entscheidungsdatum
04.08.2015Norm
AsylG 2005 §10Rechtssatz
Rechtssatz 16
Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zum Entscheidungszeitpunkt im Ergebnis zu Gunsten des Beschwerdeführers aus und würde der Erlass einer Rückkehrentscheidung derzeit einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zum Entscheidungszeitpunkt im Ergebnis zu Gunsten des Beschwerdeführers aus und würde der Erlass einer Rückkehrentscheidung derzeit einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit nunmehr fast sieben Jahren im österreichischen Bundesgebiet und konnte nunmehr seine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet nachweisen. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch, was sich zum einen aus der vorgelegten Deutschkurs-Prüfungsbestätigung (Niveau A2) und zum anderen aus dem Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung, demzufolge der Beschwerdeführer in der Lage war, über seinen Tagesablauf in mehr oder minder fließendem Deutsch zu erzählen, ergibt. Der Beschwerdeführer vermochte während des Verfahrens glaubhaft zu machen, dass er gewillt ist, auch weiterhin zu versuchen, für seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften aufzukommen. Auch, wenn er noch keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern nur zeitweise Visitenkarten verteilt bzw. Zettel an Windschutzscheiben anbringt, um auf diese Weise nach Autoverkäufern zu suchen, so ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet lediglich wenige Wochen in Grundversorgung befand. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylwerbern am österreichischen Arbeitsmarkt und vor dem Hintergrund des ersichtlich gemachten Integrationswillens und seiner Deutschkenntnisse ist jedenfalls als wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit einer dauerhaften Vollzeitbeschäftigung nachgehen und somit seinen Lebensunterhalt weiterhin aus eigenen Mitteln bestreiten können wird.
Schlagworte
Aufenthaltsverfestigung, Begriff Familienleben, Integration,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W125.1404642.1.16Zuletzt aktualisiert am
14.01.2016