Rechtssatznummer
10Entscheidungsdatum
04.08.2015Norm
AsylG 2005 §10Rechtssatz
Rechtssatz 10
In seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17.3.2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Schlagworte
Aufenthaltsverfestigung, Begriff Familienleben, Integration,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W125.1404642.1.10Zuletzt aktualisiert am
14.01.2016