Entscheidungsdatum
04.08.2015Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
L501 2102984-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX , geboren XXXX , SVNR. XXXX , nach nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geboren römisch 40 , SVNR. römisch 40 , nach nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen den vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, am 04.02.2015 ausgestellten, Bescheidcharakter zukommenden Behindertenpass, PassNr. XXXX , betreffend den ausgewiesenen Grad der Behinderung wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 5 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, am 04.02.2015 ausgestellten, Bescheidcharakter zukommenden Behindertenpass, PassNr. römisch 40 , betreffend den ausgewiesenen Grad der Behinderung wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 5, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.
Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt siebzig (70) von Hundert (vH).
II. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 03.02.2015, VSNR XXXX , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 03.02.2015, VSNR römisch 40 , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des genannten Zusatzes in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision gegen die Spruchpunkte I. und II. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei hat am 13.05.2014 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" eingebracht.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 27.10.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 27.10.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Inkomplette homonyme Hemianopsie, Visus ausreichend
11.02.14
40 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 05.11.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 05.11.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Inkomplette homonyme Hemianopsie, Visus ausreichend (siehe Gutachten Dr. XXXX ) Inkomplette homonyme Hemianopsie, Visus ausreichend (siehe Gutachten Dr. römisch 40 )
11.02.14
40 vH
02
Großzehenamputation beidseits (Einschätzung entsprechend der gering eingeschränkten Gehfähigkeit)
02.05.46
40 vH
03
verminderte Belastbarkeit des linken Kniegelenkes (Einschätzung entsprechend der geringen Bewegungseinschränkung)
02.05.18
20 vH
04
arterielle Hypertonie (Einschätzung entsprechend der medikamentösen Behandlung)
05.01.01
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Die Pos. 1 wird durch die Pos. 2 um eine Stufe gesteigert - zusätzliche Verschlechterung der Gesamtsituation
Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurden allesamt mit "Nein" beantwortet.
Die belangte Behörde brachte der bP mit Schreiben vom 15.12.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Es langte keine schriftliche Äußerung ein.Die belangte Behörde brachte der bP mit Schreiben vom 15.12.2014 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Es langte keine schriftliche Äußerung ein.
2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.02.2015 wies die belangte Behörde sodann den Antrag auf den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass gemäß § 45 BBG sowie § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Es wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten, bei dessen Erstellung alle vorgelegten Befunde berücksichtigt worden seien, eingeholt worden seien. Die Sachverständigengutachten vom 27.10.2014 und 31.10.2014 betreffend die Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seien als schlüssig erkannt und daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Die inkomplette homonyme Hemianopsie, der Zustand nach Großzehenamputation beidseits, die verminderte Belastbarkeit des linken Kniegelenkes und die arterielle Hypertonie würden keinen Gesundheitszustand bewirken, der die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würde.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.02.2015 wies die belangte Behörde sodann den Antrag auf den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 45, BBG sowie Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Es wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten, bei dessen Erstellung alle vorgelegten Befunde berücksichtigt worden seien, eingeholt worden seien. Die Sachverständigengutachten vom 27.10.2014 und 31.10.2014 betreffend die Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seien als schlüssig erkannt und daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Die inkomplette homonyme Hemianopsie, der Zustand nach Großzehenamputation beidseits, die verminderte Belastbarkeit des linken Kniegelenkes und die arterielle Hypertonie würden keinen Gesundheitszustand bewirken, der die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würde.
In dem Bescheidcharakter zukommenden Behindertenpass, ausgestellt am 04.02.2015, PassNr. XXXX , wurde der Grad der Behinderung mit 50 vH festgehalten.In dem Bescheidcharakter zukommenden Behindertenpass, ausgestellt am 04.02.2015, PassNr. römisch 40 , wurde der Grad der Behinderung mit 50 vH festgehalten.
3. Mit Schreiben vom 11.02.2015 erhob die bP fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Richtsatzposition 11.02.14 50vH und nicht 40vH betrage, die Amputation beider Großzehen und die daraus resultierende Gehbehinderung nicht berücksichtigt worden sei sowie die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Pass einzutragen sei.
4. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde hinsichtlich der Richtsatzposition 11.02.14 eine Stellungnahme des im verwaltungsbehördlichen Verfahrens tätig gewesenen Sachverständigen eingeholt und festgestellt, dass die Einschätzung der Richtsatzposition 11.02.14 mit 40vH auf einer verwaltungsinternen Ausgabe der EVO beruht.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 30.06.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 30.06.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Gesamtmobilität - Gangbild
Sehr langsames, hinkendes, unsicheres Gangbild - mit einer Unterarmstützkrücke in der rechten Hand.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Homonyme Hemianopsie nach links - wie im Gutachten 1. Instanz, nicht orthopädisch
11.02.14
50 vH
02
Teilverlust beider Füße: Es besteht ein Zustand nach Großzehenstrahl-Amputation (Großzehe + Mittelfußknochen) beidseits; laut EVO 2010 einem Teilverlust beider Füße entsprechend, orthopädisches Schuhwerk, eine Unterarmstützkrücke rechts, Verminderung der Gehfähigkeit, Minderbelastbarkeit.
02.05.53
50 vH
03
Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates im Sinne eines Polyarthrose-Syndroms mit Befall der Sprunggelenke, Kniegelenke, Hüftgelenke - insgesamt mittelgradige Ausprägung, Bewegungseinschränkungen der Sprunggelenke, Kniegelenke, Hüftgelenke, Gelenkserguss linkes Kniegelenk, Muskelrückbildungen - daher oberer Rahmensatz
02.02.02.
40
04
Arterielle Hypertonie - wie im Gutachten 1. Instanz - nicht orthopädisch
05.01.01.
10
Gesamtgrad der Behinderung
70 vH
Das führende Leiden (lfd. Nr.) wird durch lfd. 2 und lfd. 3 um jeweils eine Stufe gesteigert, weil es sich hier um im Alltag relevante Behinderungen handelt, die zu einer gegenseitigen negativen Leidensbeeinflussung führen.
Im Vergleich zum Gutachten 1. Instanz wurde nunmehr die homonyme Hemianopsie mit 50 % laut Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.
Im Vergleich zum Vorgutachten wurde nunmehr die Großzehenstrahl-Amputation beidseits so eingeschätzt, wie in der EVO 2010 vorgesehen, die Funktionseinschränkungen diesbezüglich wurden berücksichtigt.
Im Vergleich zum Gutachten 1. Instanz wurden nunmehr die noch nicht diagnostizierten orthopädischen Gelenkserkrankungen neu aufgenommen und eingeschätzt.
Dadurch ergibt sich auch eine Änderung des Steigerungsverhaltens der einzelnen Behinderungen untereinander.
Im Zusammenwirken der noch nicht berücksichtigten Gelenksveränderungen an den unteren Extremitäten und der im Gutachten 1. Instanz zu niedrig eingeschätzten Großzehenstrahl-Amputation beidseits ergibt sich auch eine geänderte Einschätzung bezüglich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Eine kurze Wegstrecke kann zu Fuß unter Verwendung von orthopädischen Maßschuhen und unter Verwendung einer Unterarmstützkrücke rechts zurückgelegt werden. Niveau-Unterschiede von 20 cm bis 30 cm beim Ein- und Aussteigen können nicht ohne weiteres überwunden werden. Es bestehen sich gegenseitig negativ beeinflussende Funktionseinschränkungen an den unteren Extremitäten sowie ein Reizzustand - dies führt auch dazu, dass beim Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel keine ausreichende Stand- bzw. Gangsicherheit besteht. Selbst bei Verwendung einer Unterarmstützkrücke und der orthopädischen Schuhe ist der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet. Es bestehen Kraftdefizite an den unteren Extremitäten und es bestehen Bewegungseinschränkungen, die in ihrer Gesamtheit die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht erlauben. Es ist anzunehmen, dass es unter Berücksichtigung transporttypischer Bewegungen des öffentlichen Verkehrsmittels zu wiederholten Stürzen der bP kommt.
Mit Schreiben vom 06.07.2015 wurde den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte weder eine Äußerung von der belangten Behörde noch von der bP ein.Mit Schreiben vom 06.07.2015 wurde den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte weder eine Äußerung von der belangten Behörde noch von der bP ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die bP mit dem festgestellte Grad der Behinderung sowie der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, hatte eine Überprüfung stattzufinden.
1. Feststellungen:
1.1. Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH. Die bP kann eine kurze Wegstrecke zu Fuß unter Verwendung von orthopädischen Maßschuhen sowie einer Unterarmstützkrücke rechts zurücklegen. Niveau-Unterschiede von 20 cm bis 30 cm beim Ein- und Aussteigen kann sie nicht ohne weiteres überwinden. Es bestehen sich gegenseitig negativ beeinflussende Funktionseinschränkungen an den unteren Extremitäten sowie ein Reizzustand - dies führt dazu, dass beim Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel keine ausreichende Stand- bzw. Gangsicherheit besteht. Selbst bei Verwendung einer Unterarmstützkrücke und der orthopädischen Schuhe ist der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet. Es bestehen Kraftdefizite an den unteren Extremitäten sowie Bewegungseinschränkungen. Unter Berücksichtigung transporttypischer Bewegungen des öffentlichen Verkehrsmittels kann es zu Stürzen der bP kommen.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 18.03.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Die Feststellungen zum Grad der Behinderung sowie jenen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln basieren auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX . Das Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wird ausführlich auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen, deren Ausmaß sowie die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. Seitens der Parteien wurde es unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Zu 1.2) Die Feststellungen zum Grad der Behinderung sowie jenen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln basieren auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 . Das Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wird ausführlich auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen, deren Ausmaß sowie die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. Seitens der Parteien wurde es unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpasseinzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpasseinzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
2. die Versicherungsnummer;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz eins, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, (......)
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
(......)
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 2, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.
(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph 3, Absatz eins, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3:Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 :
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Die bP kann eine kurze Wegstrecke zu Fuß unter Verwendung von orthopädischen Maßschuhen sowie einer Unterarmstützkrücke rechts zurücklegen. Niveau-Unterschiede von 20 cm bis 30 cm beim Ein- und Aussteigen kann sie nicht ohne weiteres überwinden. Es bestehen sich gegenseitig negativ beeinflussende Funktionseinschränkungen an den unteren Extremitäten sowie ein Reizzustand - dies führt dazu, dass beim Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel keine ausreichende Stand- bzw. Gangsicherheit besteht. Selbst bei Verwendung einer Unterarmstützkrücke und der orthopädischen Schuhe ist der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet. Es bestehen Kraftdefizite an den unteren Extremitäten sowie Bewegungseinschränkungen. Unter Berücksichtigung transporttypischer Bewegungen des öffentlichen Verkehrsmittels kann es zu Stürzen der bP kommen. Die gutachterlich beschriebenen Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen erreichen nach Ansicht des erkennenden Senats ein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt. Da zudem ein Grad der Behinderung von 70 vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil weder Spruchpunkt I. noch Spruchpunkt II. auf der Lösung einer Rechtsfrage beruht, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So hängt die Entscheidung betreffend Spruchpunkt I von Tatsachenfragen ab, maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, und wurde hinsichtlich Spruchpunkt II. nicht von der ständigen Rechtsprechung abgewichen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil weder Spruchpunkt römisch eins. noch Spruchpunkt römisch zwei. auf der Lösung einer Rechtsfrage beruht, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So hängt die Entscheidung betreffend Spruchpunkt römisch eins von Tatsachenfragen ab, maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, und wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. nicht von der ständigen Rechtsprechung abgewichen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im vorliegenden Fall hat die bP die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Die Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts fällt gegenständlich in den Fachbereich eines medizinischen Sachverständigen und ist sohin im Lichte der Rechtsprechung in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde das eingeholte Sachverständigengutachten herangezogen. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt erscheint daher geklärt, es ist von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, zudem liegen komplexe Rechtsfragen nicht vor. Art. 6 EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde das eingeholte Sachverständigengutachten herangezogen. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt erscheint daher geklärt, es ist von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, zudem liegen komplexe Rechtsfragen nicht vor. Artikel 6, EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:L501.2102984.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015