TE Vwgh Erkenntnis 1980/9/10 2244/79

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Veröffentlicht am 10.09.1980
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

RGV 1955 §2 Abs1;
RGV 1955 §2 Abs3;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Griesmacher und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des F in T, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 15. Juni 1979, Zl. 52.330/79-4.9/79, betreffend Reisegebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der als Oberoffizial in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und dessen Dienststelle die Heereswirtschaftsanstalt X ist, hatte laut Befehl dieser Anstalt als VW-Busfahrer an der Truppenübung einer Nachschub- und Transportkompanie in Absam in der Zeit vom 7. bis 18. November 1978 teilgenommen. Mit dem genannten Befehl wurde angeordnet, es stünde "für die Zeit der Truppenübung Dienstreise gemäß § 2 Abs. 1 RGV 1955" zu.

Mit Antrag vom 27. Dezember 1978 ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Feststellung, ob ihm für die Zeit vom 7. bis 18. November 1978 "Zuteilungsgebühr oder Dienstreise" nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift (RGV) 1955 zustehe. Er brachte vor, es sei ihm die Nächtigungsgebühr gestrichen worden, jedoch sei die Annahme einer Dienstzuteilung unrichtig, weil er nicht einer anderen Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen und der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterstellt worden sei, vielmehr sei er auch während der Truppenübung der Dienstaufsicht des Leiters der eigenen, mit der Truppenübungs-Durchführung beauftragten Dienststelle unterstellt geblieben.

Das Heeresmaterialamt stellte mit Bescheid vom 12. Februar 1979 auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers fest, dass für die in Rede stehende Dienstverrichtung "die Anspruchsvoraussetzungen für eine Dienstreise gemäß § 2 Abs. 1 und 2 RGV 1955, BGBl. Nr. 133/55, in der derzeit geltenden Fassung nicht bestehen, ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr gemäß § 22 und § 70 RGV 1955 jedoch vorliegt". In der Begründung dieses Bescheides wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Dauer der Verwendung im Rahmen der Truppenübung nicht dem Leiter der Heereswirtschaftsanstalt X zugeteilt, sondern dem Kommandanten der Nachschub- und Transportkompanie; der verantwortliche Leiter des Einberufungskörpers sei lediglich mit der Gesamtorganisation und Überwachung der Truppenübung betraut gewesen.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, dass eine Dienstzuteilung zur Nachschub- Transportkompanie seines Wissens nicht erfolgt sei, dass er die Anordnungen auch nicht vom Kommandant der Kompanie, sondern vom Leiter seiner Dienststelle erhalten habe. In diesem Zusammenhang wies er auf einen Auszug aus dem Fahrtenbuch des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges hin. Dass der Leiter der Heereswirtschaftsanstalt lediglich mit der Gesamtorganisation und Überwachung betraut gewesen sei, wurde in der Berufung bestritten. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass für die Durchführung der gesamten Truppenübung der Kommandant des übenden Kommandos verantwortlich sei. Es müsse dem Kommandanten, der für die Durchführung verantwortlich sei, auch die entsprechende Anordnungs- bzw. Befehlsbefugnis gegenüber dem gesamten im Rahmen der Truppenübung tätigen Personal zuerkannt werden.

Mit Schreiben vom 11. April 1979 gab die Berufungsbehörde dem Beschwerdeführer Gelegenheit, im wesentlichen zu folgenden Auffassungen Stellung zu nehmen: Bei der Beurteilung der Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955 sei nicht von dem in dieser Hinsicht mangelhaften Befehl, sondern vom Wesen der auftragsgemäß durchgeführten Dienstverrichtung auszugehen. Dabei sei die Tatsache maßgebend, dass der Beschwerdeführer den Auftrag hatte, eine Dienstleistung in einem anderen Ort als dem Dienstort bei einer Dienststelle, dies sei das "übende Kommando", vorübergehend zu erbringen und für die Dauer dieser Verwendung dem "Übungsleiter" unterstellt gewesen sei. Unter diesen Voraussetzungen seien alle Erfordernisse einer Dienstzuteilung gegeben. Was die Unterstellungsverhältnisse betreffe, müsse auf Grund des Befehls der Heereswirtschaftsanstalt vom 2. November 1978 davon ausgegangen werden, dass der Leiter der Heereswirtschaftsanstalt auch der Leiter der Truppenübung gewesen sei und ihm somit auch alle Teilnehmer für die Zeit der Übung unterstanden seien. Dieser Umstand sei für die Sachentscheidung aber nur von ursächlicher Bedeutung. Wichtig sei, dass der Beschwerdeführer in der genannten Zeit der Übung einer Dienststelle angehört und jemandem unterstellt gewesen sei, was eindeutig der Fall gewesen sei. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen gesetzt.

Mit Schreiben vom 21. Mai 1979 äußerte sich der Beschwerdeführer dazu wie folgt: Er habe den Auftrag gehabt, eine Dienstleistung in einem anderen Ort zu erbringen, nur glaube er nicht, dass unter dem Begriff "bei einer Dienststelle" die eigene Dienststelle zu verstehen sei. Das übende Kommando sei die Heereswirtschaftsanstalt X und der Leiter der Truppenübung, wie im Ermittlungsverfahren richtig angeführt, der Leiter der Heereswirtschaftsanstalt X. So gesehen, könne sich der Beschwerdeführer nicht vorstellen, dass es sich hier um eine vorübergehende Dienstleistung bei seiner eigenen Dienststelle handle.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 2 Abs. 3 RGV 1955 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid "in der konkreten Aussage, es liege eine Dienstzuteilung für die Zeit der Truppenübung vor". In der Bescheidbegründung stellte die Berufungsbehörde fest, der Befehl der Heereswirtschaftsanstalt X sei hinsichtlich der Gebührenordnung nach der Reisegebührenvorschrift 1955 unmaßgeblich, weil es allein auf das Wesen der auftragsgemäß durchgeführten Dienstverrichtung ankomme. Der Beschwerdeführer habe den Auftrag gehabt, an der Truppenübung als ziviler Kraftfahrer teilzunehmen; Leiter der Dienststelle "Nachschub- und Transportkompanie" in Absam sei, wie auch vom Beschwerdeführer unbestritten, der Leiter der Heereswirtschaftsanstalt X gewesen. Der Beschwerdeführer sei der Dienststelle "Nachschub- und Transportkompanie" vorübergehend zugeteilt gewesen und deren Leiter unterstellt worden. Diesen Sachverhalt unterstellte die Behörde dem § 2 Abs. 3 RGV 1955.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den Bescheid in seinem Recht auf Reisezulagen nach den §§ 13 ff RGV 1955 durch unrichtige Anwendung dieser Normen in Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 und 3 RGV 1955 sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Im Beschwerdefall ist im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes allein strittig, ob die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Truppenübung einer Nachschub- und Transportkompanie als Dienstreise oder als Dienstzuteilung im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955 rechtlich zu werten ist. Dabei ist, wie die belangte Behörde zutreffend in der Bescheidbegründung ausgeführt hat, die im erteilten Befehl der Heereswirtschaftsanstalt X ausgesprochene rechtliche Beurteilung nicht maßgebend (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 1978, Zl. 2740/78).

Gemäß § 2 Abs. 1 RGV 1955 liegt eine Dienstreise im Sinne vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Eine Dienstzuteilung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt dagegen gemäß § 2 Abs. 3 RGV 1955 vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

Die belangte Behörde hat den im § 2 Abs. 3 RGV 1955 umschriebenen Tatbestand als im Beschwerdefall verwirklicht angesehen und dies auf die Feststellung gestützt, dass der Beschwerdeführer den Auftrag hatte, an der Truppenübung als ziviler Kraftfahrer teilzunehmen und dass der Leiter der Heereswirtschaftsanstalt Leiter der Dienststelle "Nachschub- und Transportkompanie" war:

Wenn sich die Beschwerde gegen die Auffassung wendet, dass der Leiter der Heereswirtschaftsanstalt Leiter einer eigenen Dienststelle "übendes Kommando" geworden sei, die Annahme einer solchen Dienststelle als unrichtig, zumindest aber als unbegründet im Sinne des § 60 AVG 1950 bezeichnet und rügt, dass die Behörde die für eine solche rechtliche Würdigung maßgebenden Schlussfolgerung in der Bescheidbegründung nicht offen gelegt habe, so übersieht sie, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht mehr von einer Dienststelle "übendes Kommando", sondern davon ausgeht, dass die Nachschub- und Transportkompanie als Dienststelle, der der Beschwerdeführer zugeteilt worden sei, anzusehen ist. Das ist auch den Ausführungen der Beschwerde zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit, die ein "übendes Kommando" als Dienststelle ohne normativen Akt als rechtsirrig ablehnen, entgegenzuhalten.

Gegen die in der Bescheidbegründung enthaltene Annahme, dass der Beschwerdeführer für die Zeit der Truppenübung der Dienststelle "Nachschub- und Transportkompanie" zugeteilt worden sei, dessen Leiter der Leiter der Heereswirtschaftsanstalt gewesen sei, bringt die Beschwerde weder im Sachverhaltsbereich noch in rechtlicher Hinsicht etwas vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat gegen die rechtliche Würdigung, dass die Nachschub- und Transportkompanie als Dienststelle anzusehen sei, ebenso wenig Bedenken wie dagegen, dass der Befehl, an der Truppenübung dieser Kompanie teilzunehmen, dann eben eine Dienstzuteilung darstellt. Dass der Leiter dieser Dienststelle seine Leiterfunktion von einer Dienstzuteilung im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 3 RGV 1955 ableiten kann, bedarf im Hinblick darauf keiner weiteren Erörterung, dass es sich dabei um den zweiten Anwendungsfall der genannten Gesetzesbestimmung handelt. Die - nur scheinbare - Identität des Leiters der Stammdienststelle des Beschwerdeführers und des Leiters jener Dienststelle, der der Beschwerdeführer zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wurde, steht daher der Wertung der Dienstleistung des Beschwerdeführers bei der Nachschub- und Transportkompanie als einer Dienstzuteilung keineswegs entgegen. Nicht recht verständlich ist zwar, dass die belangte Behörde die Konstruktion des "übenden Kommandos" als Dienststelle, der der Beschwerdeführer zugeteilt worden sei, im Widerspruch zur Begründung des angefochtenen Bescheides in der Gegenschrift wiederum (so wie im Zuge des Ermittlungsverfahrens) vertritt. Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist aber nicht die Gegenschrift, sondern sind Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides maßgebend.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen ist.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977.

Wien, am 10. September 1980

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002244.X00

Im RIS seit

09.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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