Entscheidungsdatum
05.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W106 2111517-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 29.06.2015, Zl. P1214085/3-HPA/2015, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 HGG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 29.06.2015, Zl. P1214085/3-HPA/2015, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 31, HGG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
(05.08.2015)
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Einberufungsbefehl vom 31.01.2015 zur Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes mit Dienstbeginn 06.07.2015 verpflichtet.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Einberufungsbefehl vom 31.01.2015 zur Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes mit Dienstbeginn 06.07.2015 verpflichtet.
Mit Schreiben vom 15.06.2015 beantragte der BF Wohnkostenbeihilfe. Er wohne seit seiner Geburt in der verfahrensgegenständlichen Wohnung. Seine Mutter habe am 01.06.2015 die Mietrechte an der Wohnung an den BF und seinen Bruder übertragen. Dadurch habe er und sein Bruder die gesamten Mietkosten und Nebenkosten zu tragen. Sein Einkommen sei bis zuletzt die Kinderbeihilfe sowie € 300,-- Alimente von seinem Vater gewesen. Er sei bis Juni 2015 Schüler gewesen und habe kein Einkommen gehabt.
Am 22.06.2015 ist bei der Behörde der ausgefüllte Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe eingelangt. Als Wohnungskosten werden darin € 503,25 angegeben; davon werden € 250,-- vom Bruder bezahlt.
Dem beiliegenden Schreiben der Vermieterin, der XXXX Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsanalgen GmbH vom 28.05.2015 ist zu entnehmen, dass dem Ersuchen vom 27.05.2015 auf Übertragung der Mietrechte an den BF und seinen Bruder mit Wirkung vom 01.06.2015 zugestimmt werde.Dem beiliegenden Schreiben der Vermieterin, der römisch 40 Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsanalgen GmbH vom 28.05.2015 ist zu entnehmen, dass dem Ersuchen vom 27.05.2015 auf Übertragung der Mietrechte an den BF und seinen Bruder mit Wirkung vom 01.06.2015 zugestimmt werde.
Der BF ist laut ZMR-Abfrage vom 24.06.2015 seit 21.02.1996 an der verfahrensgegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.
I.2. Mit Bescheid vom 29.06.2015 wies das Heerespersonalamt den Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die antragsgegenständliche Wohnung gemäß § 31 Abs. 1 und 2 des HGG 2001 mit der Begründung ab, dass die erste einleitende Handlung zum Erwerb der antragsgegenständlichen Wohnung am 27. Mai 2015 - das ist der Tag des Ansuchens um Übertragung der Mietrechte - und somit nach Zustellung des Einberufungsbefehls erfolgt sei.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 29.06.2015 wies das Heerespersonalamt den Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die antragsgegenständliche Wohnung gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 des HGG 2001 mit der Begründung ab, dass die erste einleitende Handlung zum Erwerb der antragsgegenständlichen Wohnung am 27. Mai 2015 - das ist der Tag des Ansuchens um Übertragung der Mietrechte - und somit nach Zustellung des Einberufungsbefehls erfolgt sei.
Vor diesem Zeitpunkt sei die Mutter alleinige Mieterin gewesen und habe der BF über keine andere eigene Wohnung verfügt. Der BF habe daher den Erwerb der Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung des Einberufungsbefehls) im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG eingeleitet.Vor diesem Zeitpunkt sei die Mutter alleinige Mieterin gewesen und habe der BF über keine andere eigene Wohnung verfügt. Der BF habe daher den Erwerb der Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung des Einberufungsbefehls) im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG eingeleitet.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.
Darin führte der BF aus, dass er die Abweisung seines Ersuchens nicht zur Kenntnis nehme. Seine Mutter habe ihm und seinem Bruder die Wohnung als Hauptmieter überschrieben und seien sie beide alleine für die Kosten zuständig. Er hoffe daher, einen Zuschuss zu bekommen.
I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Behörde vom 29.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Behörde vom 29.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Demnach ist unbestritten, dass die Hauptmietrechte an der verfahrensgegenständlichen Wohnung mit Wirkung vom 01.06.2015 an den BF und seinen Bruder übertragen wurden. Der Einberufungsbefehl wurde dem BF am 30.01.2015 zugestellt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001) lauten (auszugsweise) wie folgt:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 31, Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, (HGG 2001) lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde.2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde.
...
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
..."
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der BF gemeinsam mit seinem Bruder am 1. Juni 2015 in die Mietrechte der Wohnung eingetreten ist und dass die erste einleitende Handlung zum Erwerb der Wohnung am 27. Mai 2015 mit dem Ersuchen um Übertragung der Mietrechte gesetzt wurde. Der BF hat daher zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung am 31. Jänner 2015 weder entgeltlich in der Wohnung gewohnt noch ist vor diesem Zeitpunkt eine Handlung zum Erwerb der Wohnung durch ihn erfolgt.
Im Beschwerdefall scheitert die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe aber auch an der fehlenden Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001. Steht nämlich das Recht zur Benützung der Küche mehreren Personen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor. Unbestritten ist, dass der BF die Wohnung gemeinsam mit seinem Bruder bewohnt (vgl. VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170, mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188).Im Beschwerdefall scheitert die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe aber auch an der fehlenden Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001. Steht nämlich das Recht zur Benützung der Küche mehreren Personen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor. Unbestritten ist, dass der BF die Wohnung gemeinsam mit seinem Bruder bewohnt vergleiche VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170, mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage gemäß § 31 HGG und der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage gemäß Paragraph 31, HGG und der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
eigene Wohnung, Einberufungsbefehl, Mietvertrag, Wohngemeinschaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2111517.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015