TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/4 L512 2016204-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2015
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Entscheidungsdatum

04.08.2015

Norm

BFA-VG §53 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L512 2016204-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. BISCHOF & Mag. LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 25.11.2014, Zl: 530 369 110, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. BISCHOF & Mag. LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 25.11.2014, Zl: 530 369 110, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2010, Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2010, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.10.2012, Zl. XXXX , gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist mit 13.12.2012 in Rechtskraft erwachsen.Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.10.2012, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist mit 13.12.2012 in Rechtskraft erwachsen.

I.2. Der Beschwerdeführer ist der Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen. Er wurde daher beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 25.04.2014 unter Beiziehung eines Dolmetschers zur Klärung seiner Ausreisewilligkeit und seines Identitätsnachweises niederschriftlich einvernommen.römisch eins.2. Der Beschwerdeführer ist der Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen. Er wurde daher beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 25.04.2014 unter Beiziehung eines Dolmetschers zur Klärung seiner Ausreisewilligkeit und seines Identitätsnachweises niederschriftlich einvernommen.

I.3. Die Dolmetscherkosten in Höhe von EUR 174,15 wurden dem Beschwerdeführer zunächst mit dem seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 16.06.2014 zugestellten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2014, Zl. 530 369 110, zum Ersatz vorgeschrieben.römisch eins.3. Die Dolmetscherkosten in Höhe von EUR 174,15 wurden dem Beschwerdeführer zunächst mit dem seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 16.06.2014 zugestellten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2014, Zl. 530 369 110, zum Ersatz vorgeschrieben.

I.3.1. Gegen diesen Mandatsbescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Der Beschwerdeführer bestritt den Gebührenanspruch mangels nachvollziehbarer Darlegung der Höhe nach und machte geltend, dass die behördliche Einvernahme lediglich von 09.00 bis 09.50 Uhr - und nicht von 09.00 bis 10.10 Uhr - gedauert habe.römisch eins.3.1. Gegen diesen Mandatsbescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Der Beschwerdeführer bestritt den Gebührenanspruch mangels nachvollziehbarer Darlegung der Höhe nach und machte geltend, dass die behördliche Einvernahme lediglich von 09.00 bis 09.50 Uhr - und nicht von 09.00 bis 10.10 Uhr - gedauert habe.

I.4. Mit Schreiben vom 03.07.2014, zugestellt am 07.07.2014, verständigte das BFA den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte eine 14-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 03.07.2014, zugestellt am 07.07.2014, verständigte das BFA den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte eine 14-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

I.5. Mit Bescheid vom 08.10.2014, Zl. 530 369 110, schrieb das BFA dem Beschwerdeführer Dolmetscherkosten in Höhe von EUR 174,15 vor.römisch eins.5. Mit Bescheid vom 08.10.2014, Zl. 530 369 110, schrieb das BFA dem Beschwerdeführer Dolmetscherkosten in Höhe von EUR 174,15 vor.

I.5.1. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei und deshalb ein fremdenpolizeiliches Verfahren geführt werden haben müssen. Aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse sei ein Dolmetscher beigezogen worden, dessen Kosten nunmehr der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG zu tragen habe. Nach Darlegung der Kosten für den Dolmetscher für die Verhandlungsdauer von 09.00 bis 10.10 Uhr führte das BFA zudem an, dass im Mandatsbescheid die Zeichenanzahl irrtümlich mit 2968 angegeben worden sei, die Berechnung aber richtigerweise für 4968 Zeichen erfolgt sei. Die Differenz erkläre sich aus der Übersetzung des Formulars für die Erlangung eines Heimreisezertifikates, der vorgeschriebene Betrag bleibe jedoch dadurch unverändert. Die mit Schreiben vom 03.07.2014 eingeräumte Frist zur Stellungnahme habe der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen lassen.römisch eins.5.1. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei und deshalb ein fremdenpolizeiliches Verfahren geführt werden haben müssen. Aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse sei ein Dolmetscher beigezogen worden, dessen Kosten nunmehr der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG zu tragen habe. Nach Darlegung der Kosten für den Dolmetscher für die Verhandlungsdauer von 09.00 bis 10.10 Uhr führte das BFA zudem an, dass im Mandatsbescheid die Zeichenanzahl irrtümlich mit 2968 angegeben worden sei, die Berechnung aber richtigerweise für 4968 Zeichen erfolgt sei. Die Differenz erkläre sich aus der Übersetzung des Formulars für die Erlangung eines Heimreisezertifikates, der vorgeschriebene Betrag bleibe jedoch dadurch unverändert. Die mit Schreiben vom 03.07.2014 eingeräumte Frist zur Stellungnahme habe der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen lassen.

I.5.2. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 09.10.2014römisch eins.5.2. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 09.10.2014

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und verwies darin auf die rechtzeitig am 21.07.2014 eingebrachte Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und verwies darin auf die rechtzeitig am 21.07.2014 eingebrachte Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme.

I.6.1. Der Beschwerdeführer bestritt wie bisher mangels nachvollziehbarer Darlegung den Gebührenanspruch der Höhe nach und machte wiederum die kürzere Dauer der Einvernahme am 25.04.2014 von 09.00 bis 09.50 Uhr geltend. Zudem werde die Übersetzung des "HZ-Formulars" bestritten. Zum dargelegten Gebührenanspruch machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass am 25.04.2014 die Einvernahme weiterer Personen durch den gleichen Dolmetscher vorgesehen gewesen sei und dass sich dabei für ihn allenfalls Kostenfolgen ergeben könnten.römisch eins.6.1. Der Beschwerdeführer bestritt wie bisher mangels nachvollziehbarer Darlegung den Gebührenanspruch der Höhe nach und machte wiederum die kürzere Dauer der Einvernahme am 25.04.2014 von 09.00 bis 09.50 Uhr geltend. Zudem werde die Übersetzung des "HZ-Formulars" bestritten. Zum dargelegten Gebührenanspruch machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass am 25.04.2014 die Einvernahme weiterer Personen durch den gleichen Dolmetscher vorgesehen gewesen sei und dass sich dabei für ihn allenfalls Kostenfolgen ergeben könnten.

Es wurden die Anträge gestellt,

den bekämpften Bescheid zu beheben und die entstandenen Dolmetschkosten neu zu bemessen,

in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangten Behörde zurückzuverweisen.

I.6.2. Die Stellungnahme vom 21.07.2014 wurde der Beschwerde angeschlossen.römisch eins.6.2. Die Stellungnahme vom 21.07.2014 wurde der Beschwerde angeschlossen.

I.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2014, Zl: 530 369 110, hob das BFA gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf.römisch eins.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2014, Zl: 530 369 110, hob das BFA gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf.

I.7.1. Begründend wurde ausgeführt, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers irrtümlich nicht im bekämpften Bescheid einbezogen und gewürdigt worden sei. Der Bescheid sei daher rechtswidrig und zu beheben.römisch eins.7.1. Begründend wurde ausgeführt, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers irrtümlich nicht im bekämpften Bescheid einbezogen und gewürdigt worden sei. Der Bescheid sei daher rechtswidrig und zu beheben.

I.8. Mit Schreiben vom 30.10.2014, zugestellt am 03.11.2014, verständigte das BFA den Beschwerdeführer inhaltlich gleichbleibend wiederum vom Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte eine 14-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 30.10.2014, zugestellt am 03.11.2014, verständigte das BFA den Beschwerdeführer inhaltlich gleichbleibend wiederum vom Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte eine 14-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

I.8.1. In der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer vollinhaltlich auf das bisherige Vorbringen.römisch eins.8.1. In der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer vollinhaltlich auf das bisherige Vorbringen.

I.9. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 25.11.2014, Zl. 530 369 110, schrieb das BFA dem Beschwerdeführer die entstandenen Dolmetscherkosten in Höhe von EUR 174,15 vor.römisch eins.9. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 25.11.2014, Zl. 530 369 110, schrieb das BFA dem Beschwerdeführer die entstandenen Dolmetscherkosten in Höhe von EUR 174,15 vor.

I.9.1. In der Begründung wurde der Gebührenanspruch des Dolmetschers in Höhe von EUR 174,15 dargelegt und darauf verwiesen, dass die geplante Vernehmung einer zweiten Person die vorgeschriebenen Kosten reduziert habe. Die Dauer der niederschriftlichen Befragung wurde von 09.00 bis 10.10 Uhr angegeben. Die Zeitdifferenz ergäbe sich daraus, dass zum Zeitpunkt des Ausdruckes der Niederschrift das Ende der Amtshandlung von der EDV automatisch angegeben werde, die Übersetzung der Niederschrift jedoch tatsächlich erst nach dem Ausdruck des Schriftstückes stattfinde und zudem noch das Formular für die Erlangung eines Heimreisezertifkates ("HZ-Formular") mit dem Dolmetscher ausgefüllt und übersetzt worden sei. Ebenso ergäbe sich die im Mandatsbescheid irrtümlich zu gering angegebene Zeichenzahl aus der Übersetzung des HZ-Formulars, der vorgeschriebene Betrag bleibe aber dadurch unverändert.römisch eins.9.1. In der Begründung wurde der Gebührenanspruch des Dolmetschers in Höhe von EUR 174,15 dargelegt und darauf verwiesen, dass die geplante Vernehmung einer zweiten Person die vorgeschriebenen Kosten reduziert habe. Die Dauer der niederschriftlichen Befragung wurde von 09.00 bis 10.10 Uhr angegeben. Die Zeitdifferenz ergäbe sich daraus, dass zum Zeitpunkt des Ausdruckes der Niederschrift das Ende der Amtshandlung von der EDV automatisch angegeben werde, die Übersetzung der Niederschrift jedoch tatsächlich erst nach dem Ausdruck des Schriftstückes stattfinde und zudem noch das Formular für die Erlangung eines Heimreisezertifkates ("HZ-Formular") mit dem Dolmetscher ausgefüllt und übersetzt worden sei. Ebenso ergäbe sich die im Mandatsbescheid irrtümlich zu gering angegebene Zeichenzahl aus der Übersetzung des HZ-Formulars, der vorgeschriebene Betrag bleibe aber dadurch unverändert.

I.9.2. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 27.11.2014römisch eins.9.2. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 27.11.2014

I.10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte die Anträge,römisch eins.10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte die Anträge,

  • -Strichaufzählung
    den bekämpften Bescheid zu beheben und die entstandenen Dolmetscherkosten neu zu bemessen sowie in eventu

  • -Strichaufzählung
    den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

I.10.1. Begründend wurde wie bisher ausgeführt mit dem zusätzlichen Hinweis, dass nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei, warum ein Einvernahme-Minutenpreis, der nicht den protokollarischen Aufzeichnungen der Erstbehörde entsprechen würde, vorgeschrieben worden sei.römisch eins.10.1. Begründend wurde wie bisher ausgeführt mit dem zusätzlichen Hinweis, dass nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei, warum ein Einvernahme-Minutenpreis, der nicht den protokollarischen Aufzeichnungen der Erstbehörde entsprechen würde, vorgeschrieben worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. 1. Feststellungen:römisch zwei. 1. Feststellungen:

II.1.1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit 13.12.2012 rechtskräftig negativ beschieden und mit selben Datum besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Ausweisung nach dem Asylgesetz. Der Beschwerdeführer ist der Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen.römisch zwei.1.1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit 13.12.2012 rechtskräftig negativ beschieden und mit selben Datum besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Ausweisung nach dem Asylgesetz. Der Beschwerdeführer ist der Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen.

II.1.2. Der BF wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 25.04.2014 von 09.00 bis 10.10 Uhr unter Beiziehung eines Dolmetschers zur Klärung seiner Ausreisewilligkeit und seines Identitätsnachweises niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser niederschriftlichen Befragung wurden dem BF die Niederschrift sowie das Formular für das Heimreisezertifikat übersetzt. Die durchgeführte Niederschrift besteht aus 2968 Zeichen, das Formular für das Heimreisezertifikat aus 2000 Zeichen. Aus EDV technischen Gründen wurde das Ende der Einvernahme mit 09:50 vermerkt.römisch zwei.1.2. Der BF wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 25.04.2014 von 09.00 bis 10.10 Uhr unter Beiziehung eines Dolmetschers zur Klärung seiner Ausreisewilligkeit und seines Identitätsnachweises niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser niederschriftlichen Befragung wurden dem BF die Niederschrift sowie das Formular für das Heimreisezertifikat übersetzt. Die durchgeführte Niederschrift besteht aus 2968 Zeichen, das Formular für das Heimreisezertifikat aus 2000 Zeichen. Aus EDV technischen Gründen wurde das Ende der Einvernahme mit 09:50 vermerkt.

Der im Rahmen der niederschriftlichen Befragung anwesende Dolmetscher war am 25.04.2014 in der Zeit vom 08:30 bis 10:10 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX anwesend, da geplant gewesen wäre um 08:30 eine weitere Person einzuvernehmen, die jedoch nicht erschien.Der im Rahmen der niederschriftlichen Befragung anwesende Dolmetscher war am 25.04.2014 in der Zeit vom 08:30 bis 10:10 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 anwesend, da geplant gewesen wäre um 08:30 eine weitere Person einzuvernehmen, die jedoch nicht erschien.

II. 2. Beweiswürdigung:römisch zwei. 2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.römisch zwei.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

II.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,römisch zwei.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

II.2.3. Dass der Beschwerdeführer trotz negativ beschiedenem Antrages auf internationalen Schutzes und trotz der seit 13.12.2012 bestehenden rechtskräftigen Ausweisung nach dem Asylgesetz seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist, ergibt sich einerseits aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.10.2012, Zl. XXXX , zugestellt durch Hinterlegung ohne Zustellversuch am 13.12.2012, und blieb zudem im Verfahren unbestritten.römisch zwei.2.3. Dass der Beschwerdeführer trotz negativ beschiedenem Antrages auf internationalen Schutzes und trotz der seit 13.12.2012 bestehenden rechtskräftigen Ausweisung nach dem Asylgesetz seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist, ergibt sich einerseits aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.10.2012, Zl. römisch 40 , zugestellt durch Hinterlegung ohne Zustellversuch am 13.12.2012, und blieb zudem im Verfahren unbestritten.

II.2.4. Dass der Beschwerdeführer am 25.04.2012 im Zuge von Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit der gegen ihn rechtskräftig erlassenen Ausweisung niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen worden ist, ergibt sich aus dem unterzeichneten Einvernahmeprotokoll vom 25.04.2014. Der Beschwerdeführer bestreitet diesbezüglich aber einerseits die Dauer der Einvernahme und andererseits die Anzahl der übersetzten Zeichen.römisch zwei.2.4. Dass der Beschwerdeführer am 25.04.2012 im Zuge von Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit der gegen ihn rechtskräftig erlassenen Ausweisung niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen worden ist, ergibt sich aus dem unterzeichneten Einvernahmeprotokoll vom 25.04.2014. Der Beschwerdeführer bestreitet diesbezüglich aber einerseits die Dauer der Einvernahme und andererseits die Anzahl der übersetzten Zeichen.

Dazu ist wie folgt auszuführen:

Laut Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.04.2014 fand die Amtshandlung - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - von 09.00 bis 09.50 Uhr statt. Dem gegenüber steht die Gebührennote des Dolmetschers, wonach die Verhandlung von 09.00 bis 10.10 Uhr gedauert habe. Die dadurch entstandene Zeitdifferenz erklärte das BFA dahingehend, dass das Ende der Amtshandlung vom EDV-System her automatisch mit dem Zeitpunkt der Ausdruckes der Niederschrift angegeben werde und erst nach dem Ausdruck die Übersetzung der Niederschrift tatsächlich stattfinden könne. Ebenso sei zusätzlich noch das Formular für das Heimreisezertifikat vom Dolmetscher übersetzt und mit ihm ausgefüllt worden. Dass diese Darstellung der Umstände seitens des BFA nicht wahrheitsgemäß seien, wurde vom Beschwerdeführer schlussendlich nicht bestritten bzw. wurde seitens des BF nicht begründet abgestritten bzw. nicht fundiert entgegengetreten.

Vom Beschwerdeführer wird zwar in der Beschwerdeschrift die Erforderlichkeit der Übersetzung dieses Formulars bestritten, nicht aber, dass dieses Formular vom Dolmetscher tatsächlich übersetzt und mit ihm befüllt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher keinen Grund zu zweifeln, dass die Amtshandlung inklusive Übersetzung der Niederschrift und des HZ-Formulars von 09.00 bis 10.10 Uhr gedauert hat.

Mit selben Argument geht das Bundesverwaltungsgericht auch von 4968 anstelle von 2.968 übersetzten Zeichen aus. Im Protokoll sind 2968 übersetzte Zeichen angegeben, in der Gebührennote werden 2968 Zeichen + HZ, in Summe 4968 übersetzte Zeichen, verrechnet. Da lediglich das Erfordernis, nicht aber die tatsächlich erfolgte Übersetzung bestritten wurde, ist auch in Hinblick auf die Anzahl der übersetzten Zeichen dem BFA zu folgen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeitrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.

a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

II.3.2. Abweisung der Beschwerde gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VGrömisch zwei.3.2. Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG

Gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:

1. Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,

2. Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

[...]

Gemäß Abs. 4 leg.cit. sind Kosten gemäß Abs. 1, deren Ersatz das Bundesamt mit Bescheid vorzuschreiben hat, von der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält, einzuheben und fließen dem Bund zu. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten gemäß Abs. 1, die uneinbringlich sind, trägt der Bund.Gemäß Absatz 4, leg.cit. sind Kosten gemäß Absatz eins,, deren Ersatz das Bundesamt mit Bescheid vorzuschreiben hat, von der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält, einzuheben und fließen dem Bund zu. Paragraph 79, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten gemäß Absatz eins,, die uneinbringlich sind, trägt der Bund.

Gemäß § 32 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Gemäß § 28 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz sind die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Gebührenanspruchsgesetz sind die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung.

Gemäß § 54 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und DolmetscherGemäß Paragraph 54, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher

1. bei schriftlicher Übersetzung

a) für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro;

[...]

3. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro;

für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro;

[...]

Treffen die Voraussetzungen zur Kostentragungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 und 2 AVG auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Abs. 3 leg.cit. auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.Treffen die Voraussetzungen zur Kostentragungspflicht gemäß Paragraph 76, Absatz eins und 2 AVG auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Absatz 3, leg.cit. auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

II.3.3. Lt. ErlRV zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 entspricht die neue Bestimmung des § 53 BFA-VG im Wesentlichen dem bis dahin geltenden § 113 FPG. Sie ergänzen einander, soweit es um Kosten geht, die bei der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bzw. der Zurückschiebung entstehen. Hinsichtlich der Dolmetscherkosten enthält zwar § 113 Abs. 1 Z 4 FPG - anders als § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG - keine inhaltliche Einschränkung dahin, dass sie bei bestimmten Verfahrenshandlungen nach dem FPG entstanden sein müssen. Im Erkenntnis des VwgH vom 15.12.2011, 2011/18/0264, wurde aber dargelegt, dass die Regelung des § 113 Abs. 1 FPG auf § 79 FrG 1992 zurückgehe und dass sich die Art der Kostenersatzpflicht seither nicht geändert habe; es seien nur zusätzliche Aufwendungen ausdrücklich genannt worden, zu denen die Dolmetscherkosten zu zählen seien (vgl. VwGH vom 19.05.2015, Ro 2014/21/0071).römisch zwei.3.3. Lt. ErlRV zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, entspricht die neue Bestimmung des Paragraph 53, BFA-VG im Wesentlichen dem bis dahin geltenden Paragraph 113, FPG. Sie ergänzen einander, soweit es um Kosten geht, die bei der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bzw. der Zurückschiebung entstehen. Hinsichtlich der Dolmetscherkosten enthält zwar Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, FPG - anders als Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG - keine inhaltliche Einschränkung dahin, dass sie bei bestimmten Verfahrenshandlungen nach dem FPG entstanden sein müssen. Im Erkenntnis des VwgH vom 15.12.2011, 2011/18/0264, wurde aber dargelegt, dass die Regelung des Paragraph 113, Absatz eins, FPG auf Paragraph 79, FrG 1992 zurückgehe und dass sich die Art der Kostenersatzpflicht seither nicht geändert habe; es seien nur zusätzliche Aufwendungen ausdrücklich genannt worden, zu denen die Dolmetscherkosten zu zählen seien vergleiche VwGH vom 19.05.2015, Ro 2014/21/0071).

II.3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:römisch zwei.3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

II.3.4.1. Im gegenständlichen Fall erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme am 25.04.2014 zur Klärung der Ausreisewilligkeit und des Identitätsnachweises des Beschwerdeführers, der seiner mit 13.12.2012 in Rechtskraft erwachsenen Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen war. Die Einvernahme erfolgte sohin im Zuge eines fremdenpolizeilichen Verfahrens nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Die Beiziehung eines Dolmetschers war unbestritten erforderlich. Die Verpflichtung zum Ersatz der Dolmetscherkosten ergibt sich direkt aus dem Gesetz.römisch zwei.3.4.1. Im gegenständlichen Fall erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme am 25.04.2014 zur Klärung der Ausreisewilligkeit und des Identitätsnachweises des Beschwerdeführers, der seiner mit 13.12.2012 in Rechtskraft erwachsenen Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen war. Die Einvernahme erfolgte sohin im Zuge eines fremdenpolizeilichen Verfahrens nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Die Beiziehung eines Dolmetschers war unbestritten erforderlich. Die Verpflichtung zum Ersatz der Dolmetscherkosten ergibt sich direkt aus dem Gesetz.

Nach der Rechtsprechung des VwGH zur - ähnlich formulierten - Vorgängerbestimmung gemäß § 79 FrG 1992 wurde die Vorschreibung des Kostenersatzes nach § 79 FrG 1992 vom Gesetzgeber nicht als "Schadenersatzanspruch", sondern als Kostenersatzpflicht insbesondere des Fremden für öffentlichrechliche, vom Staat hoheitlich wahrgenommene fremdenrechtliche Aufgaben geschaffen. Die Rechtslage hat sich hinsichtlich der Art der Kostenersatzpflicht seither nicht geändert, es sind nur zusätzliche Aufwendungen ausdrücklich genannt worden, zu denen die hier zu beurteilenden Dolmetscherkosten zählen (vgl. dazu VwGH vom 15.12.2011, 2011/18/0264). Die Vorschreibung der entstandenen Dolmetscherkosten erfolgte somit gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG dem Grunde nach zu Recht.Nach der Rechtsprechung des VwGH zur - ähnlich formulierten - Vorgängerbestimmung gemäß Paragraph 79, FrG 1992 wurde die Vorschreibung des Kostenersatzes nach Paragraph 79, FrG 1992 vom Gesetzgeber nicht als "Schadenersatzanspruch", sondern als Kostenersatzpflicht insbesondere des Fremden für öffentlichrechliche, vom Staat hoheitlich wahrgenommene fremdenrechtliche Aufgaben geschaffen. Die Rechtslage hat sich hinsichtlich der Art der Kostenersatzpflicht seither nicht geändert, es sind nur zusätzliche Aufwendungen ausdrücklich genannt worden, zu denen die hier zu beurteilenden Dolmetscherkosten zählen vergleiche dazu VwGH vom 15.12.2011, 2011/18/0264). Die Vorschreibung der entstandenen Dolmetscherkosten erfolgte somit gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG dem Grunde nach zu Recht.

II.3.4.2. Zur Zusammensetzung der vorgeschriebenen Dolmetscherkosten idH von EUR 174,15 ist wie folgt auszuführen:römisch zwei.3.4.2. Zur Zusammensetzung der vorgeschriebenen Dolmetscherkosten idH von EUR 174,15 ist wie folgt auszuführen:

Der Dolmetscher machte am 25.04.2014 als Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz jeweils 1 Stunde An- bzw. Rückreisezeit (von XXXX nach XXXX ) zu einem gesetzeskonformen Kostensatz von EUR 22,70 geltend, sohin EUR 45,40. Gemäß § 27 leg.cit. verrechnete er 52 km à 0,42 EUR, sohin EUR 21,84.Der Dolmetscher machte am 25.04.2014 als Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz jeweils 1 Stunde An- bzw. Rückreisezeit (von römisch 40 nach römisch 40 ) zu einem gesetzeskonformen Kostensatz von EUR 22,70 geltend, sohin EUR 45,40. Gemäß Paragraph 27, leg.cit. verrechnete er 52 km à 0,42 EUR, sohin EUR 21,84.

Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer (USt) betragen Entschädigung für Zeitversäumnis (EUR 54,48) und Reisekosten (EUR 26,21) somit EUR 80,69.

Da am selben Tag die Einvernahme einer zweiten Person geplant war, ist gemäß § 76 Abs. 3 AVG eine angemessene Teilung vorzunehmen und wurde daher vom BFA für diese Kosten dem Beschwerdeführer nur die Hälfte, sohin EUR 40,34 in Rechnung gestellt.Da am selben Tag die Einvernahme einer zweiten Person geplant war, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, AVG eine angemessene Teilung vorzunehmen und wurde daher vom BFA für diese Kosten dem Beschwerdeführer nur die Hälfte, sohin EUR 40,34 in Rechnung gestellt.

Für die Übersetzung von 4.968 Zeichen (s. Pkt. II.2.4.2.) stellte der Dolmetscher gemäß § 54 Abs. 1 für je 1.000 Schriftzeichen 15,20 EUR zuzüglich 20 % USt in Rechnung, sohin EUR 90,62 (EUR 15,2o x 4,968 + 20 % Umsatzsteuer).Für die Übersetzung von 4.968 Zeichen (s. Pkt. römisch zwei.2.4.2.) stellte der Dolmetscher gemäß Paragraph 54, Absatz eins, für je 1.000 Schriftzeichen 15,20 EUR zuzüglich 20 % USt in Rechnung, sohin EUR 90,62 (EUR 15,2o x 4,968 + 20 % Umsatzsteuer).

Für die Teilnahme an Vernehmungen stand der Dolmetscher von 08.30 bis 10.10 Uhr - somit vier (begonnene) halbe Stunden - zur Verfügung, davon von 09.00 bis 10.10 Uhr für den Beschwerdeführer (vgl. Pkt. II.2.4.1.). Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 Gebührenanspruchsgesetz stellte er für die erste begonnene halbe Stunde EUR 24,50 in Rechnung, für die weiteren 3 begonnenen halben Stunden jeweils EUR 12,40. Da der Beschwerdeführer nur mit einer Vernehmung im Ausmaß von 70 Minuten an diesen Kosten zu beteiligen war und das BFA gemäß § 76 Abs. 3 AVG eine angemessene Teilung vorzunehmen hatte, errechnete es von den aufgelaufenen Gesamtkosten (EUR 61,70) einen "Minutensatz" (EUR 61,70 : 120). Da die Vernehmung des Beschwerdeführers 70 Minuten dauert ergibt dies einen dem Gesetz entsprechenden angemessenen Anteil an den Dolmetscherkosten für die Zuziehung zur Vernehmung im Ausmaß von EUR 43,19 (inkl. 20 % USt).Für die Teilnahme an Vernehmungen stand der Dolmetscher von 08.30 bis 10.10 Uhr - somit vier (begonnene) halbe Stunden - zur Verfügung, davon von 09.00 bis 10.10 Uhr für den Beschwerdeführer vergleiche Pkt. römisch zwei.2.4.1.). Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, Gebührenanspruchsgesetz stellte er für die erste begonnene halbe Stunde EUR 24,50 in Rechnung, für die weiteren 3 begonnenen halben Stunden jeweils EUR 12,40. Da der Beschwerdeführer nur mit einer Vernehmung im Ausmaß von 70 Minuten an diesen Kosten zu beteiligen war und das BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 3, AVG eine angemessene Teilung vorzunehmen hatte, errechnete es von den aufgelaufenen Gesamtkosten (EUR 61,70) einen "Minutensatz" (EUR 61,70 : 120). Da die Vernehmung des Beschwerdeführers 70 Minuten dauert ergibt dies einen dem Gesetz entsprechenden angemessenen Anteil an den Dolmetscherkosten für die Zuziehung zur Vernehmung im Ausmaß von EUR 43,19 (inkl. 20 % USt).

Die Summe dieser drei Teilbeträge ergibt den vorgeschriebenen Betrag in Höhe von EUR 174,15. Die Vorschreibung der entstandenen Dolmetschkosten erfolgte somit auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

II.3.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wennGemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

  • -Strichaufzählung
    der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

  • -Strichaufzählung
    sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) erörterte, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) erörterte, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG (vgl. Lukan, Die Abweichung von einheitlichen Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, ZfV 2014/2,23) , als maßgeblich heranzuziehen.trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleiche Lukan, Die Abweichung von einheitlichen Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, ZfV 2014/2,23) , als maßgeblich heranzuziehen.

Der Wortlaut des § 21 Abs 7 BFA-VG entspricht jenem, der in (bis 31.12.2013 geltenden) § 41 Abs 7 AsylG 2005 enthalten war. Mit Ausnahme der Wendung "oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht" besteht auch - im Wesentlichen - Übereinstimmung mit der (bis 30.6.2008 geltenden) in Art II Abs 2 Z 43a EGVG gestandenen Anordnung.Der Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entspricht jenem, der in (bis 31.12.2013 geltenden) Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 enthalten war. Mit Ausnahme der Wendung "oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht" besteht auch - im Wesentlichen - Übereinstimmung mit der (bis 30.6.2008 geltenden) in Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG gestandenen Anordnung.

Wesentlich ist allerdings, dass §21 Abs 7 BFA-VG nicht mehr allein auf asylrechtliche Verfahren, sondern auf alle dem BFA-VG unterliegenden Verfahren des BVwG gemäß § 7 BFA- VG anwendbar ist (sohin auch auf die vom BFA zu vollziehenden fremdenpolizeilichen Angelegenheiten).Wesentlich ist allerdings, dass §21 Absatz 7, BFA-VG nicht mehr allein auf asylrechtliche Verfahren, sondern auf alle dem BFA-VG unterliegenden Verfahren des BVwG gemäß Paragraph 7, BFA- VG anwendbar ist (sohin auch auf die vom BFA zu vollziehenden fremdenpolizeilichen Angelegenheiten).

Für die Auslegung des §21 Abs7 BFA- VG ist auch beachtlich, dass die meisten der unter das BFA- VG fallenden Verfahren in den Anwendungsbereich des Unionsrechts und somit auch der GRC fallen, so dass in derartigen Verfahren insbesondere das gemäß Art 47 Abs 2 GRC gewährleistete Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beachten ist. Der Unionsgesetzgeber darf die bei der Schaffung von Sekundärrecht die ihm dabei vom Primärrecht, somit auch der GRC, auferlegten Schranken nicht überschreiten.Für die Auslegung des §21 Abs7 BFA- VG ist auch beachtlich, dass die meisten der unter das BFA- VG fallenden Verfahren in den Anwendungsbereich des Unionsrechts und somit auch der GRC fallen, so dass in derartigen Verfahren insbesondere das gemäß Artikel 47, Absatz 2, GRC gewährleistete Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beachten ist. Der Unionsgesetzgeber darf die bei der Schaffung von Sekundärrecht die ihm dabei vom Primärrecht, somit auch der GRC, auferlegten Schranken nicht überschreiten.

Der VfGH hegte - unter dem Blickwinkel des Art 47 Abs 2 GRC -keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die frühere Bestimmung des §41 Abs 7 AsylG 2005 unter der Voraussetzung eines zuvor durchgeführten Verwaltungsverfahrens, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden war. Auf Basis dieser Entscheidung ergingen seitens des VfGH mehrere Erkenntnisse über die Zulässigkeit des Entfalls einer mündlichen Verhandlung auf Grundlage des § 41 Abs 7 AsylG 2005.Der VfGH hegte - unter dem Blickwinkel des Artikel 47, Absatz 2, GRC -keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die frühere Bestimmung des §41 Absatz 7, AsylG 2005 unter der Voraussetzung eines zuvor durchgeführten Verwaltungsverfahrens, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden war. Auf Basis dieser Entscheidung ergingen seitens des VfGH mehrere Erkenntnisse über die Zulässigkeit des Entfalls einer mündlichen Verhandlung auf Grundlage des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005.

Der VwGH erachtet daraus resultierend nunmehr für die Auslegung des § 21 Abs 7 BFA- VG folgende Kriterien als maßgeblich:Der VwGH erachtet daraus resultierend nunmehr für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA- VG folgende Kriterien als maßgeblich:

* der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

* bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

* die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

* das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

* in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.* in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall wird festgehalten, dass die belangte Behörde ein grundsätzlich mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes weist der Bescheid des BFA im gegenständlichen Verfahren weiterhin noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

In der Beschwerde wurde kein neuer entscheidungsrelevanter und zu berücksichtigender Sachverhalt aufgeworfen bzw. wurde nicht schlüssig und ausreichend konkret erörtert, womit sich die für die Entscheidung maßgeblichen Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung ausreisekausaler Gründe führten, erklären lassen.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die grundsätzliche Bestimmung des § 53 BFA-VG erfuhr im Hinblick auf die Vorgängerbestimmungen der § 113 FPG bzw. § 79 FrG 1992 keine substanzielle Änderung. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung des nunmehrigen § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG übertragbar, hat sich doch die Art der Kostenersatzpflicht seither nicht geändert.Die grundsätzliche Bestimmung des Paragraph 53, BFA-VG erfuhr im Hinblick auf die Vorgängerbestimmungen der Paragraph 113, FPG bzw. Paragraph 79, FrG 1992 keine substanzielle Änderung. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung des nunmehrigen Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG übertragbar, hat sich doch die Art der Kostenersatzpflicht seither nicht geändert.

Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Dolmetschgebühren, Kostentragung, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Rechtsanschauung des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:L512.2016204.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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